Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1975, Az.: 3 StR 124/75
Einstellung eines Verfahrens wegen gewohnheitsmäßiger und gewerbsmäßiger Hehlerei aufgrund Strafklageverbrauch; Bestehen eines Gesamtvorsatzes; Fortlaufende Erwerbsquelle bei der Hehlerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 124/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 04.09.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unterschlagung u.a.
Prozessgegner
Kraftfahrer Helmut S. aus R., geboren am ... 1933 in G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. September 1974 aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.
Der Angeklagte ist - neben einem Vergehen der Unterschlagung - der Hehlerei in zwei Fällen (§§ 259, 53 Abs. 1 StGB) schuldig.
Die Sache wird zur Festsetzung der Einzelstrafen für die Hehlereitaten und zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Schöffengericht Mönchengladbach zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt und das Verfahren, soweit ihm in zwei Fällen (II 1, II 2) fortgesetzte gewohnheits- und gewerbsmäßige Hehlerei zur Last gelegt ist, mit Rücksicht auf eine Verurteilung vom 24. April 1974 wegen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil dadurch die Strafklage verbraucht sei. Es ist der Ansicht, daß zwischen den beiden im vorliegenden Falle festgestellten Hehlereihandlungen und der dem erwähnten rechtskräftigen Urteil zugrunde liegenden Tat Fortsetzungszusammenhang bestehe (UA S. 12). Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt, der die Revision vertritt, hat in seiner Stellungnahme vom 17. April 1975 dazu ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet die Revision die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den Gegenstand des Urteils bildenden Taten, nämlich dem Ankauf der gestohlenen Konserven ab Mitte 1972 und dem der gestohlenen Heißwassergeräte Ende 1972, sowie dem Ankauf gestohlener Kaffeemaschinen im Mai 1973, derentwegen der Angeklagte am 24. April 1974 wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilt worden ist, um eine einzige fortgesetzte Handlung. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus (UA S. 12), daß der eine solche fortgesetzte Handlung begründende Gesamtvorsatz 'den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen (muß), als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen' (BGHSt 1, 313, 315). Entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 12) fehlt es aber an einem solchen, sämtliche Teilakte umfassenden Gesamtvorsatz. Als der Angeklagte sich Mitte 1972 entschloß, sich durch den Verkauf der ihm von K. angebotenen Konserven sowie durch den Ankauf ihm sonst angebotener gestohlener Sachen und deren Veräußerung an K. "Nebeneinnahmen" zu verschaffen, hatte er jedenfalls noch keine auch nur ungefähre Vorstellung, wann, von wem und welche Gegenstände er von Dritten erhalten würde, die er dann an K. weiter veräußern könne; es war weder zu diesem Zeitpunkt noch später voraussehbar, daß ihm Ende 1972 von E. gestohlene Heißwassergeräte und alsdann erneut im Mai 1973, und diesmal von einem anderen, nämlich von T. gestohlene Kaffeemaschinen angeboten würden. Die allgemein gehaltene Absicht, bei sich bietender Gelegenheit sich in dieser Weise hehlerisch zu betätigen, begründet keinen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausreichenden Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 15, 268, 271).
Da hiernach die am 24. April 1974 abgeurteilte Tat nicht Teil einer auch die Taten des gegenwärtigen Verfahrens umfassenden fortgesetzten Handlung ist, ist die diese Taten betreffende Strafklage nicht durch die erstgenannte Verurteilung verbraucht. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit mit ihm das Verfahren aus diesem, nicht zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt eingestellt worden ist. Auf die Rechtsfrage, ob schon - wie das Landgericht meint (UA S. 13/14) - die Aburteilung eines Einzelakts einer fortgesetzten Handlung die Strafklage für die übrigen Handlungsteile verbraucht, kommt es daher nicht an; im übrigen hat der Bundesgerichtshof seine in BGH NJV 1963, 549 dargelegte gegenteilige Ansicht unter ausdrücklicher Würdigung der in BGHSt 15, 268, 271/272 angebrachten Bedenken aufrechterhalten (BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72)."
Diesen Darlegungen ist beizutreten.
Danach hat sich der Angeklagte der Hehlerei in zwei Fällen schuldig gemacht. In diesem Sinne ändert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch. Es erscheint nach Sachlage ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf, zwei rechtlich selbständige Hehlereien begangen zu haben, anders hätte verteidigen können, zumal da er in vollem Umfange geständig war.
Daß die Strafkammer hinsichtlich des An- und Verkaufs der Konserven eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Auffassung des Landgerichts, gewerbsmäßiges Handeln sei deshalb zu verneinen, weil es dem Angeklagten nur auf geringfügige Nebeneinnahmen angekommen sei, begegnet keinen Bedenken. Eine fortlaufende Einnahmequelle, die sich der gewerbsmäßig handelnde Täter verschaffen will, muß von einigem Umfang sein (BGH, Urteile vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71 und vom 6. November 1973 - 1 StR 385/73).
Zur Festsetzung der Strafen wegen der Hehlereifälle und zur Bildung einer Gesamtstrafe verweist der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht (§ 354 Abs. 3 StPO).
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth