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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1983, Az.: 1 StR 55/83

Gesonderte Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls für jeden Tatbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1983
Aktenzeichen
1 StR 55/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 18.10.1982

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

Prozessführer

Kellner Solon S. aus L., geboren am ... 1958 in A. (Griechenland)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Februar 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Oktober 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch

    1. a)

      der wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafe;

    2. b)

      der Gesamtfreiheitsstrafe.

  2. 2)

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

  3. 3)

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde, geht das Landgericht allein deshalb von einem besonders schweren Fall aus, weil das gehandelte Heroin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG darstelle; darauf, daß der Angeklagte nur Gehilfe war, geht die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ein. Das läßt besorgen, sie habe übersehen, daß die Voraussetzungen des besonders schweren Falles für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1981, 394;  1982, 206).

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Daß die Strafkammer, soweit sie den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhrt von Betäubungsmitteln verurteilt hat, unzulässigerweise altes und neues Betäubungsmittelstrafrecht kombiniert hat (vgl. BGHSt 24, 95, 97 [BGH 10.02.1971 - 2 StR 527/70]; Beschl. vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82; Urt. vom 14. Januar 1983 - 2 StR 599/82), beschwert den Angeklagten nicht.

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