Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1971, Az.: 2 StR 527/70
Milderes Gesetz; Gesetzesanwendung; Anwendung des Gesetzes; Nebenstrafen; Nebenfolgen; Hauptstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 527/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 24, 94 - 97
- MDR 1971, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 850-851 (Volltext mit amtl. LS) "Übergangsregelung"
Redaktioneller Leitsatz
Es ist stets das neue (mildere) Gesetz als Ganzes anzuwenden. Die Heranziehung jeweils der Regelungen des neuen und des alten Gesetzes, die für den Täter günstiger sind, ist nicht zulässig.
Hinweise:
So auch BGHSt. 20, 22. Siehe auch BGH, NJW 1975, 1723, wonach es zulässig ist, Nebenstrafen und Nebenfolgen (vorliegend Erziehung) anzuordnen, die nur das in der Hauptstrafe mildere Gesetz vorsieht.