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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1982, Az.: 3 StR 363/82

Berücksichtigung der Gesamtheit der alten und neuen gesetzlichen Regelung zur Feststellung der milderen Strafvorschrift nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Pflicht zur Anwendung der für den Angeklagten günstigeren Strafvorschrift; Alte Rechtslage auch bei Anwendung von Milderungsgründen der neuen Fassung des Betäubungsmittelgesetzes für Angeklagten günstiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1982
Aktenzeichen
3 StR 363/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 28.05.1982

Fundstellen

  • NStZ 1983, 80
  • StV 1983, 20

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung, ob die alten oder die neuen Strafvorschriften des BtMG die milderen sind, ist jeweils die alte und die neue gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit ins Auge zu fassen. Anzuwenden ist sodann das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Oktober 1982
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit der Rüge, daß die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, ob für den Angeklagten der Strafmilderungsgrund des § 31 Nr. 1 BetMG nF eingreife, kann die Revision keinen Erfolg haben, wie der Generalbundesanwalt im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Die Regelung des § 31 BetMG nF kann nicht, wie der Beschwerdeführer es anstrebt, mit dem zur Tatzeit geltenden Recht in der Weise kombiniert werden daß dieses Recht gemildert wird. Bei der Prüfung, ob die alten oder die neuen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes die milderen sind, ist jeweils die alte und die neue gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit ins Auge zu fassen. Anzuwenden ist sodann das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGHSt 24, 94, 97; BGH, Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR 23/75; Beschlüsse vom 6. Mai 1975 - 5 StR 151/75 -; vom 1. Juli 1975 - 1 StR 295/75 - und vom 3. Oktober 1978 - 4 stR 509/78). Die dem Angeklagten anzulastende Tat des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - bei Vorliegen des Straferschwerungsgrundes des Besitzes nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln - war nach altem Recht mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren (§ 11 Abs. 1, Abs. 4 Nrn 4 und 5 BetMG aF) bedroht. Die nach neuem Recht für diese Tat angedrohte Mindeststrafe beträgt ebenfalls ein Jahr, die Höchststrafe dagegen fünfzehn Jahre (§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Nrn 1 und 4 BetMG nF). Allerdings kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BetMG bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe - also auf einen Monat Freiheitsstrafe - herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. An dieser Mindeststrafe hat sich das Gericht aber nicht orientiert, wie das Urteil gegen den Mitangeklagten K. zeigt, bei dem es die Milderungsmöglichkeit des § 31 BetMG bejaht und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat, die im mittleren Bereich des Strafrahmens liegen sollte. Diesen Strafrahmen hat es sogar fälschlich als durch eine Höchststrafe von sieben Jahren und sechs Monaten begrenzt angesehen, während die Höchststrafe in Wirklichkeit fünfzehn Jahre beträgt. Bei dieser Sachlage ist das neue Recht für den Angeklagten aber selbst bei Annahme einer Milderungsmöglichkeit nach § 31 BetMG ungünstiger als das alte Recht. Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer