Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1992, Az.: II ZR 234/91
Dienstvertrag; Anstellungsverhältnis; Geschäftsführer; Gesellschafter; Kenntnis; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 234/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 2453-2454 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 731-732
- DB 1993, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1993, 134-136 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1993, 33-35 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 6 / 1993 § 626 BGB Nr. 34
- MDR 1993, 224 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 463-465 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1993, 267 (amtl. Leitsatz)
- WM 1992, 2142-2144 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 32-35 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Begriff des wichtigen Grundes, bei dessen Vorliegen das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers gekündigt werden kann.
2. Die für die Kündigung gegenüber einem Geschäftsführer zuständigen Gesellschafter einer GmbH brauchen sich die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers vom Kündigungssachverhalt nicht zurechnen zu lassen.
Tatbestand:
Der Kläger war seit September 1987 Geschäftsführer der H. GmbH und der H. S. GmbH. In den hierüber am 4. September 1987 geschlossenen einheitlichen Anstellungsvertrag trat die Beklagte durch Zusatzvereinbarung vom 26. April 1988 anstelle der beiden genannten Gesellschaften ein. Die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die Gebr. O. KG, hatte die Firmengruppe H. am 1. Februar 1988 übernommen. Nach dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen, erstmals zum 31. Dezember 1991 kündbaren Anstellungsvertrag erhielt der Kläger ein Jahresgehalt von 250.000, -- DM, ein "Sanierungshonorar" von 100.000, -- DM sowie zusätzlich einen "Bonus" von 100.000, - DM. Zu dieser letzteren Leistung heißt es in § 5 Abs. 3 des Anstellungsvertrages:
"Dieser Bonus ist zur Hälfte von der Erfüllung einer jährlich von den Gesellschaftern im Vorwege festgelegten Vorgabe abhängig, Die restlichen DM 50.000, -- werden als Bonus nach freiem Ermessen der Gesellschafter ausgezahlt, Auch bei wiederholter Zahlung eines solchen Bonus besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung in den Folgejahren."
Nachdem es zwischen dem Kläger und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Beklagten, O., über die Unternehmenspolitik zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, brachte der Kläger am 7. November 1989 mündlich und im Anschluß daran in einem Schreiben vom 8. November 1989 zum Ausdruck, daß er seinen Geschäftsführervertrag vorzeitig lösen möchte; er bat O., sich schnellstens um einen Nachfolger zu bemühen, und fragte an, welcher Zeitpunkt seines Ausscheidens "aus Ihrer heutigen Sicht realistisch" sei. O. antwortete darauf mit Schreiben vom 9. November 1989, er akzeptiere den Vorschlag des Klägers; der Zeitpunkt des Ausscheidens sollte davon abhängig gemacht werden, wann ein geeigneter Nachfolger eingearbeitet sei. Sodann hieß es in dem Schreiben:
"Ich gehe davon aus, daß ein Aufhebungsvertrag - ohne Zahlung einer Abfindung - zwischen uns geschlossen wird. Sofern Sie hiermit nicht einverstanden sind, muß ich auf Vertragserfüllung Ihrerseits bestehen."
Weitere schriftliche und mündliche Verhandlungen über die Einzelheiten des Ausscheidens des Klägers führten insoweit zu keiner Einigung. Im Anschluß an ein Gespräch vom 12. Januar 1990 hielt O. in einem am selben Tage verfaßten Schreiben an den Kläger fest, daß er das Vertragsverhältnis "aufgrund der Schreiben vom 8. und 9. 11. 1989 ... als aufgehoben" betrachte. Hilfsweise sprach er die sofortige außerordentliche Kündigung aus.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß das Anstellungsverhältnis weder durch den Briefwechsel vom 8. /9, November 1989 (Klageantrag zu 1) noch durch die Kündigung vom 12. Januar 1990 (Klageantrag zu 2) aufgelöst worden sei. Er hat außerdem die Verurteilung der Beklagten, ihn bis zum 31. Dezember 1991 als Geschäftsführer weiterzubeschäftigen, hilfsweise die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz (Klageantrag zu 3), und zur Zahlung von Gehalt in Höhe von 207.666,66 DM nebst Zinsen (Klageantrag zu 4) verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanträgen zu 1 und 2 stattgegeben und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 3 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die den Klageantrag zu 2 betreffende Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des letzteren Klageantrags (Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung) erreichen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlußrevision den Antrag weiter, die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Feststellung, daß das Anstellungsverhältnis nicht einverständlich aufgelöst worden sei) abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Anschlußrevision der Beklagten ist unbegründet, Die Revision des Klägers führt hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Anschlußrevision:
1. Das Berufungsgericht hat beide Feststellungsanträge für zulässig gehalten. Es handle sich, so hat es ausgeführt, um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, die stets zulässig sei, wenn die Feststellung grundlegende Bedeutung für das Schlußurteil habe. Dagegen wendet sich die Revision mit ihrem Hinweis darauf, daß es wegen der noch beim Landgericht anhängigen Zahlungsklage am nötigen Feststellungsinteresse fehle, im Ergebnis ohne Erfolg. Bei der Zwischenfeststellungsklage wird das für die normale Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt; sie ist zulässig, wenn das über die Hauptsache ergehende Urteil die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erschöpfend regelt, sondern das Rechtsverhältnis zwischen ihnen darüber hinaus Bedeutung gewinnen kann (BGHZ 69, 37, 41 f.).Letzteres ist hier schon deswegen der Fall, weil bisher nur Gehaltsansprüche für die Zeit bis April 1990 eingeklagt sind, das Anstellungsverhältnis aber durch ordentliche Kündigung frühestens zum 31. Dezember 1991 beendet werden konnte.
2. Das Berufungsgericht hat dem Inhalt der Verhandlungen, die die Parteien über die von ihnen beiden ins Auge gefaßte einverständliche vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses geführt haben, entnommen, daß diese daran gescheitert sei, daß über die vom Kläger geforderte Abfindung keine Einigung habe erzielt werden können. Dieser Punkt sei von so wesentlicher Bedeutung gewesen, daß auch von einem bindenden Vorvertrag nicht ausgegangen werden könne, Diese tatrichterliche Würdigung greift die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision ohne Erfolg an. Sie meint, dem Kläger sei es in seinem Schreiben vom 8. November 1989 zunächst nur darauf angekommen, die generelle Zustimmung der Beklagten zu einer vorzeitigen Lösung der Vertragsbeziehung zu erlangen. Diese sei mit dem Antwortschreiben vom 9. November 1989 erteilt worden, Damit sei zumindest ein wirksamer Vorvertrag zustande gekommen; alles Weitere habe allein die Abwicklung des damit aufgelösten Vertragsverhältnisses betroffen. Damit setzt sie sich indessen darüber hinweg, daß nach dem Verständnis des Berufungsgerichts die schon im Schreiben O. s vom 9. November 1989 angesprochene Regelung der Abfindungsfrage nicht nur für die Vertragsabwicklung, sondern bereits für die Vertragsauflösung selbst von entscheidender Bedeutung war. Das Berufungsgericht hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, daß die Beklagte im letztgenannten Schreiben "Vertragserfüllung" für den Fall verlangte, daß der Kläger überhaupt auf einer Abfindung bestehen sollte. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb für die Revisionsinstanz bindend.
II. Revision:
1. Der auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gerichtete Feststellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zulässig. Auf die Ausführungen zu I. 1. wird verwiesen.
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich den Bonus von 100.000, -- DM durch entsprechende Anweisung an den Leiter des Finanz- und Rechnungswesens hat auszahlen lassen, ohne daß er vorher eine Entscheidung des persönlich haftenden Gesellschafters der Alleingesellschafterin der Beklagten, O., eingeholt hat. In diesem Verhalten hat das Berufungsgericht einen Vertrauensbruch gesehen, der mit den Anforderungen an die absolute Integrität des Geschäftsführers einer nicht unbedeutenden GmbH nicht zu vereinbaren sei und deshalb die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige. Dabei ist es jedoch, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, von einem unzutreffenden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ausgegangen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Dienstverpflichteten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1973 - II ZR 85/70, WM 1974, 131, 133 und v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, ZIP 1988, 47, 48). Eine solche umfassende, rechtlich einwandfreie Abwägung läßt das Berufungsurteil vermissen.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Anspruch auf Auszahlung der gesamten 100.000, -- DM erst entstand, wenn die Alleingesellschafterin der Beklagten, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, ihr zustimmte. Das dürfte, wie die Revision zu Recht beanstandet, für die erste Hälfte der 100.000, -- DM, die "von der Erfüllung einer jährlich von der Gesellschafterin im Vorwege festgelegten Vorgabe" abhängig war, nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt nicht zutreffen. Der Kläger hat - soweit ersichtlich, unwidersprochen - vorgetragen, solche Vorgaben seien weder für 1987 noch für 1988 gemacht worden; trotzdem ist für das Jahr 1987 der Bonus in voller Höhe mit Zustimmung der Alleingesellschafterin gezahlt worden. Dies könnte dafür sprechen, daß die Voraussetzungen, unter die die Gesellschafterin den Anspruch auf Zahlung der 50.000, -- DM stellen konnte, im voraus benannt werden mußten und daß, wenn dies nicht geschah, der Anspruch auf diesen Teil des Bonus auch ohne eine solche Vorgabe entstand. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Es erscheint bisher nicht ausgeschlossen, daß im August 1989, als der Kläger sich den Bonus auszahlen ließ, die das Jahr 1988 betreffende "Vorgabe" nicht mehr gemacht werden konnte oder zumindest nicht mehr gemacht werden sollte. Dann hätten dem Kläger die 50.000, -- DM unter Umständen bereits endgültig zugestanden.
b) Die restlichen 50.000, -- DM sollten "nach freiem Ermessen der Gesellschafter" gezahlt werden, und auch bei wiederholter Zahlung sollte, wie es im Vertrag heißt, insoweit kein Rechtsanspruch für die Folgejahre bestehen. Dieses Ermessen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Jahr 1988 nicht ausgeübt worden. Damit war der Anspruch auf diesen Teil der Sonderzahlung objektiv nicht entstanden, Auf der anderen Seite war dem Kläger gegenüber bis zum Auszahlungszeitpunkt aber auch nicht zum Ausdruck gebracht worden, daß er die 50.000, -- DM für das vergangene Jahr nicht erhalten sollte. Er will sich auf den Umstand verlassen haben, daß die vollen 100.000, -- DM als Rückstellung in die Bilanz für 1988 aufgenommen worden waren. Das war freilich für sich allein, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ausreichende Grundlage, weil gerade die Behandlung als Rückstellung zeigte, daß es sich um eine am Bilanzstichtag noch ungewisse Verbindlichkeit handeln sollte. Dem Vortrag des Klägers, O. sei, als er die Bilanz billigte, über alle Einzelheiten des Jahresabschlusses und damit auch über die Rückstellung von 100.000, -- DM informiert gewesen, brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht weiter nachzugehen; die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet.
Damit allein ist aber nicht die nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu beurteilende Frage beantwortet, ob das Vorgehen des Klägers einen so schweren Vertrauensbruch darstellte, daß der Beklagten aus diesem Grunde seine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden konnte. Das Berufungsgericht macht dem Kläger besonders zum Vorwurf, daß er seine Autorität und Befugnisse ausgenutzt habe, um sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen. Das mag objektiv zutreffen. Das Berufungsgericht hat aber nicht in seine Erwägungen miteinbezogen, daß der Kläger nicht hinter dem Rücken der Gesellschaft vorgegangen ist, sondern sich als Geschäftsführer offen genommen hat, worauf er offenbar einen Anspruch zu haben glaubte. Ihm war im Vorjahr gestattet worden, für die Auszahlung des auf die Zeit seit Anstellung als Geschäftsführer - er war nach seiner Darstellung vorher bereits als selbständiger Unternehmensberater für die H. GmbH & Co. KG tätig gewesen - entfallenden Teils des gesamten Bonus (damals "Tantieme" genannt) selbst zu sorgen. Das ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten, im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Unterlagen. Es erscheint unter diesen besonderen, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Umständen nicht ausgeschlossen, daß der Beklagten, wenn sie mit dem Vorgehen des Klägers nicht einverstanden war, unter Abmahnung für die Zukunft die weitere Zusammenarbeit mit ihm zuzumuten war. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Abmahnung wäre schon deswegen nicht in Betracht gekommen, weil beide Parteien das Dienstverhältnis ohnehin - wegen der Meinungsverschiedenheiten über die Unternehmenspolitik - hätten beenden wollen. Das ist indessen eine rechtlich unzulässige Betrachtungsweise. Die Parteien haben sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, über die Bedingungen der von ihnen angestrebten Trennung nicht einigen können. Der grundsätzlich vorhandene Wille zur einverständlichen Vertragsbeendigung ist kein Grund, die Anforderungen an die Vertragsauflösung durch außerordentliche Kündigung zu mildern.
Die erforderliche Gesamtwürdigung und -abwägung muß deshalb unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte neu vorgenommen werden.
3. Sollte es dabei bleiben, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorlag, dann kommt es darauf an, ob diese innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs, 2 BGB erklärt worden ist. Das Berufungsgericht hat das bejaht. Es hat dazu festgestellt, daß O. von der vom Kläger veranlaßten Auszahlung der 100.000, -- DM erst Anfang 1990 positiv erfahren habe. Die Kündigung ist mit Schreiben vom 12. Januar 1990 ausgesprochen worden, das dem Kläger einen Tag später übergeben worden ist. Die Revision meint indessen, die Beklagte müsse sich die Kenntnis des Mitgeschäftsführers des Klägers, von T., zurechnen lassen; dieser hat nach der Behauptung des Klägers von der Zahlung der 100.000, -- DM gewußt und den Auszahlungsbeleg selbst unterschrieben. Diese Ansicht ist unzutreffend. Bei juristischen Personen ist für die Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH also diejenige der Gesellschafterversammlung (Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, WM 1980, 957 = ZIP 1980, 661); die Frage, ob alle Mitglieder des Organs Kenntnis haben müssen oder ob die Kenntnis eines Mitglieds genügt, spielt hier keine Rolle. Die Revision macht geltend, der Kündigungsberechtigte müsse sich in bestimmtem Umfang die Kenntnis anderer, selbst nicht zum Ausspruch der Kündigung befugter Personen zurechnen lassen, wenn diese kraft ihrer Stellung im Betrieb oder in der Verwaltung Aufsichtsbefugnisse haben und nach der inneren Organisation ihre Feststellungen weiterzugeben haben. Diese Rechtsauffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat jedoch selbst klargestellt, daß sie sich nur auf den eigentlichen arbeitsrechtlichen Bereich bezieht und Fälle im Auge hat, in denen etwa der Leiter eines nachgeordneten Betriebs oder eines Betriebsteils praktisch die Funktion des Arbeitgebers ausübt, ohne selbst kündigungsberechtigt zu sein; den Aufsichtsratsmitgliedern einer Genossenschaft hat es eine solche Stellung im Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied, dessen Anstellungsverhältnis allein von der Generalversammlung gekündigt werden kann, nicht zuerkannt (NJW 1978, 723, 724). Der erkennende Senat hat es freilich als für den Beginn der Zweiwochenfrist bedeutsam angesehen, daß der genossenschaftliche Aufsichtsrat nach § 38 GenG den Vorstand zu überwachen und die Generalversammlung einzuberufen hat, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist (Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121). Dem entspricht die Stellung der Geschäftsführer einer GmbH im Verhältnis zu ihren Mitgeschäftsführern jedoch nicht. Zwar ist auch hier anerkannt, daß jeder Geschäftsführer die anderen in gewissem Umfang auch dann zu überwachen hat, wenn die Geschäftsführungsaufgaben ressortmäßig aufgeteilt sind (vgl. Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl, § 43 Rdn. 9 f.). Das betrifft aber nur die Frage der Mithaftung für die Fehler der anderen nach § 43 GmbHG. Eine Art Personalaufsicht übt der Geschäftsführer über seine Mitgeschäftsführer nicht aus. Die für die Kündigung gegenüber einem Geschäftsführer zuständigen Gesellschafter brauchen sich daher die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers vom Kündigungssachverhalt nicht zurechnen zu lassen.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nach den Ausführungen zu II. 2. a und b noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.