Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1984, Az.: II ZR 221/83
Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft ; Umfang der Rechte der Generalversammlung einer Genossenschaft; Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 221/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 04.08.1983
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GmbHR 1985, 86 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1985, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2689-2690 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 947-950
Prozessführer
Raiffeisen Zentralgenossenschaft eG - Z. -,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder S.-M. zu H., Me. und Dr. K., Sch. Straße ..., O.
Prozessgegner
Josef Sc., C. Weg ..., Bad I.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei der Genossenschaft beginnt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die Kündigung eines Vorstandsmitglieds grundsätzlich erst, wenn die Generalversammlung Kenntnis von den Kündigungstatsachen erhält.
- b)
Die Genossenschaft muß sich jedoch so behandeln lassen, als ob die Generalversammlung bereits informiert wäre, sofern der Aufsichtsrat diese nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst jene Kenntnis erlangt hat.
- c)
Der Aufsichtsrat verzögert die Einberufung der Generalversammlung regelmäßig nicht unangemessen, wenn er zunächst den Versuch macht, eine einvernehmliche Trennung der Genossenschaft von dem zu kündigenden Vorstandsmitglied zu erreichen.
- d)
Auf die Kenntnis einer Minderheit der Genossen, die die Einberufung der Generalversammlung verlangen könnte, kommt es für den Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht an.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. August 1983 wird zurückgewiesen, soweit das Oberlandesgericht festgestellt hat, daß das Angestelltenverhältnis des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung vom 23. Februar 1982 beendet worden ist.
Soweit der Berufung des Klägers im übrigen stattgegeben worden ist sowie im Kostenpunkt wird das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1. Juli 1976 Mitglied des Vorstands der beklagten Genossenschaft und mit der Alleingeschäftsführung des Unternehmens betraut. In seinem mit der Beklagten geschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, daß er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Oktober 1997) angestellt werde und die Beklagte das Dienstverhältnis nur kündigen könne, wenn ein wichtiger, in der Person des Klägers liegender und auf seinem Verschulden beruhender Grund vorliege.
Die Beklagte treibt Handel im landwirtschaftlichen Bereich. Ihre Mitglieder sind sogenannte Primärgenossenschaften, für die sie Einkaufs- und Handelszentrale ist.
Seit dem Jahre 1976 sank die Ertragslage der Beklagten. Die Bilanz für das Jahr 1980 konnte nur durch Auflösung von Reserven ausgeglichen werden. Für das Jahr 1981 drohte ein Verlust. Im Laufe des Jahres 1981 wurde deshalb von der Beklagten eine Unternehmensberaterfirma mit einer Analyse und einer Konzeption zur Organisation, Effizienzerhöhung und Gemeinkostensenkung des Unternehmens beauftragt. Das am 3. Februar 1982 fertiggestellte Gutachten der Beraterfirma kam zu dem Ergebnis, daß für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten insbesondere auch Mängel in der Unternehmensführung ursächlich waren. Bereits vorher hatten zwei Geschäftsführer von Primärgenossenschaften in einem Schreiben an die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten gebeten, die Beklagte möge sich von dem Kläger trennen, da etwa 70 % aller Geschäftsführer des Einzugsbereichs der Beklagten dem Kläger das Vertrauen entzogen hätten.
Mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 23. Februar 1982 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß der Aufsichtsrat am 22. Februar 1982 beschlossen habe, den Kläger vorläufig seines Amtes als geschäftsführendes Vorstandsmitglied zu entheben und seinen Dienstvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Am 19. März 1982 fand eine vom Aufsichtsrat einberufene außerordentliche Generalversammlung der Beklagten statt, in der der Beschluß gefaßt wurde, die Bestellung des Klägers zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu widerrufen und das Dienstverhältnis des Klägers fristlos zu kündigen. Das Ergebnis der Generalversammlung wurde dem Kläger durch ein am 20. März 1982 zugegangenes Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden mit der Formulierung mitgeteilt, daß die Generalversammlung beschlossen habe, die Bestellung des Klägers zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu widerrufen und daß sie gleichzeitig der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat zugestimmt habe.
Mit den in die Revisionsinstanz gelangten Klageanträgen begehrt der Kläger die Weiterzahlung seiner Bezüge und die Feststellung, daß sein Angestelltenverhältnis mit der Beklagten fortdauere und nicht durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 23. Februar 1982 und 19. März 1982 beendet worden sei.
Das Landgericht hat festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Klägers infolge der außerordentlichen Kündigung vom 19. März 1982 (erst) am 20. September 1982 beendet worden ist, und hat den auf Zahlung der Vergütung gerichteten Anträgen des Klägers für diesen Zeitraum stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem auf die Fortdauer des Angestelltenverhältnisses und die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen gerichteten Feststellungsbegehren uneingeschränkt stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der bis zur Berufungsverhandlung fällig gewordenen Bezüge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil kann nur insoweit bestehen bleiben, als es festgestellt hat, daß das Dienstverhältnis des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung vom 23. Februar 1982 beendet worden ist. Die vom Aufsichtsrat der Beklagten beschlossene, dem Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 1982 mitgeteilte Kündigungserklärung war unwirksam, weil die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nach § 40 GenG ausschließlich der Generalversammlung zusteht (BGHZ 32, 114, 122; 60, 333, 335; Sen. Urt. v. 13.2.1984 - II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533).
Im übrigen ist die Revision begründet.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Grund der von der Generalversammlung am 19. März 1982 beschlossenen fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger, daß dieser aufgrund von - in dem Gutachten der Unternehmensberaterfirma näher dargelegten - mangelhaften unternehmerischen Leistungen die Beklagte in die Verlustzone geführt habe und die Primärgenossenschaften das Vertrauen darauf verloren hätten, daß die Beklagte unter der Leitung des Klägers wieder Gewinne erzielen könne. Das Berufungsgericht ist diesen Vorwürfen nicht im einzelnen nachgegangen. Es hat dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der zur Begründung der Kündigung geltend gemachte Sachverhalt bei der gebotenen Gesamtwürdigung einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB ergebe. Die Beklagte vermöge jedenfalls nicht darzutun, daß ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten sei. Das Gutachten der Unternehmensberatung habe ergeben, daß zur Verbesserung der Aufbauorganisation eine Zweiteilung der Vorstandsaufgaben und die Einstellung eines zweiten hauptamtlichen Vorstandsmitglieds neben dem Kläger vorgenommen werden könne. Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß der Kläger nicht fähig sei, den von der Unternehmensberatung für ihn vorgeschlagenen Bereich des sogenannten Sekundärgeschäfts zu leiten oder anderweit eingeschränkte Vorstandsaufgaben zu übernehmen. Die Behauptung der Beklagten, sie könne sich zwei hauptamtliche Vorstandsmitglieder nicht leisten, sei angesichts der Größe des Unternehmens unsubstantiiert. Andererseits habe der Kläger ein erhebliches Interesse an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses, da er angesichts seines Alters und seiner Ausbildung eine gleichartige Beschäftigung schwer finden werde.
Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht angegriffen.
Es ist widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Dienstverhältnisses unterstellt, andererseits aber zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugemutet werden könne. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB notwendig voraus, daß dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu einem ordentlichen Ablauf nicht zugemutet werden kann (Sen. Urt. v. 21.4.1975 - II ZR 2/73, WM 1975, 761). Dieser Widerspruch würde allerdings den Bestand des Berufungsurteils nicht berühren, wenn es sich nur um eine fehlerhafte Ausdrucksweise handeln würde und das Berufungsgericht in der Sache das Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund der nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verneint hätte. Eine solche umfassende Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch nicht vorgenommen. Hierzu hätte es einer Prüfung bedurft, inwieweit die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zutrafen und welches Gewicht den festgestellten Fehlleistungen des Klägers für die Frage zukam, ob der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers zuzumuten war. Ohne eine solche Prüfung durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers jedenfalls mit eingeschränkten Vorstandsaufgaben zuzumuten war. Je nach dem Ausmaß etwaiger unternehmerischer Fehlleistungen des Klägers kann dessen Eignung auch für eingeschränkte Vorstandsaufgaben beeinträchtigt und die Vertrauensbasis zwischen den Parteien insoweit zerrüttet sein. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers mit einem eingeschränkten Aufgabenbereich zumutbar ist, muß im übrigen auch der Umstand berücksichtigt werden, daß die Vergütung des Klägers die gesamte Geschäftsführungstätigkeit abgelten sollte und im Falle einer Weiterbeschäftigung des Klägers mit eingeschränktem Aufgabenbereich die Beschäftigung eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds neben dem Kläger erforderlich wird, aus der der Beklagten zusätzliche Kosten entstehen. Da eine ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses vertraglich ausgeschlossen ist, handelt es sich dabei um eine Kostenbelastung auf Dauer (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands Senatsurteil vom 21. April 1975 a.a.O. S. 761 f). Aus der "Größe des Unternehmens" kann die Zumutbarkeit einer solchen Kostenbelastung nicht ohne weiteres hergeleitet werden, wenn die Aufgaben der Geschäftsführung nach den gegebenen Verhältnissen auch allein durch ein (qualifiziertes) geschäftsführendes Vorstandsmitglied in angemessener Weise erfüllt werden können.
Das Berufungsgericht hat nach alledem bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 626 Abs. 1 BGB wesentliche Umstände, die sich zugunsten der Beklagten auswirken können, außer acht gelassen. Das angefochtene Urteil wird danach von der gegebenen Begründung nicht getragen.
2.
Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen bestehen bleiben. Nach dem festgestellten Sachverhalt stehen der Wirksamkeit der in der Generalversammlung beschlossenen außerordentlichen Kündigung keine formellen Hindernisse entgegen.
a)
Der Kläger macht geltend, daß er vor der beabsichtigten Kündigung nicht ausreichend zu den Kündigungsgründen gehört worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies im Hinblick auf die Verhandlungen des Aufsichtsrats der Beklagten mit dem Kläger, die dem Kündigungsbeschluß vorausgegangen sind, zutrifft. Die Anhörung des Kündigungsgegners ist zur Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich (Sen. Urt.v. 4.7.1960 - II ZR 168/58, WM 1960, 859; Palandt/Putzo, BGB 43. Aufl. § 626 Anm. 2 f m.w.N.).
b)
Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, daß der in der Generalversammlung gefaßte Kündigungsbeschluß nicht mit schriftlich niedergelegten Kündigungsgründen versehen worden ist. Die Entscheidung der Generalversammlung erstreckt sich zwar nicht nur darauf, ob überhaupt gekündigt werden soll, sondern auch darauf, welche Gründe hierfür heranzuziehen sind (BGHZ 60, 333, 336). Bei der Nachprüfung, ob die Kündigung gerechtfertigt war, können nur diejenigen Gründe berücksichtigt werden, die für den Kündigungsbeschluß der Generalversammlung maßgebend waren. Eine Formvorschrift, daß diese Gründe schriftlich niedergelegt werden müssen, besteht jedoch nicht (vgl. § 47 GenG). Der Gekündigte kann lediglich verlangen, daß ihm der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Selbst eine Verletzung dieser Pflicht würde jedoch die Kündigung nicht unwirksam machen, sondern könnte allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen (vgl. zu allem: Fleck, WM 1991 Sonderbeilage 3 S. 12).
Der Kündigungsbeschluß der Generalversammlung ist dem Kläger ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Formulierung, daß die Generalversammlung der von dem Aufsichtsrat ausgesprochenen Kündigung zugestimmt habe, enthält die Aussage, daß die Generalversammlung die fristlose Kündigung beschlossen hat.
c)
Auch gegen die Einhaltung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - keine durchgreifenden Bedenken.
Allerdings kann die Einhaltung der Frist nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, allein daraus entnommen werden, daß die Generalversammlung als das für die Kündigung zuständige Organ der Beklagten erst im Versammlungstermin vom 19. März 1982 von dem Kündigungssachverhalt informiert worden ist. Da § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB den Fristbeginn an die Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt knüpft, kommt es zwar bei einer juristischen Person auf die Kenntnis des zur Entscheidung über die Kündigung befugten Organs an (so für die GmbH Sen. Urt. v. 17.3.1980 - II ZR 178/79 = LM GmbHG § 38 Nr. 7). Wenn die Generalversammlung einer Genossenschaft über die Kündigung zu beschließen hat, ist danach deren Kenntnis maßgebend (BAG DB 1978, 353 = WM 1978, 766; Lang/Weidmüller, GenG 31. Aufl. § 40 Rdn. 12; Meyer/Meulenbergh/Beuthin, GenG 12. Aufl. § 24 Rdn. 21). Jedoch kommt auch bereits der Kenntnis des Aufsichtsrats von dem Kündigungssachverhalt Bedeutung zu. Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, den Vorstand zu überwachen und eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist (§ 38 GenG). Wenn er von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds rechtfertigt, muß er die Generalversammlung einberufen und informieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in angemessen kurzer Zeit nach, muß sich dies die Genossenschaft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen. Das Ziel der Ausschlußfrist, nach Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob daraus Konsequenzen gezogen werden, und ein "Aufsparen" des Kündigungsgrundes auszuschließen (SAGE 23, 475, 478 f), darf durch die Aufteilung der Aufgaben und Befugnisse zwischen den Organen der Genossenschaft nicht unterlaufen werden.
Dies kann freilich nicht dazu führen, daß die Kenntnis des Aufsichtsrats von dem Kündigungssachverhalt mit derjenigen der Generalversammlung gleichgesetzt wird und unmittelbar den Lauf der Ausschlußfrist auslöst. Die Ausschlußfrist muß der Generalversammlung als dem zur Kündigung befugten Organ in vollem Umfang als Überlegungsfrist erhalten bleiben und darf nicht vorweg ganz oder teilweise durch die Zeit aufgezehrt werden, die die Einberufung der Generalversammlung erfordert (vgl. § 46 Abs. 1 GenG). Ein Untätigbleiben des Aufsichtsrats in Kenntnis des Kündigungssachverhalts kann der Genossenschaft nur in der Weise zugerechnet werden, daß für den Beginn der Ausschlußfrist auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die Generalversammlung informiert worden wäre, wenn der Aufsichtsrat seiner Einberufungspflicht nachgekommen wäre. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Es kann insbesondere nicht von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die Generalversammlung Kenntnis erlangt hätte, wenn der Aufsichtsrat mit größtmöglicher Beschleunigung tätig geworden wäre (vgl. dazu: Densch/Kahlo, BB 1983, 811; Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 38 Rdn. 60; Wiesner, BB 1981, 1533, 1540). Der Aufsichtsrat muß jedoch mit der ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgehen und die Generalversammlung in angemessen kurzer Zeit einberufen. Bei unangemessenen Verzögerungen muß sich die Genossenschaft so behandeln lassen, als wäre die Generalversammlung zeitgerecht geladen und informiert worden.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich jedoch aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Würdigung nicht, daß die Ausschlußfrist versäumt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Frage, wann der Aufsichtsrat Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt erlangte, nicht geprüft, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht darauf ankam. Da die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf dem Gutachten der Unternehmensberaterfirma beruhten, muß die Kenntnis des Aufsichtsrats allerdings angenommen werden, wenn er das Gutachten erhalten und genügend Zeit gehabt hat, es zu prüfen. Der Aufsichtsrat hat am 10. Februar 1982 den Beschluß gefaßt, sich von dem Kläger zu trennen, nachdem das Gutachten am 3. Februar 1982 fertiggestellt und nach der Behauptung der Beklagten dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats am 5. Februar 1982 zugegangen war. Angesichts der komplexen Vorwürfe, die gegen den Kläger erhoben wurden, und des Umfangs des Gutachtens war den Aufsichtsratsmitgliedern eine Zeitspanne von mehreren Tagen zur Prüfung des Gutachtens ohne weiteres zuzubilligen. Daß der Aufsichtsrat in der Folgezeit nicht sofort die Generalversammlung einberufen, sondern - wie sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt - zunächst mit dem Kläger über eine einvernehmliche Trennung verhandelt hat, begründet ebenfalls keine unangemessene Verzögerung der Sachbehandlung. Einen solchen Einigungsversuch konnte der Aufsichtsrat für angebracht halten. Wie der Zeitbedarf für Vergleichsverhandlungen auch sonst im Dienstvertrags- und Arbeitsrecht im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sein mag: Der Versuch einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft, sich von einem Vorstandsmitglied möglichst einvernehmlich und ohne Aufsehen in der Öffentlichkeit zu lösen, liegt fast immer im Unternehmensinteresse; in der Regel ist das aber auch dem Vorstandsmitglied dienlich, das mit einem Kompromiß vermeiden kann, daß die Kündigung und ihre Gründe nach außen hin bekannt werden und dadurch seine weiteren Berufschancen sinken. Allerdings müßte auch bei einem vergleichsweisen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Generalversammlung das letzte Wort haben (BGHZ 79, 38 [BGH 24.11.1980 - II ZR 182/79]); der Aufsichtsrat ist aber das geeignete Organ, den Boden dafür vorzubereiten. Kein sachlicher Anlaß ist allerdings dafür ersichtlich, daß der Aufsichtsrat, nachdem er sich am 22. Februar 1982 zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers sowie zur Kündigung des Dienstverhältnisses entschlossen und beides dem Kläger mitgeteilt hatte, die Generalversammlung nicht sofort, sondern erst mit Schreiben vom 8. März 1982 einberufen hat. In diesem Stadium bestand jedoch für den Kläger aufgrund des Schreibens des Aufsichtsrats vom 23. Februar 1982 bereits Klarheit darüber, daß er mit seiner Abberufung und der ordentlichen Kündigung rechnen mußte. Soweit bislang ersichtlich, hat der Aufsichtsrat, möglicherweise aber auch der Kläger, zunächst irrtümlich angenommen, daß die Kündigung ohne Anrufung der Generalversammlung ausgesprochen werden konnte. Die geringfügige Verzögerung der Einberufung der Generalversammlung war jedenfalls nicht geeignet, in dem Kläger nochmals Ungewißheit hierüber entstehen zu lassen oder gar ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses zu erwecken. Unter diesen Umständen kann die von der vorläufigen Amtsenthebung des Klägers bis zur Einberufung der Generalversammlung verstrichene Zeit noch nicht als Über Gebühr lange und für den Kläger nicht mehr tragbar angesehen werden.
Daß der Aufsichtsrat schon vor dem Erhalt und der Nachprüfung des schriftlichen Gutachtens Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt erlangt hat, läßt sich den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die Formulierung im Tatbestand des Berufungsurteils, der wesentliche Inhalt des Untersuchungsberichts sei schon im Dezember 1981 mit dem Aufsichtsrat der Beklagten diskutiert worden, ist zu unbestimmt, als daß daraus der genaue Umfang der bei dieser Besprechung erteilten Information entnommen werden könnte. Soweit der Kläger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, der Aufsichtsrat sei tatsächlich schon vor Erhalt des schriftlichen Gutachtens in vollem Umfang über den Kündigungssachverhalt informiert gewesen, kann er darauf in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter zurückkommen. Ohne tatrichterliche Würdigung des Sachvortrags der Parteien zu diesem Punkt kann nicht zum Nachteil der (für die Einhaltung der Ausschlußfrist beweispflichtigen) Beklagten entschieden werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der wesentliche Inhalt des Untersuchungsberichts Anfang Januar 1982 auch mit einem Teil der Geschäftsführer der Primärgenossenschaften diskutiert worden. Dem kommt unabhängig vom Umfang der dabei erteilten Information keine Bedeutung für den Lauf der Ausschlußfrist zu. Nach § 45 GenG kann zwar eine qualifizierte Minderheit der Genossen die Berufung einer Generalversammlung verlangen. Es handelt sich dabei jedoch nur um ein Selbsthilferecht zum Schutze von Minderheiten, das für Ausnahmefälle geschaffen ist und Initiativen innerhalb der Genossenschaft voraussetzt, mit denen das Vorstandsmitglied in der funktionierenden Genossenschaft grundsätzlich nicht rechnen kann. Eine gesetzliche Verantwortlichkeit für die Einberufung der Generalversammlung, wie sie der Aufsichtsrat gemäß § 38 Abs. 2 GenG hat, haben die einzelnen Genossen nicht. Ein Untätigbleiben der Einberufungsminderheit in Kenntnis des Kündigungssachverhalts kann danach den Bestand des Kündigungsrechts der Genossenschaft nicht berühren.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Seidl