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§ 14 SStiftG - Kirchliche Stiftungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
Amtliche Abkürzung
SStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken vorrangig kirchlichen Aufgaben dienen und

  1. 1.

    von einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung errichtet sind

oder

  1. 2.

    nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung verbunden sind und ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit diesen erfüllen können.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit Maßgabe der Absätze 3 bis 5 Anwendung.

(3) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung sowie die Genehmigung nach § 85a Abs. 1 Satz 2, § 86b Abs. 1 Satz 2 und § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Maßnahmen nach § 85a Abs. 2, § 86b Abs. 2 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs können nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde erfolgen.

(4) Die kirchliche Behörde führt nach kirchlichem Recht die Stiftungsaufsicht, die an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht nach den §§ 6 bis 11 sowie nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt. Sie ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5.

(5) Sind für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung keine Anfallberechtigten bestimmt, so fällt das Vermögen der Kirche zu, mit der die Stiftung verbunden war. Diese hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen von Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind.