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§ 5 SStiftG - Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
Amtliche Abkürzung
SStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.