§ 5 SStiftG - Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
- Amtliche Abkürzung
- SStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.