§ 6 SStiftG - Stiftungsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
- Amtliche Abkürzung
- SStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 7 bis 11 genannten Maßnahmen zur Verfügung.
(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach §§ 7 bis 11 haben keine aufschiebende Wirkung.