§ 7 SStiftG - Unterrichtung und Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
- Amtliche Abkürzung
- SStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
(2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde
- 1.
die Zusammensetzung und jede Änderung der Organe sowie jede Änderung des Verwaltungssitzes unverzüglich anzuzeigen und
- 2.
innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.
Insbesondere sind im Rahmen dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Höhe und Verwendung der Erträge und der Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuweisen. Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.
(3) Wird die Rechnungslegung nach Absatz 2 durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel beziehen. Die Stiftungsbehörde sieht in diesen Fällen grundsätzlich von einer eigenen Prüfung ab.
(4) Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach den §§ 84c, 85a Abs. 2 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insoweit sind die Stiftungsorgane zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet.
(5) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.