Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1969, Az.: BVerwG VII P 5.68
Wahl gruppenfremder Vertreter; Gemeinsame Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 5.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.12.1967 - AZ: VGH IX/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 31, 299 - 301
- PersV 1970, 39
- ZBR 1969, 250
Amtlicher Leitsatz
Bei der gemeinsamen Wahl zum Personalrat können gruppenfremde Vertreter nicht vorgeschlagen werden.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 7. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Vor der am 14. bis 16. Februar 1966 stattgefundenen Neuwahl des Personalrates hatten die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe die gemeinsame Wahl beschlossen. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endete am 21. Januar 1966 um 12.00 Uhr.
Die Antragstellerin reichte unter dem Kennwort GDL am 21. Januar 1966 - nach dem Eingangsstempel um 11 Uhr - einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten und die Gruppe der Arbeiter ein. In der Gruppe der Arbeiter waren drei Bewerber vorgeschlagen, davon waren zwei Beamte. Der Wahlvorstand gab den Wahlvorschlag mit der Begründung zurück, er sei deshalb ungültig, weil bei der Gruppe Arbeiter zwei Beamte als Bewerber aufgeführt seien. Bei einer Gemeinschaftswahl könnten im Gegensatz zu der Gruppenwahl nur echte Gruppenvertreter in den Personalrat entsandt werden. Die Wahl fand ohne Berücksichtigung des Wahlvorschlages der Antragstellerin statt.
Das Wahlergebnis war zunächst handschriftlich durch Aushang am 17. Februar 1966 bekanntgemacht worden. Am folgenden Tage wurde diese Bekanntmachung durch einen maschinenschriftlich hergestellten Aushang wiederholt.
Die Antragstellerin focht mit einem beim Verwaltungsgericht am 4. März 1966 eingegangenen Schriftsatz die Wahl an und beantragte, sie für ungültig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Er führt aus: Die Anfechtung der Wahl sei nicht verspätet, weil der zweite Aushang den Vermerk: "Ausgehängt am 18. 2. 66" getragen habe. Im Interesse der Rechtssicherheit sei bei der Berechnung der Anfechtungsfrist von diesem Vermerk auszugeben.
Der Wahlvorschlag sei ungültig gewesen. Bei der gemeinsamen Wahl müßten in den Wahlvorschlägen die Bewerber jeweils nach den Gruppen zusammengefaßt sein, denen sie tatsächlich angehörten. Ein Wahlvorschlag, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar seien - im vorliegenden Falle die in der Gruppe der Arbeiter aufgestellten beiden Beamten -, sei ungültig. Es handele sich auch nicht um einen Mangel, der heilbar sei. Fehle bei einem Bewerber das Erfordernis der Wählbarkeit, so liege überhaupt kein Wahlvorschlag vor. Ein Streichen der nichtwahlberechtigten Bewerber bedeute eine inhaltliche Änderung und erfordere die Einreichung eines neuen Wahlvorschlages.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluß die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die vom 14. bis 16. Februar 1966 durchgeführte Wahl beim Bahnbetriebswerk Ingolstadt ungültig sei.
Sie rügt, daß das Beschwerdegericht zu Unrecht § 14 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - bei der Gemeinschaftswahl nicht angewandt habe. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 PersVG enthalte keine Einschränkung, daß bei einer Gemeinschaftswahl gruppenfremde Bedienstete nicht gewählt werden dürften. Es könne nicht der Sinn der Vorschrift sein, die Möglichkeit, daß jede Gruppe auch Angehörige anderer Gruppen wählen könne, bei der Gruppenwahl zuzulassen, bei der Gemeinschaftswahl aber auszuschließen.
Selbst wenn man aber der Auffassung des Beschwerdegerichts folge, handele es sich nicht um einen unheilbar ungültigen Wahlvorschlag. Die beiden Beamten seien dann nicht richtig plaziert gewesen. Der Wahlvorstand hätte zur Beseitigung des Mangels eine Frist von drei Tagen einräumen müssen.
Außerdem hätte ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden können, wenn der Wahlvorstand unverzüglich den unheilbar ungültigen Wahlvorschlag zurückgegeben hätte.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, den er durch ergänzende Rechtsausführungen verteidigt.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluß des Beschwerdegerichts beruht weder auf der Nichtanwendung noch auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl. I S. 477] in Verbindung mit § 92 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG -).
Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, daß der von der Antragstellerin eingereichte Wahlvorschlag ungültig war und deshalb mit Recht vom Wahlvorstand zurückgegeben wurde.
Zum Wesen des Wahlvorschlags gehört, daß die für die Wahl vorgeschlagenen Bediensteten auch wählbar sind. Fehlt es daran, dann liegt überhaupt kein Wahlvorschlag vor, der zum Gegenstand einer Wahl gemacht werden könnte (Beschluß des Senats vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII P 13.59 - [Buchholz BVerwG 238.3, § 15 PersVG Nr. 5] Deshalb handelt der Wahlvorstand rechtmäßig, wenn er einen Wahlvorschlag, auf den nicht sämtliche Bewerber wählbar sind, zurückweist.
Der von der Antragstellerin eingereichte Wahlvorschlag enthält als Vertreter für die Gruppe der Arbeiter zwei Beamte, die für diese Gruppe nicht wählbar sind.
Da das Personalvertretungsrecht auch bei der Wahl vom Gruppenprinzip beherrscht ist, müssen die Vorgeschlagenen nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 10 PersVG erfüllen, sondern auch für die Gruppe als Vertreter wählbar sein, für die sie nach dem Wahlvorschlag vorgesehen sind. Grundsätzlich ist als Vertreter einer Gruppe nur wählbar, wer dieser Gruppe auch angehört. Hiervon macht § 14 Abs. 2 PersVG eine Ausnahme. Danach kann jede Gruppe auch Angehörige einer anderen Gruppe zu ihren Vertretern wählen. Diese Vorschrift hat ihren Grund darin, daß es in manchen Verwaltungen häufig vorkommt, daß Angehörige einer Gruppe durch Überführung in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis diese Gruppe verlassen, in ihr aber noch ein großes Vertrauen besitzen. § 14 Abs. 2 PersVG will es deshalb ermöglichen, daß diese nunmehr zu einer anderen Gruppe übergetretenen Bediensteten noch in ihrer alten Gruppe als Vertreter gewählt werden können. Die Vorschrift beschränkt sich jedoch nicht nur auf den Fall, daß ein Bediensteter infolge Überführung in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis die Gruppe, die ihn wählen will, verlassen hat, sondern gibt ganz allgemein die Möglichkeit, daß jede Gruppe Angehörige anderer Gruppen wählen kann, die ihr Vertrauen besitzen.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 PersVG ergibt bereits, daß diese Ausnahmeregelung nur anwendbar ist, wenn eine Gruppenwahl stattfindet. Nur in diesem Falle wählt jede Gruppe für sich allein ihren Vertreter. Es finden praktisch drei Wahlen statt, mögen sie auch äußerlich sich als eine einheitliche Wahl abspielen. Bei dieser Wahl ist sichergestellt, daß jede Gruppe nur die Vertreter erhält, die von den Wahlberechtigten dieser Gruppe auch gewählt worden sind.
Bei der gemeinsamen Wahl dagegen ist diese Möglichkeit nicht gewährleistet. Im Gegensatz zur Gruppenwahl beschränkt sie sich nicht darauf, daß die Gruppenangehörigen die für ihre Gruppe in Betracht kommenden Bewerber wählen, sondern ermöglicht es, daß jeder Wahlberechtigte jeden wählbaren Bediensteten wählen kann. Bei ihr kann nicht unterschieden werden, ob ein Beamter einen Angestellten oder ein Angestellter einen Arbeiter wählt oder umgekehrt. Bei ihr könnte deshalb, wenn die Wahl gruppenfremder Vertreter zulässig wäre, nicht festgestellt werden, daß diese Wahl durch die Gruppenangehörigen erfolgt ist und nicht etwa von Bediensteten, die dieser Gruppe nicht angehören. Damit würde aber nicht nur der Wählerwille verfälscht, sondern auch das Gruppenprinzip verletzt, weil eine Gruppe als ihre Vertreter im Personalrat Angehörige anderer Gruppen erhalten würde, die die Mehrheit dieser Gruppe nicht als ihre Vertreter gewählt hat. Aus diesem Grunde scheidet eine Anwendung des § 14 Abs. 2 PersVG bei der gemeinsamen Wahl aus.
Der Wahlvorschlag der Antragstellerin enthielt daher Kandidaten, die für die vorgesehene Gruppe nicht wählbar waren. Ein solcher Wahlvorschlag ist ungültig und muß vom Wahlvorstand zurückgegeben werden, wobei es den Einreichern des Wahlvorschlages unbenommen bleibt, einen neuen Wahlvorschlag zu machen. Allerdings muß dieser neue Wahlvorschlag innerhalb von 18 Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Dagegen konnte nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, eine Frist von drei Tagen zur Beseitigung der Mängel vom Wahlvorstand gewährt werden. § 10 Abs. 5 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz sieht diese Möglichkeit nur dann vor, wenn der Wahlvorschlag den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 WO-PersVG nicht entspricht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. § 8 Abs. 2 WO-PersVG bestimmt, daß bei gemeinsamer Wahl die Berwerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen sind. Das hat der Wahlvorschlag beachtet, nur sind bei der Gruppe der Arbeiter nichtwählbare Personen aufgeführt. Dieser Mangel des Wahlvorschlages kann nicht dadurch behoben werden, daß einfach andere Kandidaten, die wählbar sind, eingesetzt werden. Das hätte eine inhaltliche Änderung des Wahlvorschlages zur Folge, die durch die Unterschriften nicht gedeckt ist und deshalb der Zustimmung der Wahlberechtigten bedarf, die unterschrieben haben - oder, falls diese nicht alle mit der Änderung einverstanden sind, der Billigung durch andere Wahlberechtigte, die dann unterschreiben müssen.
Daraus ergibt sich, daß eine einfache, den Inhalt des Wahlvorschlags nicht berührende Änderung, wie sie § 10 Abs. 5 WO-PersVG für die Fristsetzung voraussetzt, nicht möglich ist, sondern daß es der Einreichung eines neuen Wahlvorschlages bedarf.
Der Wahlvorstand hat auch nicht seine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Wahlvorschlages verletzt und dadurch die Antragstellerin gehindert, rechtzeitig noch einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Wahlvorschlag am letzten Tag der Einreichungsfrist um 11 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen. Das Beschwerdegericht meint, für die Prüfung des Wahlvorschlages sei deshalb eine längere Zeit erforderlich gewesen, weil er 53 Unterschriften enthalten habe; eine Entscheidung bis zum Ende der Bürozeit um 15.35 Uhr sei daher nicht mehr möglich gewesen. Gegen diese Ausführungen bestehen Bedenken. Da aus dem Wahlvorschlag ohne weiteres ersichtlich war, daß gruppenfremde Vertreter für die Gruppe der Arbeiter vorgeschlagen waren, bedurfte es nicht erst einer zeitraubenden Prüfung der Unterschriften, weil sich die Ungültigkeit bereits aus dem erwähnten Grunde ergab. Indessen wird man doch dem Wahlvorstand eine gewisse Zeit zur Prüfung zubilligen müssen. Die Frage, ob § 14 PersVG bei gemeinsamen Wahlen zum Personalrat keine Anwendung findet, wird zwar im Schrifttum überwiegend bejaht. Jedoch gibt es auch Gegenstimmen (Molitor, Komm. z. PersVG, Anm. 8 zu § 14). Der damals bereits ergangene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Juli 1957 - V B 25/57 -, der § 14 Abs. 2 PersVG nur bei der Gruppenwahl für anwendbar hält, läßt eine nähere Begründung für diese Auffassung vermissen. Aus diesem Grunde kann man dem Wahlvorstand nicht verwehren, wenn er die Frage sorgfältig prüft und keine überstürzte Entscheidung trifft. Vielmehr muß er Gelegenheit haben, das Problem zu durchdenken und sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Antragstellerin muß das in Kauf nehmen, wenn sie ihren Wahlvorschlag so knapp vor den Ablauf der Frist einreicht. Selbst wenn der Wahlvorstand den Wahlvorschlag noch in den frühen Nachmittagsstunden zurückgegeben hätte, wäre es der Antragstellerin nicht mehr möglich gewesen, einen neuen Wahlvorschlag, der wiederum die erforderlichen Unterschriften hätte haben müssen, vor Ablauf der Frist einzureichen, selbst dann nicht, wenn man einen auf 12 Uhr festgesetzten Ablauf der Einreichungsfrist als ungültig ansieht und es bei der gesetzlichen Regelung - Ablauf um 24 Uhr - beläßt. Der Wahlvorstand brauchte sich nur bis zum Ende der Dienststunden - also bis 15.35 Uhr - bereitzuhalten. Dem Beschwerdegericht ist auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen beizupflichten, daß die Antragstellerin in dieser kurzen Zeit einen neuen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag nicht mehr einreichen konnte.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer