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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1993, Az.: II ZR 216/92

Währungsrecht; Geschäfte laufenden Zahlungsverkehrs; Kapitalübertragungen; Bretton-Woods-Abkommen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1993
Aktenzeichen
II ZR 216/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AG 1994, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 86-88 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRax 1994, 276-277 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. jur. Dr. rer. Pol. Carsten Thomas Ebenroth und Wiss.Mit. Rüdiger Woggon)
  • IPRax 1994, 298-300 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1993, 127
  • MDR 1994, 1156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • RIW 1994, 151-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 54-56 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 60
  • ZIP 1994, 132-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A158 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Art. VIII Abschn. 2 (b) S. 1 IWFÜ ( sogennantes Bretton-Woods-Abkommen) erfaßt nur Geschäfte des laufenden Zahlungsverkehrs, nicht aber Kapitalübertragungen (z. B. zwecks Investition in eine Gesellschaftsbeteiligung).

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der R. GmbH & Co. KG von der Beklagten, einer Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft bulgarischen Rechts mit Sitz in S., die Einzahlung eines nach seinem Vorbringen ausstehenden Erhöhungsbetrages einer Kommanditeinlage. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 15. Februar 1991 das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte ist seit dem Jahre 1983 Kommanditistin der Gemeinschuldnerin; ihre insoweit in vollem Umfang geleistete Einlage belief sich bis Mitte des Jahres 1990 bei einem Kommanditgesamtkapital in Höhe von 20.000.000, -- DM auf 19.000.000, -- DM.

2

In einer Gesellschafterversammlung vom 9. August 1990 wurde beschlossen, das Kommanditkapital um 6. 800.000,-- DM zu erhöhen. Die Erhöhung wurde von der Beklagten gezeichnet. Zur Eintragung dieser Maßnahme in das Handelsregister kam es nicht, weil die erforderliche Legalisierung der Unterschriften für die bulgarischen Beteiligten bis zur Insolvenz der Gemeinschuldnerin nicht beigebracht wurde. Die Beklagte, die im April/Mai 1990 Bankschulden der Gemeinschuldnerin in Höhe von 6.782. 277, 26 DM getilgt hatte, überwies am 15. Oktober 1990 unter der Bestimmung "Increase Capital" 17. 722, 74 DM an die Gemeinschuldnerin.

3

Der Kläger hat von der Beklagten aufgrund des Erhöhungsbeschlusses vom 9. August 1990 vor dem Landgericht Zahlung in Höhe von 6. 800.000,-- DM begehrt. Die Beklagte, die dem Anspruch auch materielle Einwände entgegensetzt, hat sich insbesondere darauf berufen, daß die Einlageforderung unklagbar sei. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug des von der Beklagten überwiesenen Betrages von 17.722, 74 DM in Höhe von 6. 782. 277, 26 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage durch Zwischenurteil vom 9. Oktober 1992 (abgedruckt in WM 1992, 1941) für zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

5

I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach den maßgeblichen bulgarischen Devisenkontrollbestimmungen habe für die hier bezweckte Auslandsinvestition fortdauernd das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung bestanden, seit die Gesellschafterversammlung am 9. August 1990 die Kapitalerhöhung beschlossen habe und diese von der Beklagten übernommen worden sei. Der Beitritt Bulgariens zum internationalen Währungsfonds sei nicht vor dem 25. September 1990 wirksam geworden. Stelle man auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, so könnten die bulgarischen Devisenvorschriften wegen des späteren Beitritts dieses Staates nicht über Art. VIII Abschn. 2 (b) des Bretton Woods-Abkommens vom 1./22. Juli 1944 über den internationalen Währungsfonds (fortan: IWF-Ü) Wirksamkeit entfalten. Ansprüche aus dem Kapitalerhöhungsbeschluß vom 9. August 1990 seien dann in klagbarer Weise entstanden. Würde man dagegen für die devisenrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht abheben, so könnte einem wirksam entstandenen Anspruch nachträglich die Klagbarkeit entzogen werden, wenn der Staat des Schuldners nach Vertragsabschluß dem IWF beiträte oder bei schon bestehender Mitgliedschaft Devisenkontrollvorschriften einführen würde. Dies spreche dafür, die Regelung des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü nur eingreifen zu lassen, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben seien und bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fortbestünden. Dies brauche indessen nicht abschließend entschieden zu werden, weil die bulgarischen Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit von Auslandsinvestitionen nicht als Kontrollbestimmungen im Sinne des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü anzusehen seien. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

6

a) Die angeführte Vorschrift des Art. VIII Abschn. 2 (b) Satz 1 IWF-Ü (BGBl. 1978 II 13, 34 f.) hat in der englischen Originalfassung folgenden Wortlaut:

7

"Exchange contracts which involve the currency of any member and which are contrary to the exchange control regulations of that member maintained or imposed consistently with this Agreement shall be unenforceable in the territories of any member."

8

Die amtliche Übersetzung dieser Bestimmung in die deutsche Sprache lautet:

9

"Aus Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, kann in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden."

10

Völkerrechtlich ist allein die englische Fassung verbindlich, weil der Fonds bisher keine der Übersetzungen in fremde Sprachen anerkannt hat (BGHZ 116, 77, 83; Sen.Urt. v. 27. April 1970 - II ZR 12/69, WM 1970, 785 f.).

11

b) Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den in der deutschen Übersetzung mit "kann nicht geklagt werden" wiedergegebenen Begriff "unenforceable" in dem Sinne verstanden, daß der Verstoß gegen die Devisenbestimmungen eines Mitgliedsstaates zu dem von Amts wegen zu beachtenden Mangel einer Sachurteilsvoraussetzung führt und daher die Abweisung der Klage als unzulässig zur Folge hat (BGHZ 55, 334, 337 f.;  116, 77, 84 m.w.N.; Sen.Urt. v. 27. April 1970 - II ZR 12/69, WM 1970, 785 f.; Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 = NJW 1991, 3095 = LM EG Übk. Nr. 31). Eine in der neueren Literatur vertretene Rechtsmeinung interpretiert indessen das Tatbestandsmerkmal "unenforceable" materiellrechtlich dahin, daß es mit Devisenbestimmungen nicht in Einklang stehende Devisenkontrakte zu unvollkommenen Verbindlichkeiten ausgestaltet, die keine durchsetzbaren Ansprüche begründen (Ebke, Internationales Devisenrecht, 1991, S. 276 ff., 293 ff.; Thode, RabelsZ 56 (1992) 382, 385; vgl. auch Broß, WM 1992, 83 f.). Ob dieser neueren Auffassung zu folgen ist, kann auf sich beruhen (ebenso schon BGHZ 116, 77, 84), weil die Frage hier nicht entscheidungserheblich wird. Das Berufungsurteil erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil Geschäfte des internationalen Kapitalverkehrs, zu denen auch die Übernahme einer Kommanditeinlage zu rechnen ist, aus den nachstehenden Erwägungen vom Regelungsbereich des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü nicht erfaßt werden.

12

II. Unter den Begriff des Devisenkontrakts (exchange contract) fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verpflichtungen, die in Form grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge den Devisenbestand eines Mitgliedes beeinflussen und sich damit auf dessen Zahlungsbilanz auswirken (BGHZ 116, 77, 83 m.w.N.). Maßgebliches Kriterium ist also, wie dies dem Wortlaut des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü entspricht, eine Berührung mit der Währung eines Mitgliedslandes (BGHZ 55, 334, 337; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1976 - III ZR 83/74, WM 1977, 332 f.), die sich in dessen Zahlungsbilanz niederschlägt (BGH, Urt. v. 8. März 1979 - VII ZR 48/78, WM 1979, 486; Beschl. v. 21. Dezember 1976 aaO; Sen.Urt. v. 27. April 1970 - II ZR 12/69, WM 1970, 785 f.). Der Bundesgerichtshof hat Darlehensverträge (BGHZ 116, 77, 83) sowie Forderungen, die die Bezahlung oder Sicherung der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen oder auch Wechselverpflichtungen betrafen (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1976 aaO), als Devisenkontrakte betrachtet. Ebenso wie der Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Ebke aaO 229 f.; Martiny in: MüKO, BGB, 2. Aufl. Art. 34 EGBGB Anh. II Rdn. 14 ff.; Gold, RabelsZ 27 (1962), 606, 648 f.) kann auch ein Vertrag über die Erhöhung einer Kommanditeinlage und damit der Gesellschaftsbeteiligung einen Devisenkontrakt darstellen (insoweit im Ergebnis übereinstimmend Ebke, RIW 1993, 613, 619).

13

Der Bundesgerichtshof konnte bisher offenlassen, ob Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü internationale Kapitalverkehrsgeschäfte erfaßt (zweifelnd allerdings schon BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1976 aaO). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, daß Kapitalübertragungen nicht als Devisenkontrakte im Sinne des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü zu begreifen sind und mithin entgegenstehende Devisenkontrollbestimmungen der Klagbarkeit solcher Verpflichtungen nicht entgegenstehen.

14

a) Schon der Wortlaut spricht gegen eine Einbeziehung von Kapitalverkehrsgeschäften in die Regelung des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü. Treten bei der Auslegung internationaler Abkommen Zweifel auf, so kommt dem Wortlaut im Interesse einer einheitlichen Anwendung ganz besondere Bedeutung zu (BGHZ 52, 216, 220;  84, 339, 343). Art. VIII Abschn. 2 IWF-Ü trägt die Überschrift "Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen" ("Avoidance of restrictions on current payments"). Auch die systematische Stellung des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü legt die Deutung nahe, daß sich die Regelung nicht auf Kapitalübertragungen erstreckt. Da das Abkommen durchgängig zwischen Kapitalübertragung (capital transfer) und Zahlungen für laufende Geschäfte (payments for current transactions, vgl. Art. VI Abschn. 3 sowie Art. XXX d) unterscheidet, ergibt sich aus der genannten Überschrift, daß in dem durch sie bezeichneten Abschnitt die Beschränkungen von Zahlungen für laufende Geschäfte im Sinne von Art. XXX d ("Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, die nicht der Übertragung von Kapital dienen ... ") des Abkommens im Gegensatz zu Kapitalübertragungen geregelt werden sollen. Der Zusammenhang, in welchem Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü steht, begrenzt seine Bedeutung (Coing, WM 1972, 838, 841). Indem die Bestimmungen dieses Abschnittes zunächst in Übereinstimmung mit der Überschrift unter (a) das grundsätzliche Verbot aussprechen, den laufenden Zahlungsverkehr ohne Zustimmung des Fonds Beschränkungen zu unterwerfen, und sodann unter (b) zur Beachtung derjenigen Beschränkungen auffordern, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen stehen, sprechen Systematik und Textzusammenhang nachdrücklich dafür, daß auch Abschn. 2 (b) ausschließlich abkommenskonforme Restriktionen des laufenden Zahlungsverkehrs und nicht die gerade im Gegensatz dazu stehenden, weiterhin in das freie Ermessen der Mitgliedsstaaten gestellten Kapitalübertragungen regelt (Kern, Der internationale Währungsfonds und die Berücksichtigung ausländischen Devisenrechts, 1968, S. 77 f.; Ebenroth/Woggon, IPraX 1993, 151 f.).

15

b) Diese Deutung folgt auch aus Sinn und Zweck des Übereinkommens sowie der Regelung des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü.

16

Das mit dem Abschluß des Bretton Woods-Übereinkommens angestrebte Ziel ist die Erleichterung eines ausgewogenen Wachstums des Welthandels und die Mitwirkung bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems sowie die Beseitigung wachstumshemmender Devisenverkehrsbeschränkungen (Art. I (ii) u. (iv); siehe dazu auch Art. VI Abschn. 1 IWF-Ü). Beschränkungen des laufenden Zahlungsverkehrs durch Devisenkontrollen sollen mithin unter der Geltung dieses Abkommens Ausnahmecharakter haben (Ebke aaO S. 48 f. m.w.N.; ebenso Coing aaO). Jedenfalls sollen (so Coing aaO) einseitige Devisenkontrollen durch dieses Abkommen eher ab- als ausgebaut werden. Eine diesen Zielen dienende internationale Kooperation unter der Führung des Internationalen Währungsfonds war jedoch nur für Devisenkontrollen in laufenden internationalen Geschäften erreichbar, die im Interesse des internationalen Leistungsaustausches durch solche Maßnahmen nicht mehr als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden sollten (vgl. Art. VI Abschn. 3 IWF-Ü; Ebke S. 245 u. schon vorher S. 49).

17

Dagegen waren die Mitgliedsstaaten nicht zu dem Souveränitätsverzicht bereit, der darin gelegen hätte, zugunsten einer internationalen Instanz Einschränkungen ihres Rechtes auf Einführung von ihnen für richtig gehaltener Kontrollen des Kapitalverkehrs hinzunehmen. Infolgedessen blieben Beschränkungen des internationalen Kapitalverkehrs von vornherein aus dem Geltungsbereich des Bretton Woods-Abkommens ausgeklammert. Der Kontrolle (im wesentlichen in Form eines Zustimmungsvorbehalts) des Fonds wurden lediglich devisenrechtliche Beschränkungen für laufende internationale Geschäfte unterworfen (vgl. Art. VI Abschn. 3 u. Art. VIII Abschn. 2 (a)). Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs durch einseitige Maßnahmen einzelner Länder blieben (und bleiben) dagegen auch unter der Geltung des Bretton Woods-Abkommens weiterhin zulässig, ohne der Zustimmung des Fonds zu bedürfen. Der internationale Währungsfonds hat ebenso nicht die Befugnis, abkommenswidrige Kapitalverkehrskontrollen für ungültig zu erklären (Ebenroth/Woggon aaO 152 Fn. 27).

18

Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, auch die unmittelbar anschließende Bestimmung (b) des Art. VIII Abschn. 2 lediglich auf die laufenden, unter den Zustimmungsvorbehalt des Fonds gestellten Geschäfte zu beziehen. Bei diesem Verständnis ist die unter (b) vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, im Einklang mit dem Übereinkommen eingeführte Devisenbeschränkungen eines ausländischen Mitgliedsstaates (durch Versagung der Erzwingbarkeit dem Abkommen zuwiderlaufender Verträge) anzuerkennen, ein Ausgleich dafür, daß die Mitgliedsländer für laufende Geschäfte auf ihr Recht, Devisenbeschränkungen nach eigenem freien Ermessen zu verhängen, verzichtet haben. Da sie einerseits das Recht zur Einführung solcher Beschränkungen der Kontrolle der Gesamtheit der Mitgliedsländer in Gestalt des Internationalen Währungsfonds unterstellt haben, soll andererseits sichergestellt sein, daß Devisenbeschränkungen, die im Einklang mit diesen Regeln eingeführt worden sind, auch von allen anderen Mitgliedsstaaten respektiert werden.

19

Dagegen besteht kein Anlaß, auch willkürlichen, unter Umständen sogar konfiskatorischen Devisenkontrollbestimmungen anderer Staaten, die in bezug auf den allgemeinen Kapitaltransfer weiterhin möglich bleiben, entgegen der allgemeinen Regel, daß diese für andere Staaten nicht verpflichtend sind, mit Hilfe des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü international bindende Geltung zu verschaffen. Dem Bretton Woods-Abkommen liegt nicht der gemeinsame Wille der vertragsschließenden Staaten zugrunde, Kapitalverkehrskontrollen beliebiger Art wechselseitig zur Durchsetzung zu verhelfen (Ebenroth/Woggon aaO 152 f.).

20

c) Dieser aus dem Text und systematischen Zusammenhang folgenden Auslegung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift müsse heute anders, nämlich im Sinne der Regelung auch von Beschränkungen des Kapitalverkehrs, interpretiert werden, weil sich inzwischen der Aufgabenbereich des Fonds gegenüber dem ursprünglichen Bretton Woods-Übereinkommen aus dem Jahre 1944 geändert habe (so insbesondere Ebke, Internationales Devisenrecht aaO S. 245 f.; ders. RIW 1993, 613, 621 f.). Dies ist nur insofern richtig, als seit 1978 auch die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen den Ländern (Art. IV Abschn. 1 IWF-Ü) zur Zielsetzung des Abkommens gehört. Es begegnet bereits Bedenken, ob die Berücksichtigung von Kapitalrestriktionen überhaupt mit dem Ziel der Förderung des Kapitalverkehrs zu vereinbaren ist (Ebenroth/Woggon aaO 153). Diese Ergänzung hat jedenfalls an dem Recht der Mitgliedsstaaten, die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Maßnahmen einseitig zutreffen, nichts geändert (vgl. Art. VI Abschn. 3 1. Halbs. IWF-Ü).

21

Die Mitgliedsstaaten können bei der Ausübung dieses Rechtes weiterhin nach eigenem freien Ermessen einseitig ohne Zustimmung des IWF handeln, ohne irgendwelchen Sanktionen des Fonds ausgesetzt zu sein. Ihr Recht zur einseitigen Beschränkung des Kapitalverkehrs ist nach wie vor ausdrücklich lediglich dadurch begrenzt, daß durch solche Kontrollen nicht Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden dürfen (aaO 2. Halbs.). Diese eher geringfügigen Erweiterungen des sachlichen Geltungsbereichs des Abkommens vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu tragen, daß die Mitgliedsstaaten entgegen dem Regelungsgehalt des Art. VIII Abschn. 2 (b) IWF-Ü nunmehr gehalten sein sollen, weiterhin nach freiem Ermessen eingeführten Devisenrestriktionen anderer Länder in ihrem Staat Geltung zu verschaffen.

22

d) Auslandsinvestitionen werden vielfach dem Kapitalverkehr zuzuordnen sein. Die hier in Frage stehende Beteiligung an einer ausländischen Kommanditgesellschaft ist, auch soweit sie sich im Wege einer Kapitalerhöhung vollzieht, nicht als Zahlung auf ein laufendes Geschäft, sondern als eine Übertragung von Kapital zu bewerten (vgl. Ebke aaO S. 89; ders. RIW 1993, 613, 619; Ebenroth/Woggon aaO 151; Ericke, RIW 1991, 365, 368; Coing aaO 840 f.) Davon geht auch das Berufungsgericht aus.

23

Daß größere langfristige Kapitalanlagen im Ausland, also Auslandsinvestitionen, keine laufenden Geschäfte sind (so im übrigen auch Seuss, Extraterritoriale Geltung von Devisenkontrollen 1991 S. 38), zeigt sich deutlich an der Definition des Art. XXX d IWF-Ü wonach als Zahlungen für laufende Transaktionen nur die dort im einzelnen aufgeführten Zahlungen gelten. Zahlungen anderer Art, wie die hier zur Beurteilung stehende Kapitalanlage sind, als Kapitalübertragung zu begreifen.