Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1970, Az.: II ZR 12/69
Pflicht des Gerichts zur Beachtung der Klagbarkeit als Prozessvoraussetzung; Begriff der "Devisenverträge" im Sinne des Abkommens über den Internationalen Währungsfond; Sinn und Zweck des Abkommens über den Internationalen Währungsfond; Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Urteilen bezüglich der Auslegung ausländischen Rechts; Einklagbarkeit eines Wechselanspruches nach niederländischem Divisenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 12/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 27.11.1968
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlage
- Art. VIII Abschn. 2 (b) S. 1 Abkommen über den Internationalen Währungsfond
Fundstellen
- IPRspr 1970, 101
- JZ 1970, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1507-1508 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abkommen über den Internationalen Währungsfond
Prozessführer
O. L. AG O.,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. B., Freiherr T. von B.-B. und H., O. G.straße,
Prozessgegner
N. V. M. & K. v/h Walther van der G., T./Niederlande, G. K.,
Amtlicher Leitsatz
Die Unklagbarkeit nach Art. VIII Abschn. 2 (b) Satz 1 des Abkommens über den Internationalen Währungsfond bedeutet den Mangel einer Prozessvoraussetzung, den das Gericht von Amts wegen zu beachten hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1970
unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr.
Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt im Wechselprozeß die Beklagte, eine niederländische Gesellschaft, als Annehmerin zweier am 23. November und 5. Dezember 1965 fällig gewesener, nicht eingelöster und zu Protest gegangener Wechsel über 25.000 und 20.000,00 DM in Anspruch. Die Annahmeerklärung ist von einem Vorstandsmitglied der Beklagten, C. A. B., unterschrieben. Der Aussteller K., ein Bankkunde der Klägerin, hatte die Wechsel an diese indossiert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 47.404,57 DM mit weiteren Zinsen und Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung eingewandt, C. A. B. habe sie nicht wirksam vertreten. Die Akzepte habe er auf Wunsch H.s gegeben, weil dieser von der Klägerin weiteren Kredit benötigt und die Klägerin verlangt habe, daß er hierfür außer einer grundbuchmäßigen Sicherung zusätzliche Sicherheiten stelle. Die Klägerin habe Beerens zugesichert, sie werde dafür sorgen, daß die Beklagte aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen, sondern der Kredit durch einen Grundstücks verkauf abgedeckt werde. Das Akzept sei überdies nichtig, weil die vorgeschriebene niederländische Devisengenehmigung fehle.
Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Art. VIII Abschn. 2 (b) Satz 1 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds (BGBl 1952 II, 637, 728 - sog. Bretton Woods-Abkommen) kann "aus Devisenkontrakten, die die Währung eines Mitglieds berühren und die in Gegensatz stehen zu den von dem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Abkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen, ... in den Gebieten der Mitglieder nicht geklagt werden" (amtliche deutsche Übersetzung).
1.
Das Berufungsgericht meint, diese Klausel lasse die Wirksamkeit der durch sie erfaßten Verträge unberührt. Sie schließe lediglich die Klagbarkeit von Ansprüchen aus solchen Verträgen aus. Dieser Auslegung ist zuzustimmen. Sie entspricht nicht nur dem Wortlaut der deutschen Übersetzung, sondern auch der maßgeblichen englischen Fassung ("shall be unenforceable"). Die Regelung will erreichen, daß im Gegensatz zur früher oft geübten Praxis alle Mitgliedstaaten Devisenkontrollbestimmungen eines anderen Mitglieds, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds übereinstimmen, ohne Rücksicht auf das an sich geltende Vertragsstatut und den Grundsatz der Nichtanwendung ausländischen öffentlichen Rechts (BGHZ 31, 367, 371) [BGH 17.12.1959 - VII ZR 198/58] anerkennen. Dazu ist es nicht nötig, Verträge für unwirksam zu erklären. Es genügt, daß die Gerichte und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten den Parteien nicht zur Durchsetzung eines devisenrechtlich verbotenen Geschäfts verhelfen (so in Übereinstimmung mit der offiziellen Auslegung durch den Internationalen Währungsfonds: Wabnitz, BB 1955, 586; Gold, RabelsZ 1957, 601, 629; Reithmann, Internationales Vertragsrecht 1963, Rn. 180, 307; BGH LM Intern. Währungsfonds, Abk. über, Nr. 1).
Die abweichende Auffassung von Mann (JZ 1953, 442, 445) richtet sich in erster Linie dagegen, daß es entsprechend der Bedeutung, die dem Wort "unenforceable" im anglo-amerikanischen Rechtskreis beigemessen werde, dem Willen der Parteien überlassen bleiben solle, ob sie sich auf die im öffentlichen Interesse erlassenen Devisenbestimmungen berufen wollen (ebenso LG Hamburg in einem unveröffentlichten, von Wabnitz a.a.O. wiedergegebenen Urteil). Gegen eine solche Auslegung, bei der die "Unklagbarkeit" etwa unter den Begriff der Prozeßhindernisse im engeren Sinne (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 97 I 1, IV, V 3) einzuordnen wäre, bestehen in der Tat Bedenken (so zutreffend Gold a.a.O. 630). Denn sie widerspricht dem öffentlich-rechtlichen Zweck des Abkommens (vgl. Art. I), in Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten die Stabilität der Währung zu fordern, geordnete Währungsbeziehungen aufrechtzuerhalten und in diesem Rahmen auch beim Schutz von Devisenbeständen gegenseitig mitzuwirken (vgl. auch BGH WM 1970, 551). Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Verstoß gegen die Devisenbestimmungen eines Mitgliedstaates den Mangel einer allgemeinen Prozeßvoraussetzung bedeutet, den das Gericht auch dann zu beachten hat, wenn keine Partei ihn ausdrücklich geltend macht, so daß die Klage bei Vorliegen eines solchen Verstoßes von Amts wegen als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Rosenberg/Schwab a.a.O. § 97 II 3, V 1, 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. Grundz. 3 F, 4 vor § 253).
2.
Nach dem dargestellten Sinn des Abkommens unterliegt keinem Zweifel, daß unter den Begriff der "Devisenverträge" ("exchange contracts") in Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens auch die Begründung von Wechselverpflichtungen fällt, weil sich gerade solche Verpflichtungen besonders auf die Zahlungsbilanz auswirken können und daher ohne ihre Einbeziehung eine wirksame Beschränkung des Devisenverkehrs kaum durchführbar wäre (Reithmann a.a.O. Rn. 174, 178; Mann a.a.O. 444; vgl. auch Art. X d 2 MRG 53 sowie §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes).
II.
Die Zulässigkeit der Klage hängt somit davon ab, ob dem eingeklagten Wechselanspruch niederländisches Devisenrecht entgegensteht. Das nimmt das Berufungsgericht an. Es geht auf Grund einer Auskunft der Nederlandsche Bank N. V. davon aus, daß sich bei Wechselverpflichtungen die Notwendigkeit einer Devisengenehmigung nach dem der Wechselbegebung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft richtet, und daß die Annahme eines Wechsels durch einen Niederländer der Genehmigung bedarf, wenn sie erfolgt, um einem ausländischen Aussteller die Inanspruchnahme von Kredit zu ermöglichen; eine solche Genehmigung ist und wäre hier nicht erteilt worden.
Diese Ausführungen sind den Angriffen der Revision entzogen, da sie die Feststellung und Anwendung ausländischen Rechts betreffen (§ 549 Abs. 1 ZPO). Nachprüfbar ist lediglich, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung des niederländischen Rechts das ihm hierbei nach § 293 ZPO zustehende Ermessen verkannt oder überschritten hat (BGH NJW 1963, 252, 253 [BGH 29.10.1962 - II ZR 28/62]) [BGH 29.10.1962 - II ZR 28/62]. Das ist nicht der Fall. Die Einholung einer Rechtsauskunft der Nederlandsche Bank N. V. als der Stelle, die (entsprechend der Deutschen Bundesbank) für Devisengenehmigungen zuständig ist, war nicht unsachgemäß; sie erfolgte überdies im Einvernehmen mit den Parteien. Zwar ist in dieser Auskunft die ihr zugrunde liegende Rechtsnorm nicht ausdrücklich genannt. Der Text der hier maßgebenden Vorschrift, Art. 19 Abs. 1 b des Devisenbeschlusses 1945, lag aber vor und war unstreitig; eine sonstige Bestimmung, auf die sich die Auskunft bezogen haben könnte, stand überhaupt nicht zur Erörterung.
Nach der erwähnten Devisenvorschrift ist es Inländern verboten, für eine Schuld eines Ausländers einem Ausländer gegenüber Wechselbürgschaft zu geben oder sonstige Bürgschaft oder Sicherheit zu leisten. Die Auslegung, daß unter Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift auch ein zur Kreditsicherung hergegebener Wechsel zu verstehen sei, ist entgegen den Ausführungen der Revision möglich; ihre Richtigkeit hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.
Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht auch nicht einfach die rechtliche Beurteilung durch die auskunftgebende Bank als feststehend übernommen. Allerdings könnte die knappe Wiedergabe der Bankauskunft mit den einleitenden Worten: "Aufgrund der ... Auskunft steht fest ...", für sich allein genommen, zunächst Zweifel in dieser Hinsicht erwecken. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben aber im Zusammenhang, daß es die Auskunft in eigener Verantwortung geprüft und sich auf Grund dieser selbständigen Prüfung die in ihr vertretene Gesetzesauslegung zu eigen gemacht hat. So hat das Berufungsgericht namentlich auch die Bedenken gewürdigt, welche die Klägerin wegen der abstrakten Natur der Wechselverbindlichkeit gegen die Rechtsansicht der auskunftgebenden Bank geäußert hatte, und diese Bedenken unter Hinweis auf die sonst gegebenen Umgehungsmöglichkeiten rechtlich fehlerfrei für unbegründet erachtet. Ob es die Auskunft als ein ausreichendes Mittel zur Feststellung des ausländischen Rechts ansah oder noch weitere Ermittlungen anstellte, unterlag seinem pflichtgemäßen Ermessen.
III.
Nach der hiernach bindend festgestellten Rechtslage kommt es in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob C. A. B., wie die Beklagte behauptet hat, seine Unterschrift nur deshalb auf den Wechsel gesetzt hat, um dem Aussteller K. bei der Beklagten zu einem Kredit zu verhelfen, oder ob dem Akzept ein anderes, nicht genehmigungsbedürftiges Geschäft zugrunde lag; entscheidend sind also die Beziehungen zwischen K. und der Beklagten, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Beklagte über sie unterrichtet gewesen ist.
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis vom Vortrag der Beklagten ausgegangen, wonach mit dem Wechsel ein Kredit gesichert werden sollte, und hält daher einen mit Rücksicht auf niederländisches Devisenrecht einklagbaren Wechselanspruch nicht für dargetan. Damit hat es entgegen der Ansicht der Revision nicht die Beweislast verkannt. Als Prozeßvoraussetzung war die Klagbarkeit des Anspruchs von Amts wegen zu prüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß die Parteien der Aufgabe enthoben gewesen wären, dem Gericht den für eine solche Prüfung notwendigen Tatsachenstoff zu unterbreiten (BAG NJW 1958, 1699; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Anm. VII 3 b vor § 128, § 274 Anm. I 4; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 78 IV, § 97 V 2). Dieser Aufgabe hat sich die Beklagte durch einen in sich schlüssigen, substantiierten Sachvortrag unterzogen, der zumindest ernste Zweifel gegen die Vereinbarkeit des Wechselbegebungsvertrags mit dem niederländischen Devisenrecht begründet. Es oblag nunmehr der Klägerin, diese Zweifel durch eine ebenso schlüssige Gegendarstellung auszuräumen. Das hat sie nicht vermocht. Sie hätte dartun müssen, daß z.B. ein Kauf zwischen K. und der Beklagten vorliege und Wechsel über den Kaufpreis gegeben worden seien. Nach ihrer Angabe hat sie die Wechsel diskontiert, ohne nach deren Rechtsgrund zu fragen. Das ist bei inländischen Wechselschuldnern unbedenklich. Wenn die Klägerin aber das Akzept einer ausländischen juristischen Person zum Diskont hereinnahm, war ein anderes Verfahren geboten, weil die Klagbarkeit ihres Anspruchs, die sie im Prozeß dartun muß, von der Natur des zugrunde liegenden Geschäfts abhing. Nach ihrem eigenen Vortrag über das Geschäft mit B. im Jahre 1964 war hier besonderer Anlaß gegeben, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit vor der Diskontierung zu prüfen. Die von der Revision befürchtete Erschwerung des Diskonts von Akzepten durch Personen mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland ist, solange mit im Inland anzuerkennenden Devisenbeschränkungen zu rechnen ist, nicht zu vermeiden und durch entsprechende Rückfragen und Nachweise zu beheben.
Die hiernach verbliebenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hat das Berufungsgericht mit Recht der Klägerin als derjenigen Partei zur Last gelegt, die letztlich die Voraussetzungen für das von ihr gewünschte Sachurteil darzulegen hatte.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann