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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1976, Az.: III ZR 83/74

Klage auf Geltendmachung des vom Kläger auf US-Doller errechneten Dahrlehnsrestes; Nichtigkeit von Dahrlehensverträgen nach schwedischem Devisenrecht; Übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien; Das das Kostenrecht beherrschende Veranlassungsprinzip; Unzulässige Klage mangels einer Devisengenehmigung; Dahrlehensansprüche als Devisenkontrakte im Sinne des Internationalen Währungsfonds; Die Währung eines Mitgliedslandes berührende Devisenkontrakte; Von Inländern im Ausland aufgenommene Kredite; Unterliegen von Verträgen des Kapitalverkehrs dem Internationalen Währungsfond

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1976
Aktenzeichen
III ZR 83/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.03.1974
LG Verden - 05.04.1973

Fundstelle

  • IPRspr 1976, 118

Prozessführer

Rechtsanwalt John F. R. 43, P.

Prozessgegner

Kaufmann Per-Edward L., W. 66

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
in der Sitzung am 21. Dezember 1976
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und
der Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 1974 und das Vorbehaltsurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. April 1973 sind wirkungslos.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Beklagte, ein schwedischer Staatsangehöriger, bekannte am 24. April 1970 in Paris und am 11. Mai 1970 in Madrid in zwei in englischer Sprache abgefaßten Urkunden, von dem Kläger, einem in Paris lebenden Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, darlehensweise insgesamt 25.000 US-Dollar für zwei Jahre erhalten zu haben. Das Geld wurde - wie vorgesehen - in Spanien investiert.

2

Der Beklagte hält sich seit vielen Jahren nur gelegentlich und kurzfristig in Schweden auf, wo er gemeldet ist und im Hause seiner Schwester eine Wohnung besitzt. Nachdem er im Januar 1973 eine Deutsche geheiratet hatte, wohnte er mit ihr bei seinen Schwiegereltern in der Nähe von Rotenburg/Hann.

3

Der Beklagte zahlte auf die Darlehen insgesamt 20.000 DM zurück. Der Kläger hat mit der Klage den von ihm auf 17.926 US-Dollar errechneten Darlehensrest geltend gemacht.

4

Der Beklagte hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte bestritten und ferner vorgetragen: Die Verträge seien nichtig, weil sie gegen schwedisches Devisenrecht verstießen. Im übrigen habe er sich mit dem Kläger dahin verständigt, daß er die Darlehen erst zurückzuzahlen brauche, wenn er die auf seine spanischen Partner entfallenden Beträge erlangt habe.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen, weil die Darlehensverträge gegen schwedisches Devisenrecht verstießen.

6

Mit der Revision hat der Kläger seinen Klagantrag weiterverfolgt. Nachdem ein Partner des Beklagten den Kläger befriedigt hat, haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragen nunmehr, jeweils der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sind sie einverstanden.

7

II.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben (§ 91 a ZPO).

8

1.

Die Wirkung der von den Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits abgegebenen Prozeßerklärungen bestimmt sich unabhängig davon, nach welchem materiellen Recht ihre rechtlichen Beziehungen zueinander im übrigen zu beurteilen sind, auf Grund der Regeln des deutschen internationalen Prozeßrechts nach deutschem Recht (BGH LM ZPO § 325 Nr. 10; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. Einl. N 2).

9

Nach der somit - auch im Revisionsverfahren (BGH LM ZPO § 91 a Nr. 2) - anzuwendenden Vorschrift des § 91 a ZPO entscheidet das Gericht, wenn die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

10

Ob die Klage zulässig war, was das Berufungsgericht verneint hat, ist für die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat, grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn wie hier beide Parteien die Erledigung übereinstimmend erklärt haben (Thomas/Putzo ZPO 8. Aufl. § 91 a Anm. 6; offengelassen in BGHZ 50, 197, 199 für FGG-Verfahren). Sie bringen damit zum Ausdruck, daß sie eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreichen wollen, lassen also den Klagantrag und den Klagabweisungsantrag fallen. Da dies in ihrem freien Willen liegt, erledigt sich bei übereinstimmenden Parteierklärungen ein Rechtsstreit auch dann in der Hauptsache, wenn sich diese im Rechtssinne nicht erledigt hat, also kein Ergebnis eingetreten ist, das der bisher zulässigen und begründeten Klage ihre Zulässigkeit und Begründetheit genommen hat (Stein/Jonas/Pohle a.a.O. § 91 a II 1 c).

11

2.

Bei der auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, wer in der Hauptsache ohne die Erledigung Erfolg gehabt hätte. Im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen kann davon abgesehen werden, eine rechtlich schwierige Sache hinsichtlich aller für den Ausgang bedeutsamer Fragen zu überprüfen. Die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist im Sinne einer Beschränkung des Verfahrens zu verstehen. Es soll nur wegen der Kosten nicht in demselben Umfang und mit demselben Aufwand weitergehen, als wäre die Hauptsache noch zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 8.11.1976 - NotZ 1/76 m.w.Nachw., vorgesehen für die Entscheidungssammlung).

12

Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt sich die Belastung eines Beklagten mit den Kosten, der selbst oder - wie hier - durch einen Dritten den Kläger während des Rechtsstreits befriedigt, nur dann, wenn die Klage bis dahin zulässig und begründet war. Denn eine Partei kann nach dem das Kostenrecht beherrschenden Veranlassungsprinzip (vgl. dazu E. Schneider in MDR 1976, 885, 887) auch im Verfahren nach § 91 a ZPO grundsätzlich nur dann zur Tragung der Kosten verpflichtet werden, wenn sie diese auch ohne die Erledigung der Hauptsache hätte übernehmen müssen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann weder davon ausgegangen werden, daß die Klage bis zur Erledigung der Hauptsache zulässig noch daß sie unzulässig war.

13

3.

Die Klage war - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - mangels einer Devisengenehmigung unzulässig, wenn es sich bei den mit ihr geltend gemachten Darlehnsansprüchen um Devisenkontrakte im Sinne von Art. VIII Abschn. 2 b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vom 1./22. Juli 1944 (BGBl 1952 II S. 637, 638; Abkommen von Bretton Woods) handelte, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Schweden beigetreten sind (BGBl II 1952 S. 728, 1959, 583).

14

a)

Danach kann aus Devisenkontrakten, die die Währung eines Mitgliedslandes berühren und die im Gegensatz stehen zu den von dem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit diesem Abkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen, in den Gebieten der Mitglieder nicht geklagt werden. Die Unklagbarkeit solcher Ansprüche bedeutet den Mangel einer Prozeßvoraussetzung (BGH LM Intern. Währungsfonds Nr. 3 = WM 1970, 785). Erfüllt der Schuldner eine solche Verbindlichkeit, so kann er das Geleistete nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) auch nicht zurückverlangen, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, weil eine Verbindlichkeit bestanden hat, seine Leistung also nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

15

Das regelmäßig in der Leistung des Schuldners zu erblickende Anerkenntnis der Forderung ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung, weil die Parteien über die zum Schutz der Währungen der Mitgliedsländer bestimmte Unklagbarkeit nicht disponieren können. Bei einer solchen Rechtslage muß eine Klage daher selbst dann abgewiesen werden, wenn der beklagte Schuldner die unklagbare Forderung ausdrücklich anerkennt (Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 307 III 2).

16

b)

Ob der Abschluß der Darlehensverträge nach schwedischem Devisenrecht genehmigungsbedürftig war, insbesondere im Hinblick auf einen Wohnsitz des Beklagten in Schweden, stellt eine sich ausschließlich nach schwedischem Recht zu beurteilende Frage dar. Das Berufungsgericht geht von einem Wohnsitz des Beklagten in Schweden aus. Damit ist jedoch noch nicht die von ihm nicht mit erörterte Frage entschieden, ob die Darlehensverträge Devisenkontrakte im Sinne von Art. VIII Abschn. 2 b des Abkommens waren.

17

Nach dem Sinn von Art. VIII Abschn. 2 b des Abkommens sind die Mitgliedsstaaten vertraglich nur verpflichtet, in dem vom Abkommen vorgesehenen Rahmen ihre Devisenvorschriften gegenseitig zu beachten (BGH LM Intern. Währungsfonds Nr. 1; LM EGBGB - Deutsch. Intern. Privatrecht - Art. 7 ff Nr. 37). Soweit ausländische Devisenvorschriften sich nicht in diesem Rahmen halten, sind sie nur nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. unter Beachtung des Territorialitätsprinzips anzuwenden (BGH EGBGB - Deutsch. Intern. Privatrecht - Art. 7 ff Nr. 37; Mann in JZ 1970, 709, 713; Coing in WM 1972, 838, 840).

18

Der Hauptangriff der Revision geht deshalb auch dahin, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Darlehnsverträge schon bei ihrem Abschluß die schwedische Währung nicht berührt hätten und daher nicht unter das Internationale Währungsabkommen fielen. Der Revision ist zuzugeben, daß eine solche Beurteilung in Betracht kommt, auch wenn diese Frage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden kann.

19

c)

In Art. VIII Abschn. 2 b des Abkommens geht es um die Wirksamkeit von Devisenkontrakten, also ihre anfängliche (Mann in JZ 1970, 709, 710) oder durch eine Genehmigung nachträglich eingetretene (BGHZ 55, 334) Gültigkeit, nicht aber um die Zulässigkeit ihrer Erfüllung. Die Unklagbarkeit der geltend gemachten Forderung kann daher nicht - wie das Berufungsgericht meint - allein damit begründet werden, der Beklagte habe sich ohne Beschränkung auf eine bestimmte Währung zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet und könne daher von dem in Paris lebenden Kläger auch auf Zahlung aus seinem in Schweden gelegenen Vermögen in Anspruch genommen werden, was zu einem grenzüberschreitenden Transfer führen würde.

20

Nach dem mit der Vorschrift bezweckten Schutz der Währungen der Mitgliedsländer unterliegen den von ihr begründeten Beschränkungen nur solche Verpflichtungen, die sich auf die Zahlungsbilanz des oder der betroffenen Mitgliedsländer auswirken können, hier also Schweden (BGH LM EGBGB - Deutsch, Intern. Privatrecht - Art. 7 ff Nr. 37; vgl. weiter Mann in JZ 1970, 709, 712 m.w.Nachw. und Coing in WM 1972, 838, 840). Ob das hier der Fall war, vermag der erkennende Senat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Verfahren nach § 91 a ZPO nicht abschließend zu beurteilen.

21

Der Kläger hat dem Beklagten das erste Darlehen durch Übergabe von Schecks zur Verfügung gestellt, die ein Guthaben des Klägers in den USA betrafen. Das zweite Darlehn ist aus in der Schweiz befindlichen Mitteln der Ehefrau des Klägers gewährt worden. Der Beklagte hat diese Gelder - wie vorgesehen - in Spanien investiert.

22

Ob derartige Kapitalbewegungen, die allenfalls nur bei der Erfüllung in Schweden vorhandene Mittel des Beklagten berühren konnten, unter Art. VIII Abschn. 2 b des Abkommens fallen, ist zweifelhaft. In den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen waren die Klagforderungen stets in dem Mitgliedsland belegen, nach dessen Devisenvorschriften der ihnen zugrunde liegende Vertrag genehmigungsbedürftig war (BGH LM Intern. Währungsfonds Nr. 1-4). Ferner betrafen die Forderungen die Bezahlung oder Sicherung der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen (a.a.O. Nr. 1, 2, 4) oder Wechselverpflichtungen (a.a.O. Nr. 3).

23

Wann außerhalb eines Mitgliedsstaats geschlossene Verträge dessen Währung berühren, ist nicht ohne weiteres zu übersehen. Von Inländern im Ausland aufgenommene Kredite können sich wegen der damit verbundenen Verschuldung auf die Währung des Schuldnerlandes auswirken, falls nicht eine Inanspruchnahme des Schuldners aus seinem inländischen Vermögen ausgeschlossen ist, was hier nicht feststeht. Aus den vom Beklagten ausgestellten Urkunden ergibt sich nur, daß die Darlehen in US-Dollars zurückzuzahlen waren, nicht aber, daß er nicht in Schweden in Anspruch genommen werden konnte.

24

Es ist ferner aus Rechtsgründen zweifelhaft, ob Verträge des Kapitalverkehrs überhaupt dem Abkommen unterliegen. Der 2. Abschnitt des Art. VIII soll Beschränkungen "laufender Zahlungen" vermeiden. Nach der darüber in Art. XIX i des Abkommens enthaltenen Definition fallen "zum Zweck des Kapitaltransfers" vorgenommene Zahlungen nicht darunter. Das kann dafür sprechen, daß zu den in Art. VIII Abschn. 2 b gemeinten Devisenkontrakten nicht Verträge des Kapitalverkehrs gehören, insbesondere solche, die bereits im Ausland befindliche Vermögenswerte betreffen (so Coing in WM 1972, 838, 840 f).

25

Es ist - wie bereits ausgeführt - nicht Aufgabe des Verfahrens über die Kostenentscheidung, diese rechtlich und wirtschaftlich schwierigen Fragen abschließend zu klären. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, daß die Darlehnsforderungen z.Zt. ihrer Begründung unter Art. VIII Abschn. 2 b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds fielen und daher wegen ihrer Genehmigungsbedürftigkeit nach schwedischem Devisenrecht unklagbar waren.

26

4.

Andererseits kann aus den gleichen Gründen auch nicht von der Klagbarkeit der Darlehnsforderungen ausgegangen werden, insbesondere kann diese nicht deshalb bejaht werden, weil der Beklagte inzwischen schwedischem Devisenrecht nicht mehr unterliegt.

27

Art. VIII Abschn. 2 des Abkommens steht - wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 55, 334 ausgeführt hat - einer Klage dann nicht entgegen, wenn der den Gegenstand der Klage bildende Devisenkontrakt zwar im Zeitpunkt seines Abschlusses im Gegensatz stand zu Kontrollbestimmungen eines Mitgliedsstaats, diese Bestimmungen aber in dem Zeitpunkt aufgehoben sind, in dem die Erfüllung des Devisenkontraktes verlangt wird. Danach entfällt die Unklagbarkeit einer Forderung auch dann, wenn der betroffene Mitgliedsstaat erklärt, seine Devisenvorschriften seien nicht mehr anwendbar, weil der Schuldner nicht mehr Deviseninländer sei. Dahin lautete die Auskunft der schwedischen Reichsbank, der Beklagte falle nicht mehr unter das für Deviseninländer in § 5 der (schwedischen) Devisenverordnung enthaltene Verbot, Zahlungen an jemanden zu leisten, der im Ausland wohnhaft sei, wenn er seine Familienwohnung in der Bundesrepublik Deutschland habe. Das Berufungsgericht ist dem aber - was die Revision angreift - nicht gefolgt, weil nach seiner Auffassung und seinen Feststellungen der Beklagte seinen Wohnsitz in Schweden nicht aufgegeben hat. Es kann daher auch nicht zugrunde gelegt werden, daß die Darlehnsforderungen inzwischen klagbar geworden sind.

28

5.

Hiernach ist es zweifelhaft, ob die Klage zulässig war, als sich die Hauptsache erledigte; andererseits ist davon auszugehen, daß sie im Falle ihrer Zulässigkeit begründet gewesen wäre. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

29

Zur Klarstellung war ferner auszusprechen, daß die in den vorausgegangenen Rechtszügen erlassenen Urteile infolge der Erledigung der Hauptsache wirkungslos geworden sind.

Nüßgens
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner