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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1997, Az.: II ZB 10/97

Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Umfang der Berufungsbegründung; Begründung aller vorgebrachten Vorwürfe in der Berufung; Anspruch auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1997
Aktenzeichen
II ZB 10/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Rostock - 10.04.1997

Fundstellen

  • NJW-RR 1998, 354-355 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1998, 365-366

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 52.500,00 DM

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, die von der Beklagten am 31. August 1994 ausgesprochene fristlose Kündigung des mit ihr am 15. Juli 1993 abgeschlossenen Geschäftsführervertrages habe als ordentliche Kündigung erst am 1. Januar 1996 Wirksamkeit erlangt. Gleichzeitig verlangt er von der Beklagten die Zahlung von 3.500,00 DM als Geschäftsführergehalt für September 1994.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 19. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 18. März 1996 bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 17. April 1996, eingegangen bei Gericht am 18. April 1996, hat der Kläger sein Rechtsmittel begründet. In ihrer Berufungserwiderung vertritt die Beklagte die Auffassung, die Berufung könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich lediglich auf einen der Vorwürfe beziehe, die sie gegen den Kläger erhoben habe, während das erstinstanzliche Urteil auf weitere Unregelmäßigkeiten des Klägers gestützt werde. Mit Schreiben vom 19. März 1996 hat das Berufungsgericht den Parteien mitgeteilt, es neige zu der Ansicht, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil sie auf die im landgerichtlichen Urteil unter 1.2 genannten Kündigungsgründe nicht eingehe. Der Kläger hat hierzu mit einem bei Gericht am 4. April 1997 eingegangenen Telefax Stellung genommen. Mit Beschluß vom 10. April 1997 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 21. April 1997 bei dem Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

3

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

4

1.

Die Berufungsbegründung muß erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Dabei ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243, 3244 m.w.N.). Es reicht nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann. Eine kurze, auf den konkreten Fall bezogene Darlegung ist deshalb auch in einfachen Streitfällen unerläßlich (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 1995 - IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559 m.w.N.). Stützt das Landgericht seine Klageabweisung auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe, dann verfällt das Rechtsmittel der Berufung der Verwerfung, wenn nur hinsichtlich des einen Urteilsgrundes eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt, für den anderen Urteilsgrund aber eine solche fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572).

5

2.

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht.

6

Das Erstgericht hat die Abweisung der Klage zum einen damit begründet, der Kläger habe bei einer Besprechung im August 1994 über die finanzielle Situation der Beklagten trotz einer entsprechenden Aufforderung durch die alleinige Gesellschafterin der Beklagten mehrere - zum Teil erhebliche - offene Rechnungen nicht erwähnt (Urteilsgründe 1.1). Zum anderen hat es ausgeführt (Urteilsgründe 1.2):

"Als unstreitig zu behandeln ist weiter der Vortrag der Beklagten zu den "Privatgeschäften" des Klägers "auf Kosten der Beklagten" bzw. der KG.

Dies gilt sowohl für die Anschaffung der PC-Anlage, die anschließend vom Kläger genutzt wurde, wie für den Abschluß der Rechtsschutzversicherung, die begünstigende Abrechnung der Arbeitskräfte und die Verwendung von Material und Arbeitskräften der Beklagten ohne Vergütung.

Daß es sich in jedem einzelnen Fall um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, bedarf nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Begründung. Der Kläger hat sich hier auf Kosten der Gesellschaft persönlich bereichert und damit u.U. strafbar gemacht. Daß ein solches Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, liegt auf der Hand.

Selbst wenn im jeweiligen Einzelfall das Fehlverhalten als relativ gering einzustufen wäre, berechtigt zumindest die Summe der "Aktivitäten" die Beklagte zur fristlosen Kündigung."

7

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 erstmals den Vortrag der Beklagten zur Selbstbereicherung des Klägers bestritten hat, hat das Erstgericht dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen (Urteilsgründe 3).

8

Die Berufungsbegründung beschäftigt sich mit dem Abschnitt 1.1 der Urteilsgründe; anschließend heißt es: "Im übrigen ist dies Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 unrechtmäßigerweise als verspätet zurückgewiesen worden. Auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, insbesondere in den Schriftsätzen vom 22. September 1994, 25. November 1994, 24. Oktober 1995 einschließlich der dortigen Beweisantritte wird ergänzend Bezug genommen". Diese rein formelhafte Wendung, die nicht erkennen läßt, was der Kläger gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung unter Abschnitt 1.2 des angefochtenen Urteils und gegen die Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet vortragen will, genügt der Bestimmung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Eine zulässige Begründung ist deshalb innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bei Gericht nicht eingegangen.

9

3.

Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt.

10

a)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat zum Inhalt, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß (BVerfGE 83, 24, 35 m.w.N.). Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 88, 366, 375 f. m.w.N.).

11

b)

Der Umstand, daß das Berufungsgericht die am 4. April 1997 eingegangene und zur Prozeßakte genommene Stellungnahme des Klägers nicht erwähnt, enthält unter diesen Voraussetzungen keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Diese Stellungnahme enthält in der Sache nichts Neues und bedurfte schon deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung.

Röhricht
Dr. Hesselberger
Dr. Goette
Dr. Kurzwelly
Kraemer