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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1996, Az.: IV ZB 29/95

Anspruch auf Krankenhaustagegeld; Medizinische Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung; Einordnung als Kurbehandlung; Vorliegen einer pauschalen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1996
Aktenzeichen
IV ZB 29/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 14257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 22.09.1995

Fundstellen

  • NJW-RR 1996, 572 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1996, 485 (red. Leitsatz)

Prozessführer

Herr Alfred B. von S., C.-O.-B. ..., M.

Prozessgegner

Mü. Verein, Krankenversicherung a.G.,
vertreten durch den Vorstand. P. straße ..., Mü.

Amtlicher Leitsatz

Stützt ein LG seine Klageabweisung auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe, dann verfällt das Rechtsmittel der Berufung der Verwerfung, wenn die Berufungsbegründung sich gegenüber einem der beiden Urteilsgründe auf eine pauschale Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens stützt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Terno und Seiffert
am 10. Januar 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beschwerdewert wird auf 8.600,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der bei dem Beklagten eine Krankenhaustagegeldversicherung unterhält, begehrt im Klagewege von seinem Versicherer, der vor Behandlungsbeginn die erbetene Leistungszusage abgelehnt hatte, für den Zeitraum vom 3. Juni 1992 bis 15. Juli 1992 ein tägliches Krankenhaustagegeld von 200,00 DM. In dem genannten Zeitraum befand sich der Kläger, wie schon in den Vorjahren, in stationärer Behandlung im D. Me. Zentrum am T. Me. in I.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht verworfen, da sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte, noch zum Berufungsgericht begründete sofortige Beschwerde.

3

II.

Sie bleibt erfolglos.

4

a)

Die Klage ist abgewiesen worden, weil nach Ansicht des Erstrichters eine stationäre Heilbehandlung des Klägers medizinisch nicht notwendig und überdies die bei ihm durchgeführte Behandlung eine Kurbehandlung im Sinne des Leistungsausschlusses des § 5 (1) d der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von 1976 (MB/KK 76) und nicht eine Krankenhausbehandlung gewesen ist.

5

Demnach vertritt das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsbeschluß zu Recht die Auffassung, der Erstrichter habe die Klageabweisung auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt. Eine Leistungspflicht der Beklagten, d.h. ein Anspruch des Klägers auf Krankenhaustagegeld, besteht nur, wenn bei dem Kläger eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig war und wenn die durchgeführte Behandlung nicht eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung war. Schon dann, wenn entweder eine Krankenhausbehandlung medizinisch nicht notwendig war oder eine Krankenhausbehandlung - trotz ihrer Notwendigkeit - nicht durchgeführt wurde, ist die Beklagte dem Kläger nicht leistungspflichtig. Folgerichtig stellt auch der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede, daß ihm das begehrte Krankenhaustagegeld nur dann zusteht, wenn bei ihm eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde.

6

b)

Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger jedoch lediglich dazu vorgetragen und Beweis angeboten, daß seine Erkrankungen aus medizinischer Sicht nicht nur eine ambulante Heilbehandlung, sondern einen Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Mit dem neuerlich angetretenen Beweis für eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung konnte der Kläger aber noch nichts gegen die Richtigkeit der Feststellung des Erstrichters ins Feld führen, daß er sich tatsächlich nur einer stationär durchgeführten Klimakur unterzogen habe.

7

Da er in erster Instanz - nach Beweiserhebung - auch deshalb unterlegen war, weil der Erstrichter die Durchführung einer Klimakur als erwiesen ansah, genügte als Berufungsangriff, der erkennen ließ, worin dem Erstrichter in dieser Beurteilung nicht gefolgt werden könne, nicht nur eine pauschale Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Der Sache nach liegt hierin nichts anderes als eine - unzureichende - allgemeine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag, mit dem sich der Erstrichter bereits auseinandergesetzt hatte.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 8.600,00 DM festgesetzt.

Dr. Schmitz
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert