Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1986, Az.: VI ZR 46/85
Schadensersatzforderung auf Grund eines übergegangenen Rechtes ; Tod wegen eines Unfalls im Straßenverkehr; Verstoß gegen das Überholverbot; Pflicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 46/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.01.1985
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 151 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 156-158 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
S.-B.,
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Willy L., W. straße 5/6, H.
Prozessgegner
P.-Lebensversicherung H.,
vertreten durch den Generaldirektor Dr. Hermann F., S. 4, H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zu den Pflichten eines "Idealfahrers" i.S. von § 7 StVG, der in einer Kolonne an dritter Stelle fährt und nach Beendigung eines Überholverbots die beiden voranfahrenden Fahrzeuge überholen will.
- b)
Zur Berechnung der Unterhalts-Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Tötung des Ehemannes und Vaters in einem Fall, in dem das Kind erst zwei Tage vor dem Tod seines Vaters geboren worden und seine Mutter vor und nach dem Tod ihres Ehemannes berufstätig gewesen ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 1985 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft ist gesetzlicher Unfallversicherer des am 18. März 1977 bei einem Verkehrsunfall getöteten T. Sie zahlt (neben Leistungen der Bundesanstalt für Angestellte als Rentenversicherungsträger) an seine Witwe und seinen zwei Tage vor dem Tod des Vaters geborenen Sohn Unfallrenten. Hierfür begehrt sie aufgrund übergegangenen Rechts (§ 1542 RVO) von der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Ersatz.
Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin in den Jahren 1977 und 1978 voll befriedigt, in der Folgezeit aber nur teilweise Ersatz geleistet. Der Rückstand beläuft sich nach der Berechnung der Klägerin bis zum 30. April 1983 auf 37.895,54 DM, worauf die Beklagte nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage einen Betrag von 2.270,53 DM gezahlt hat. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat den noch offenstehenden Betrag von 35.625,01 DM nebst 4 % Zinsen eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Mai 1983 sämtliche übergangsfähigen und quotenbevorrechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die sie der Witwe T. wegen des tödlichen Unfalles ihres Mannes vom 18. März 1977 erbringe und daß die Klägerin sich bis zum 30. Mai 1997 keinen Eigenverdienst der Frau T. anrechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte in vollem Umfang hafte. Der Höhe nach hat es aber Abzüge wegen eigener (fiktiver) Einkünfte von Frau T. gemacht.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten unter deren Zurückweisung im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle Aufwendungen, die sie für die Zeit ab 1. Mai 1983 an Frau T. wegen des tödlichen Unfalles ihres Mannes vom 18. März 1977 erbringt, in dem Umfang zu ersetzen, in welchem entsprechende Schadensersatzansprüche der Frau T. nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sind oder noch übergehen, wobei eine 30%ige Mitverantwortung des T. an dem Unfall zu berücksichtigen sei.
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten (durch Beschluß vom 8. April 1986) nicht angenommen. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht von folgendem Unfallhergang aus: T. war mit seinem PKW Audi auf der L. 46 von S. nach L. in Kolonne hinter zwei Mercedes-PKW den sogenannten O.-Berg hinaufgefahren. Nach Erreichen der Bergkuppe und Durchfahren einer scharfen, unübersichtlichen Linkskurve setzte er zum Überholen der beiden vor ihm fahrenden Wagen an. Als er sich bereits auf der linken Fahrbahnhälfte in Höhe des zunächst zu überholenden, von H. gefahrenen Mercedes befand, setzte H. ebenfalls zum Überholen an. Das Fahrzeug des T. geriet dadurch von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum; T. erlitt tödliche Verletzungen.
Das Berufungsgericht lastet H. ein Verschulden an dem Unfall an, weil er bei Beginn seines Überholmanövers nicht beachtet habe, daß T. sich bereits dicht hinter ihm auf der linken Fahrbahnhälfte befand. Für ein Mitverschulden des T. fehlten hinreichende Anknüpfungstatsachen, zumal nicht mehr zu ermitteln sei, an welcher Stelle T. und H. jeweils zum Überholen ausgeschert seien. Andererseits habe die Klägerin nicht bewiesen, daß der Unfall für T. ein unabwendbares Ereignis gewesen sei; Unklarheiten des Unfallherganges gingen zu ihrem Nachteil. Die Betriebsgefahr des von T. gefahrenen Audi habe sich auf den Schadenseintritt ausgewirkt. Diese könne nicht, wie das Landgericht meine, als so gering eingestuft werden, daß sie bei der Abwägung des beiderseitigen Verursachungsbeitrages nach § 17 StVG völlig zurücktrete. Vielmehr seien die beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge im Verhältnis 30: 70 zu Lasten der Beklagten aufzuteilen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Zum Grund der Haftung
Das Berufungsgericht lastet T. zwar nicht an, unter Verstoß gegen seine Fahrerpflichten H. voreilig überholt zu haben. Jedoch bewertet es den von ihm gesetzten Verursachungsbeitrag für die von seinem Fahrzeug ausgehende mitwirkende Betriebsgefahr mit 30 %, weil sein Versuch, in einem Zuge zwei voranfahrende Personenkraftwagen zu überholen, stets eine besonders gefahrenträchtige Fahrweise darstelle und bei der nach § 17 StVG zu treffenden Abwägung ins Gewicht falle.
Dies beruht auf einer falschen rechtlichen Sicht: Denn ein in einer Kolonne an dritter Stelle fahrender Fahrer ist auch nach dem strengen Maßstab, der bei der Gefährdungshaftung des § 7 StVG an den "Idealfahrer" zu stellen ist, nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Vorausfahrenden den "Überholvortritt" einzuräumen. Auch ein "Idealfahrer" wird sich im allgemeinen darauf verlassen dürfen, daß sein Vordermann nicht seinerseits zum Überholen ausschert, ohne vorher ein Blinkzeichen gegeben zu haben. Von ihm ist allerdings zu verlangen, die konkrete Verkehrssituation auch auf andere Umstände hin zu beobachten, die es nahelegen können, daß der Vorausfahrende seinerseits überholen will. Hier lag die Besonderheit vor, daß für die hintereinander fahrenden Fahrzeuge über eine längere Strecke ein Überholverbot bestanden hat. In einer derartigen Situation ist von einem Fahrer, der die gesteigerte Sorgfalt eines "Idealfahrers" beachten will, zu verlangen, daß er unmittelbar nach Beendigung des Überholverbots zunächst seinem Vordermann die Chance eines Überholens einräumt. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der vorausfahrende Kraftfahrer gleichfalls zum Überholen ansetzen will, muß der Nachfolgende seine Überholabsicht zurückstellen. Hat der Nachfolgende allerdings in korrekter Weise zum Überholen angesetzt, dann bleibt ihm der Vorrang.
Zu dem Unfallablauf, wie er sich im einzelnen abgespielt hat, hat das Berufungsgericht seine Feststellungen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Nach seinen Ausführungen (BU S. 5) ist weder bekannt, an welcher Stelle T. und H. zum Überholen ausscherten, noch wie weit die Kuppe ein Sichthindernis darstellte. Es fehlt auch jede Feststellung darüber, mit welchem Abstand die drei Wagen fuhren und mit welcher Geschwindigkeit. Insoweit erhebt die Revision zu Recht die Verfahrensrüge, daß das Berufungsgericht den Unfallhergang für eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Fahrer T. und H. nicht hinreichend aufgeklärt hat. Insbesondere kann es für den Rückschluß, ob T. dem H. zunächst die Chance des Überholens eingeräumt hat, bevor er seinerseits zum Überholen ausgeschert ist, einen Unterschied machen, ob T., wie das Berufungsgericht feststellt, "dicht hinter H." war, als dieser seinerseits einen Überholvorgang einleitete, oder ob, wie die Klägerin durch Zeugen unter Beweis gestellt hatte, "die vordere Begrenzung des Personenkraftwagens des T. sich bereits in Höhe der linken hinteren Tür des Mercedes befand, als dieser plötzlich nach links ausscherte, ohne ein Blinkzeichen gesetzt zu haben". Denn es ist nicht auszuschließen, daß aus der Stellung der Fahrzeuge bei Beginn des Überholvorgangs des H., der gefahrenen Geschwindigkeit und den bis zum Ende des Überholverbots eingehaltenen Abständen der Fahrzeuge aufgrund einer Zeit-Weg-Berechnung Rückschlüsse darauf möglich sind, ob T. dem H. zunächst ausreichend Zeit für ein Überholen gelassen hat. Es könnte T. allerdings dann nicht entlasten, wenn er nach Beendigung des Überholverbots und der tatsächlichen Überholbehinderung durch die Kuppe sofort zum Überholen des H. angesetzt hätte, so daß diesem gar keine Chance zum Überholen gelassen war. Bevor das Berufungsgericht die Klägerin insoweit für beweisfällig ansehen wollte, hätte es die von ihr benannten Zeugen zu dem Unfallhergang vernehmen müssen.
2.
Zur Höhe der Schadensberechnung
Das Berufungsgericht legt ein Netto-Einkommen des Herrn T. von monatlich 2.705,23 DM für 1979, von monatlich 3.087,58 DM für 1980, von monatlich 3.145,55 DM für 1981 und von monatlich 3.027,27 DM für 1982/83 zugrunde. Ein "fiktives" Einkommen von Frau T. aus der Versorgung ihres Partners aus der nach dem Tod ihres Ehemannes eingegangen nichtehelichen Lebensgemeinschaft und des aus dieser Gemeinschaft hervorgegangenen Kindes sei nicht zu berücksichtigen. Dagegen seien dem Familieneinkommen Einkünfte aus einer Berufstätigkeit von Frau T. für 1979 von monatlich 1.200 DM, für 1980 von monatlich 1.250 DM und für 1981 von monatlich 1.300 DM hinzuzurechnen. Die Einkommen beider Ehegatten seien unter Berücksichtigung anteiliger "fixer Kosten" und von Beträgen zur Vermögensbildung für 1979 bis 1981 von monatlich 1.000 DM und für die Folgezeit von monatlich 300 DM im Verhältnis 45: 40: 15 auf Ehemann, Ehefrau und eheliches Kind, für die Zeit nach Aufgabe der Berufstätigkeit von Frau T. im Verhältnis von 50: 35: 15 zu verteilen. Zudem seien die Regreßansprüche der Klägerin, da auch die Bundesanstalt für Angestellte Renten aus Anlaß dieses Unfalles zahle, verhältnismäßig zu kürzen. Auf dieser Grundlage und ausgehend von einer Haftungsquote von 70 % berechnet das Berufungsgericht monatliche Ansprüche der Klägerin an Witwen- und Waisenrenten für 1979 von 355,49 DM + 130,63 DM, für 1980 von 433,57 DM + 163,64 DM, für 1981 von 440,84 DM + 170,55 DM und für 1982/83 von 725,56 DM + 191,06 DM, insgesamt einen Betrag von 35.002,52 DM. Da die Beklagte bereits 39.760,19 DM bezahlt habe, sei der Zahlungsanspruch der Klägerin abzuweisen. Das Feststellungsbegehren sei dagegen in dem gewährten Umfang begründet.
Diese Berechnung hält den Angriffen nicht in allen Punkten stand.
a)
Hinsichtlich der (ungekürzten) Berücksichtigung des Arbeitslohnes der Ehefrau T. in den Jahren 1979 bis 1981 kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
aa)
Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten daß im Verhältnis der Ehegatten zueinander die mitverdienende Ehefrau in jedem Fall, also auch dann, wenn sie nach dem Gesetz (alten Rechtes) neben ihrer Arbeit im Haushalt zur Aufnahme einer weiteren Arbeit nicht verpflichtet war, dennoch aus ihrem Arbeitseinkommen einen angemessenen Beitrag zum Unterhalt der Familie leisten muß (s. Senatsurteile vom 25. April 1967 - VI ZR 195/65 - VersR 1967, 756, 757; vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - VersR 1974, 885, 886 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878). Dementsprechend mindert sich der Bar-Unterhaltsanspruch der Frau gegen ihren Ehemann.
bb)
Jedoch ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht bei Berechnung des Familieneinkommens der Eheleute T., wie es sich ohne das schädigende Ereignis weiter gestaltet haben würde, dem durch die Geburt eines Kindes zwei Tage vor dem Tod ihres Ehemannes bedingten veränderten Umständen hinreichend Rechnung getragen hat.
Die Aussage der Ehefrau T. vor dem Oberlandesgericht besagt nur, daß sie vom 1. April 1970 bis 31. Dezember 1981 5 Stunden täglich gearbeitet und daß während dieser Zeit ihre Schwiegermutter T. bei der Pflege und Versorgung des Kindes geholfen hat. Nicht geklärt ist, ob Frau T. diese Arbeit auch ohne den Tod ihres Ehemannes trotz Geburt des Kindes ausgeübt haben würde.
Wenn sie nur darum weiter arbeitete, weil sie sich durch den Tod ihres Ehemannes in schlechterer finanzieller Situation befand, würde es sich um eine überobligationsmässige Leistung handeln, die dem Schädiger nach ständiger Rechtsprechung nicht zugute kommt (RGZ 154, 236; BGHZ 4, 170, 176 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142; zuletzt BGHZ 91, 357, 362). Die Pflicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit, vor allem einer Teilzeitarbeit, mag einer Mutter von einem oder mehreren älteren und gesunden Kindern, je nach den Umständen des Einzelfalles, durchaus zuzumuten sein. Keinesfalls trifft dies aber bei einem Kleinkind zu, das einer intensiven Betreuung und ständigen Bereitschaft der Mutter bedarf (so schon Senatsurteil vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 - VersR 1955, 36, 37).
Hätte sie jedoch der Absprache der Ehegatten gemäß ohne den Tod des Mannes auch nach der Geburt des Kindes (und trotz der Zeit des Mutterschutzes) weitergearbeitet, dann hätte geprüft werden müssen, wie die Eheleute alsdann den erheblichen Zeitaufwand für die tatsächliche Versorgung des Kleinkindes in den Jahren bis 1981 bewältigt haben würden.
Dieser Naturalaufwand für das Kind ist in der Berechnung und Verteilung des Familieneinkommens nicht enthalten. Das Berufungsgericht hat nur den Barunterhaltsbedarf des Kindes berücksichtigt. Machen Eheleute Aufwendungen für die Pflege und Versorgung des Kindes, so mindert dieser das für den Unterhalt der Familie verteilbare Einkommen. Wird dieser Naturalunterhalt - wie dies im Streitfall möglicherweise zutraf - durch unentgeltliche Hilfe Dritter gewährt, so kann dies nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken nicht dem Schädiger zugutekommen (st.Rspr. zuletzt BGHZ 91, 357, 366 ff).
Dieser Posten für den Naturalunterhalt des Kindes muß daher bei Berechnung des Familieneinkommens in jedem Fall Berücksichtigung finden.
b)
Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht einen Teil des Familienseinkommens als Beitrag zur Vermögensbildung nicht in die Unterhaltspflicht einbezieht.
aa)
Zwar ist dem Berufungsgericht im Grundsatz beizupflichten, daß nur derjenige Teil des Einkommens in die Unterhaltspflicht fällt, auf den die unterhaltsberechtigten Angehörigen nach familienrechtlichen Vorschriften einen Anspruch gehabt hätten (Senatsurteile vom 1. März 1966 - VI ZR 48/65 - VersR 1966, 588 und vom 20. Februar 1968 - VI ZR 76/66 - VersR 1968, 770). Der Schaden, den die Hinterbliebenen durch den Verlust des Rechts auf Unterhalt erleiden, kann nicht ohne weiteres dem Teil des Einkommens gleichgesetzt werden, der über den eigenen Bedarf des getöteten Unterhaltspflichtigen hinausgeht. Auch können bei Einkommen der hier zur Entscheidung stehenden Höhe durchaus Beträge zur Vermögensbildung in Betracht kommen, die als solche für die Berechnung der Unterhaltsansprüche ausscheiden.
bb)
Indes kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Vermögen durch die Eheleute gebildet worden wäre, nicht auf Erfahrungssätze und darauf beruhende Tabellen gestützt werden. Vielmehr bedarf es konkreter Feststellungen im Einzelfall, ob und welchen Betrag die Ehegatten einer Vermögensbildung zuführen wollten; insbesondere muß beachtet werden, daß Sparleistungen häufig dazu dienen, eine größere Ausgabe anzusparen, die gleichwohl den Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - NJW 1983, 1733 [BGH 27.04.1983 - IVb ZR 372/81]). Zwar sind Einkünfte nur dann zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu verwenden, wenn dies vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters nach dem Maßstab vergleichbarer Familien beansprucht werden kann (s. Lohmann, Neue Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht, 4. Aufl., S. 54, 55). Gleichwohl ist bei Beantwortung der Frage, ob und wieviel des Einkommens zur täglichen Lebensführung verbraucht werden darf, von Gerichts wegen größte Zurückhaltung geboten. Im allgemeinen müssen sowohl eine nach den Einkommensverhältnissen aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters "zu dürftige Lebensführung" wie auch "ein übertriebener Aufwand" außer Betracht bleiben (BGH Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - = NJW 1982, 1645, 1646).
Bei dem hier maßgeblichen Einkommen des Ehemannes T. von monatlich zwischen 2.705,23 DM und 3.145,50 DM könnte ein von den Eheleuten etwa beschlossener vollständiger Verbrauch des Einkommens für die Lebenshaltung nicht von vornherein als unangemessener Aufwand bezeichnet werden, so daß es auf die konkrete Absprache der Eheleute T. ankommt. Das Gericht ist nicht befugt, den Betrag zu bestimmen, den die Eheleute einer Vermögensbildung zuzuführen haben.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu berücksichtigen sein:
1.
Der Feststellungsausspruch wird dahingehend klarzustellen sein, daß die Beklagte nur im Rahmen ihrer Leistungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag einzustehen hat, wie sich dies eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt. Dieserhalb bedurfte es nicht der Annahme der Revision der Beklagten, die insoweit nicht beschwert ist (s. Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85 - VersR 1986, 565).
2.
Die Klägerin wird Gelegenheit haben, ihren - variierenden - Vortrag (vgl. Schriftsätze vom 27. Juni 1983 S. 2 und vom 28. Mai 1984 S. 1) bezüglich der behaupteten Einigung der Parteien, daß die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen habe, dahingehend zu verdeutlichen, ob sie damit behaupten will, daß die Beklagte insoweit ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben habe.
3.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts (BU S. 9) ist der der Klägerin zustehende Aufwendungsersatzanspruch nicht wegen der von der Bundesanstalt für Angestellte gezahlten Renten im Verhältnis ihrer Anteile zu kürzen, da insoweit Gesamtgläubigerschaft besteht.
4.
Bei der Kostenentscheidung wird zu beachten sein, daß im Beschluß über die Nichtannahme der Revision der Beklagten vom 8. April 1986 die Entscheidung über die Kosten der Revision der Beklagten vorbehalten geblieben ist.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz