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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1992, Az.: VI ZR 362/91

Rechtfertigung der Zurückweisung einer Sache bei fehlerhafter Vertragsauslegung durch Gericht; Kenntnisnahme und Verständnis einer vertraglichen Regelung oder Verkennung des Prozessstoffs als nachträglicher Verfahrensfehler; Grundlage der Zurückweisung einer Sache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1992
Aktenzeichen
VI ZR 362/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 30.04.1991
LG Hof

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 707-709
  • MDR 1993, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 538-540
  • SGb 1993, 361 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. Klaus G. von T. und H. V., K. damm ..., B.,

2. G. Ge.- und I. Leasing GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus G. von T. und H. V., ebendort,

Prozessgegner

S.- und K. Ho., Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Direktor und Vorsitzenden des Vorstands Helmut M., S. platz ..., Ho.

Amtlicher Leitsatz

Fehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel der Anwendung sachlichen Rechts dar und rechtfertigen daher keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO. Ausnahmsweise können sich bei der Vertragsauslegung Verfahrensfehler etwa dann zeigen, wenn das Gericht erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat oder wenn ein vergleichbarer Fall der Verkennung des Prozeßstoffs vorliegt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. April 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von 65.000,00 DM als Teilbetrag von Mietzinsforderungen in Anspruch, mit denen sie als Vermieter gegenüber der Mieterin, der F.A. KG, die in H. und W. Einzelhandel mit Textilien betrieben hat, wegen deren Zahlungsunfähigkeit ausgefallen sind.

2

Die Kläger (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vermieteten im Januar 1984 Geschäftsräume in W. an die F.A. KG. Diese mietete im August 1984 weitere Geschäftsräume in H. an; Vertragspartner des letzteren Mietverhältnisses war auf Vermieterseite zuletzt die Klägerin zu 2).

3

Am 2. September 1985 schloß die F.A. KG mit der Beklagten, die ihr umfangreiche Kredite gewährt hat, einen Sicherungsübereignungsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthielt:

"Zur Sicherung aller Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung ... übereignet ... F.A. KG ... - nachstehend der Sicherungsgeber genannt - der S. (Beklagte) die Waren, die in dem unten näher bezeichneten Sicherungsraum gelagert sind oder während der Dauer der Geschäftsverbindung dorthin verbracht werden (Raumsicherungsübereignung).

I. ...

a)
Der Sicherungsraum besteht aus den aus der Anl. Nr. 1 ersichtlichen Räumlichkeiten oder Flächen ...

c)
Der Sicherungsgeber versichert ..., daß er Eigentümer der Waren und zur freien Verfügung über sie berechtigt ist, insbesondere daß die Waren nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliegen und weder gepfändet, verpfändet noch anderweitig zur Sicherheit übereignet sind ....

II. ...

2.1
Die Vertragsparteien einigen sich dahin, daß das Eigentum an den im Sicherungsraum gelagerten Waren mit Abschluß des Vertrages auf die S. übergeht. ... Der Sicherungsgeber kann anstatt der Abführung des Verkaufserlöses andere Waren, an denen sich der Verkäufer nicht das Eigentum vorbehalten hat und die dem bei der Übereignung zugrundegelegten Beleihungswert der entnommenen Waren entsprechen, dem Warenlager, das er für die S. im Sicherungsraum verwahrt, einverleiben. Mit der Verbringung in den Sicherungsraum und der damit verbundenen Übernahme der Verwahrung für die S. durch den Sicherungsgeber werden die Waren gemäß dieser Vereinbarung Eigentum der S.

2.2.
... Alle Bestimmungen, die nach den Nr. 1 bis 8 dieses Vertrages für die ursprünglich übereigneten Waren bestehen, gelten entsprechend für die aus ihnen hergestellten Halb- und Fertigfabrikate und die nachträglich in den Sicherungsraum verbrachten Waren.

4. ...

Der Sicherungsgeber, der für die Räumlichkeiten, die den Sicherungsraum bilden, Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat, versichert unter Vorlage der Quittungen, daß die Zahlungen erfolgt sind. Er verpflichtet sich, auch in Zukunft den Zins pünktlich zu bezahlen und die Zahlungen auf Verlangen jeweils unverzüglich der S. durch Quittungen nachzuweisen. Die S. ist berechtigt, notfalls selbst den Zins zu Lasten des Sicherungsgebers zu zahlen."

4

Ab Dezember 1987 geriet die F.A. KG mit den Mietzahlungen aus beiden genannten Mietverträgen in Rückstand. Sie und ihr persönlich haftender Gesellschafter wurden als Gesamtschuldner rechtskräftig verurteilt, an die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 50.038,44 DM und an die Klägerin zu 2) weitere 141.461,39 DM rückständigen Mietzins zu bezahlen. Die von den Klägern hierauf eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hatten wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldner keinen Erfolg.

5

Die Kläger führen dies darauf zurück, daß die Beklagte in rechtlich unzulässiger Weise auf die Vermögenswerte der F.A. KG, vor allem auf deren Warenbestand und Umsatzerlöse, zugegriffen, insbesondere kurz vor dem finanziellem Zusammenbruch des Unternehmens die Geschäftskasse in H. stündlich geleert habe. Daher hafte die Beklagte ihnen gegenüber wegen des Ausfalls der Mietzinsforderungen aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Vermieterpfandrechts. Im übrigen haben die Kläger Rückzahlungsansprüche der F.A. KG gegen die Beklagte gepfändet, auf die sie ihre Klage ebenfalls stützen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die ihr Klagebegehren weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Verfahren des ersten Rechtszuges leide an einem wesentlichen Mangel i.S. des § 539 ZPO.

8

Das Landgericht habe seine Entscheidung im Ausgangspunkt darauf gestützt, der Sicherungsübereignungsvertrag vom 2. September 1985 sei rechtswirksam, ermangele insbesondere nicht der erforderlichen sachenrechtlichen Bestimmtheit, obwohl sich in den Sicherungsräumen auch unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware befunden habe; der Vertrag sei nämlich dahin auszulegen, daß solche Vorbehaltsware nicht von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen gewesen sei, vielmehr insoweit das Anwartschaftsrecht auf die Beklagte habe übertragen werden sollen.

9

Die Vertragsauslegung im erstinstanzlichen Urteil beruhe darauf, daß das Landgericht den Kern des Parteivorbringens der Kläger verkannt und eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt habe. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung die Regelungen des Sicherungsübereignungsvertrages vom 2. September 1985 nicht wie geboten zugrunde gelegt, jedenfalls nicht hinreichend beachtet. Die im ersten Rechtszug vorgenommene Auslegung hinsichtlich der Behandlung von Vorbehaltsware widerspreche dem klaren Wortlaut des Vertrages. Denn die Vertragspartner hätten die Sicherungsübereignung ausdrücklich auf die im Eigentum der F.A. KG stehenden Waren beschränkt; Vorbehaltsgut habe daher generell als Kreditunterlage ausscheiden müssen. Eine derartige Vertragsgestaltung sei jedoch wegen Verstoßes gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht wirksam. Dies habe das Landgericht verkannt, da es verfahrensfehlerhaft wesentliche Regelungen des Vertragsinhalts unbeachtet gelassen habe.

10

Auf diesem Mangel beruhe das Urteil des Landgerichts, da es bei der Prüfung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für die Klageforderung zu Unrecht von der Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages ausgehe. Sei diese Frage nämlich anders zu beurteilen, ergäben sich hieraus zwangsläufig Folgen für die möglichen Anspruchsgrundlagen.

11

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung der Sache in § 539 ZPO keine Grundlage findet. Die Kläger sind durch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten nicht stattgegeben worden ist.

12

1.

Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache regelt, ist eng auszulegen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 539 ZPO anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, bevor es die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweist (vgl. Senatsurteile BGHZ 18, 107, 110 und BGHZ 31, 358, 362; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR 1990, 481).

13

2.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, das Verfahren vor dem Landgericht leide an einem wesentlichen Mangel, kann nicht gefolgt werden.

14

a)

Es kann allerdings auch einen schweren Verfahrensfehler i.S. des § 539 ZPO darstellen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, daß es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89 - VersR 1991, 72, 73 m.w.N.) oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 220/84 - VersR 1986, 654, 655; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - IVb ZR 357/81 - NJW 1984, 306, 307).

15

Hingegen kann nicht von einem Verfahrensmangel in diesem Sinne gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht das Parteivorbringen lediglich unter einem sachlich-rechtlich fehlerhaften Gesichtspunkt gewürdigt oder deshalb nicht weiter erörtert hat, weil es hierauf nach seinem materiell-rechtlichen (möglicherweise unrichtigen) Standpunkt nicht ankam. Denn die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem erheblichen Fehler leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGHZ 18, 107, 109;  31, 358, 362;  86, 218, 221 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81];  Senatsurteile vom 4. Februar 1986 a.a.O. und vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 279/85 - VersR 1987, 590 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 7).

16

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein wesentlicher Mangel des Verfahrens des Landgerichts feststellen.

17

Das Berufungsgericht sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht einem Teil der im Sicherungsübereignungsvertrag vom 2. September 1985 enthaltenen Regelungen nicht die gehörige Beachtung geschenkt habe und dadurch zu einer unrichtigen Vertragsauslegung gelangt sei. Diese Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist jedoch Teil der Anwendung des sachlichen Rechts. Fehler, die dem Gericht insoweit unterlaufen, sind grundsätzlich als materiell-rechtliche Mängel zu erachten.

18

Allerdings kann die Vertragsauslegung in besonderen Fällen auch auf Verfahrensfehlern beruhen. Dies wäre etwa dann zu bejahen, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hätte, sondern wenn erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden worden wären. Ein derartiger Fall der Verkennung des Prozeßstoffs ist aber hier nicht gegeben.

19

Das Landgericht hat seinen Überlegungen die Vertragsurkunde des Sicherungsübereignungsvertrages vom 2. September 1985, deren Bestimmungen es teilweise im wörtlichen Auszug im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben hat, zugrundegelegt. Es hat auch bei seiner rechtlichen Würdigung diese Vertragsurkunde, an der sich die Vertragsauslegung auszurichten hatte, keineswegs außer acht gelassen. Da das Landgericht nicht gehalten war, in seiner Entscheidung alle Regelungen des Vertragstextes, denen eine rechtliche Bedeutung zukommen konnte, aufzuführen oder sie ausdrücklich zu erörtern, kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, das Landgericht habe in der Vertragsurkunde enthaltene maßgebliche Bestimmungen, jedenfalls soweit es diese im Tatbestand nicht wörtlich wiedergegeben oder in den Entscheidungsgründen ausdrücklich angesprochen hat, gar nicht zur Kenntnis genommen, sie falsch gelesen, miteinander verwechselt oder in vergleichbarer Weise verkannt.

20

Das Landgericht hat allerdings bei der Bewertung der vertraglichen Regelungen, wie sie sich aus den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch der Vertragsurkunde, ergaben, eine Vertragsauslegung für richtig erachtet, die nach Auffassung des Berufungsgerichts mit einem Teil der Vertragsbestimmungen nicht vereinbar ist. Sollte diese Ansicht des Berufungsgerichts zutreffen, so wäre die Vertragsauslegung des Landgerichts den rechtlichen Auslegungsgrundsätzen, wie sie insbesondere in §§ 133, 157 BGB ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, nicht hinreichend gerecht geworden. Denn das Landgericht hätte dann vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder sie jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt. Ein derartiger Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, der auch dann gegeben ist, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 68/72 - NJW 1974, 1082), wäre aber nicht als Verfahrensmangel, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 a.a.O. S. 384 f.).

21

3.

Das Berufungsgericht durfte die Sache auch deswegen nicht an das Landgericht zurückverweisen, weil es an der Feststellung der Ursächlichkeit des vermeintlichen Verfahrensmangels für den Ausgang des Rechtsstreits fehlt.

22

a)

Die Anwendung des § 539 ZPO ist rechtsfehlerhaft, wenn sie wegen eines Verfahrensfehlers erfolgt, auf den es für das Ergebnis der Entscheidung rechtlich nicht ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 31, 358, 364; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - aaO). Ein Berufungsgericht muß im Rahmen seiner Sachentscheidungskompetenz nach § 537 ZPO diese rechtliche Relevanz umfassend prüfen, wobei es auch solche Streitpunkte des Anspruchs zu berücksichtigen hat, über die im ersten Rechtszug nicht entschieden worden ist (vgl. BGHZ 71, 226, 230).

23

b)

Vorliegend hat sich das Berufungsgericht auf die Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrages vom 2. September 1985 und die Beanstandung des seiner Auffassung nach anzunehmenden Verfahrensfehlers des Landgerichts beschränkt; zu den weiteren Fragen des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise Stellung genommen. Es hat sich insbesondere nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit es auf die Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrages für die Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche überhaupt ankommt. Hierfür genügte nicht der eher beiläufige Hinweis des Berufungsgerichts, bei einer Unwirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages ergäben sich zwangsläufig Folgen für die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, wobei an Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Verletzung des Vermieterpfandrechts zu denken sei.

24

c)

Das Klagebegehren ist in erster Linie auf einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 559 BGB wegen Verletzung des Vermieterpfandrechts gestützt. Insoweit jedenfalls kommt es jedoch auf die Wirksamkeit (insbesondere die sachenrechtliche Bestimmtheit) des Sicherungsübereignungsvertrages nicht an. Denn ein Vermieterpfandrecht der Klägerin an Waren, die von der Sicherungsübereignung erfaßt wurden (auch an erst nach Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages in die Sicherungsräume eingebrachten Gegenständen), hatte Vorrang vor dem Sicherungseigentum (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 7/91 - WM 1992, 600, 601 f.) [BGH 12.02.1992 - XII ZR 7/91]. Sollte die Beklagte, wie die Kläger vortragen, deren Vermieterpfandrecht in deliktsrechtlich relevanter Weise verletzt haben, so stünde dem nicht entgegen, daß sie an den betreffenden Gegenständen Sicherungseigentum hatte. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage setzt jedoch tatsächliche Feststellungen voraus, die vom Berufungsgericht bisher nicht getroffen wurden.

25

d)

Die Kläger haben ihr Begehren in den Tatsacheninstanzen auf weitere Anspruchsgrundlagen gestützt, darunter auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, auf eine Haftung der Beklagten für die Mietzinsforderungen wegen Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB und auf Ansprüche aus dem Anfechtungsgesetz. Im Berufungsurteil sind auch zu diesen Anspruchsgrundlagen weder tatsächliche Feststellungen getroffen noch rechtliche Überlegungen angestellt worden. Eine verfahrensrechtlich zulässige Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO hatte aber eine sachliche Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts dahin zur Voraussetzung, daß die Klage auch aus keinem dieser Klagegründe ohne Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages Erfolg haben kann.

26

4.

Das Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

Im Rahmen der erneuten Verhandlung werden die Kläger Gelegenheit haben, durch Präzisierung ihres Sachvortrages Bedenken zu begegnen, die sich gegen die Bestimmtheit ihres Klagebegehrens deswegen richten können, weil sie bisher nicht hinreichend deutlich gemacht haben, wie sich der geltend gemachte Teilbetrag von 65.000,00 DM auf die aus zwei Mietverträgen (betreffend die Geschäftsräume in H. und in W.) herrührenden Mietzinsforderungen aufteilt und welche Mietzeiträume dieser Teilbetrag betreffen soll.

28

Sollte auch nach weiterer Sachaufklärung der Frage rechtliche Bedeutung zukommen, ob der Sicherungsübereignungsvertrag vom 2. September 1985 rechtswirksam ist, insbesondere dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt, so wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die hier getroffenen vertraglichen Regelungen in rechtlich wesentlichen Punkten anders gestaltet sind als in jenem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - NJW 1986, 1985, 1986 zugrundelag: In jenem Fall waren sich die Vertragspartner bewußt, daß in die Sicherungsräume auch Vorbehaltsware gelangte, und schlossen diese von der Sicherungsübereignung ausdrücklich aus. Vorliegend hingegen sollte die Übereignung nach der Vertragsurkunde alle Waren im Sicherungsraum erfassen, wobei davon ausgegangen wurde, daß sie sämtlich im Eigentum des Sicherungsgebers stehen.

Dr. Steffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Dressler