Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1969, Az.: 1 StR 90/69
Beiziehung eines Sachverständigen bei einem hirngeschädigten Täter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Waldshut - 24.07.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1969, 592 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1578 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Volltrunkenheit
Amtlicher Leitsatz
Zur Beiziehung eines Sachverständigen ("Hirnfacharzt") bei einem hirngeschädigten Täter.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1969
unter Mitwirkung
von Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter
Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 24. Juli 1968 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt ist.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vollrauschs zur Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt sowie die Einziehung des Karabiners angeordnet.
Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Unterbringungsanordnung und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Anordnung gemäß § 42 b StGB kann selbständig angefochten werden (BGHSt 5, 267; BGH NJW 1963, 1414 Nr. 19). Die Beschränkung ist auch wirksam erfolgt (BGHSt 3, 46).
Der Schuld- und Strafausspruch ist demnach rechtskräftig. Die (unvollständige) Urteilsformel ist jedoch zugunsten des Angeklagten dahin klarzustellen, daß er, wie die Gründe ergeben, wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt ist (BGH Urteil vom 5. April 1966 - 1 StR 69/66 - angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 330 a Rz. 9).
Die Revision beanstandet, daß nicht von Amts wegen ein Spezialist für Hirnschäden gehört worden sei. Diese Aufklärungsrüge geht fehl. Nach den Feststellungen ergab sich beim Angeklagten auf Grund typischer Ausfallerscheinungen der Verdacht auf einen Hirnabbauprozeß. Bei hirngeschädigten Angeklagten muß nach der Rechtsprechung regelmäßig ein "Hirnfacharzt" zugezogen werden. Dabei kommt es aber nur darauf an, daß der medizinische Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen besitzt (BGH Urteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/57 - angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rz. 13). Denn dieses Spezialfach ist nicht abgegrenzt und eine Facharztbezeichnung "Hirnfacharzt" ist in dem hier maßgebenden § 28 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 4. Juni 1958 i.d.F. vom 26. März 1960 (Ärzteblatt für Baden-Württemberg 1959, 89 und 1960, 168) nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch § 24 der vom 59. Deutschen Ärztetag vorgeschlagenen Berufs- und Facharztordnung für die deutschen Ärzte - ÄM 1962, 2323 - sowie die Berufsordnungen der anderen Ärztekammern, abgedruckt bei Etmer-Bolck, Bundesärzteordnung, Kommentar Anhang C 14 ff). Auch die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 (BGBl I 1961, 1857 und 1964, 560) bringt insoweit keine Regelung. Hier hat die Strafkammer nicht nur Dr. med. Schliep, einen Waldshuter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Prof. Dr. Dr. Göppinger vom Institut für Kriminologie der Universität Tübingen als Sachverständige zugezogen, sondern auch Prof. Dr. Rauch von der psychiatrischen und neurologischen Klinik der Universität Heidelberg. Dr. Rauch führte eine Luftencephalographie beim Angeklagten durch und bestätigte den Verdacht eines Hirnabbauprozesses (UA S. 16). Auf Grund dieser Untersuchung und der festgestellten Darlegungen des Sachverständigen durfte der Tatrichter davon ausgehen, daß Prof. Dr. Rauch eine bekannte Kapazität, die notwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen besitzt. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens lag daher nicht nahe.
Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist auch ausreichend und ohne Rechtsfehler dargetan. Nach allem ist die Revision unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Pikart
Pfeiffer
Zipfel