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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1966, Az.: 1 StR 69/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1966
Aktenzeichen
1 StR 69/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit

Prozessführer

Hilfsarbeiter Josef T. aus S., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 5. April 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bamberg vom 3. November 1965 wird verworfen; jedoch ist er der vorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. November 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Volltrunkenheit" zu fünf Jahren Gefängnis verurteilte Nach den Feststellungen hat er im Vollrausch mit natürlichem Vorsatz die Tatbestände eines versuchten Mordes und einer versuchten Notzucht tateinheitlich verwirklicht. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich bedingt vorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird von den Feststellungen getragen. Seiner Neigung, sich an manchen Tagen planmäßig zu betrinken ("einen Blauen hineinzuhauen" UA S. 3), kam er auch am Tattage nach; er nahm keine Arbeit auf (UA S. 4), trank vor dem Angriff auf Frau M. mindestens 7 1 Bier (UA S. 15) und zechte danach weiter (UA S. 9, 15). Der trinkerfahrene Angeklagte kannte die Wirkung der von ihm jeweils genossenen Alkoholmengen (UA S. 17); überdies hat er etwa acht Monate vor der Tat eine Strafe wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verbüßt (UA S. 4). Nach Ansicht des Schwurgerichts nahm er in Kauf, in einen Zustand zu geraten, der sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen und seine Körperbeherrschung "beeinträchtigte" (UA S. 17). Diese an Schönke-Schröder (StGB 12. Aufl., § 330 a Rn. 10) anknüpfende Wendung des Urteils ist nach Sachlage so zu verstehen, daß der Angeklagte in Kauf nahm, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand zu geraten; er wollte sich berauschen und wußte, daß er von der genossenen Alkoholmenge berauscht würde. Das genügt für die Annahme bedingten Vorsatzes.

3

Ob die Verfehlung gegen § 330 a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist, muß im Urteilsspruch angegeben werden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört (BGH Urt. v. 15. Juni 1960 - 2 StR 236/60). Da die vorsätzliche Begehung aus der Urteilsbegründung hervorgeht, kann der Senat den Urteilsspruch ergänzen.

4

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des versuchten Mordes verwirklichte Was sie hierzu vorträgt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Als niedrige Beweggründe, die dem Angeklagten trotz seiner Volltrunkenheit bewußt waren, hat das Schwurgericht knapp aber ausreichend Rache und Verärgerung darüber festgestellt, daß er durch einen Zufall nicht zum Ziel der Vergewaltigung kam. Das ist nicht zu beanstanden.

Hübner
Dotterweich
Loesdau
Mai
Pikart