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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1957, Az.: 5 StR 203/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1957
Aktenzeichen
5 StR 203/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.12.1956

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Revision des Angeklagten Friedrich L. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. Dezember 1956 wird verworfen.

    Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Dem Angeklagten Friedrich L. wird die nach dem 13. Dezember 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

  2. 2.)

    Auf die Revision der Angeklagten Helene L. wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen verurteilt worden ist. Aufgehoben werden auch die übrigen Strafaussprüche samt den Feststellungen hierzu.

    Die weitergehende Revision der Angeklagten Helene L. wird verworfen.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels dieser Beschwerdeführerin - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte Friedrich I. ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, die Angeklagte Helene L. wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafe der Helene L. zur Bewährung ausgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt, mit denen sie das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten Friedrich L. bleibt erfolglos; die Revision der Angeklagten Helene L. greift teilweise durch.

3

A.

Verfahrensbeschwerden beider Angeklagten:

4

1.)

Ohne Erfolg beanstanden beide Revisionen, daß die angefochtene Entscheidung wiederholt auf die Gründe eines anderen Urteils Bezug nimmt.

5

Im vorliegenden Falle wird, durch die Verweisungen der Bestand des angefochtenen Urteils deshalb nicht gefährdet, weil die Strafkammer außerdem noch alle wesentlichen Umst nde der Vortaten in den Entscheidungsgründen wiedergibt. Das Urteil stellt nämlich zunächst fest, daß und in welchem Umfange und aus welchen Gründen die Vortäter rechtskräftig verurteilt worden sind. Bei jeder einzelnen Hehlereihandlung wird dann weiterhin mitgeteilt, es handele sich um Beute aus einem der rechtskräftig festgestellten Diebstähle. Nach dem Zusammenhange der angefochtenen Entscheidung kann daher - auch ohne Angabe weiterer Einzelheiten der Vortaten - nicht bezweifelt werden, daß die erworbenen Sachen jeweils aus strafbaren Handlungen im Sinne des § 259 StGB stammten.

6

Die Behauptung der Beschwerdeführerin Helene L., durch die unzulässigen Hinweise sei das Urteil aus sich heraus nicht verständlich und daher rechtlich nicht nachprüfbar, ist also unzutreffend.

7

2.)

Die Revision des Friedrich L. macht weiterhin geltend, der Angeklagte hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entsprechend dem Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 3. Juni 1952 durch einen Hirnfacharzt untersucht werden müssen. Das sei nicht geschehen. Der zugezogene Sachverständige (Oberarzt Dr. Klein) verfüge nämlich nicht über entsprechende Fachkenntnisse, er sei in der Liste der Hirnfachärzte nicht aufgeführt. "Ein allgemeiner Neurologe, der lediglich mit röntgenologischen Untersuchungen und psychischen Tests diagnostiziert", könne "die erforderlichen gutachtlichen Feststellungen" nicht treffen. Die Strafkammer habe sich deshalb einer Verletzung der ihr von Amts wegen obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts schuldig gemacht.

8

Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht erwiesen ist, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers über die mangelnde Qualifikation des Sachverständigen Dr. Klein zutreffen.

9

Das bloße Fehlen der Bezeichnung "Hirnfacharzt" besagt aus dem Grunde nichts Entscheidendes, weil zumindest zweifelhaft ist, ob eine besondere Facharztgruppe der "Hirnärzte" einheitlich anerkannt wird. Schon deswegen kommt es nur darauf an, über welche besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Forschungsmittel der jeweilige Sachverständige auf dem Gebiete von Hirnverletzungen tatsächlich verfügt.

10

Bei den im Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 3. Juni 1952 aufgeführten Ärzten können diese fachlichen Anforderungen ohne weiteres vorausgesetzt werden.

11

Damit ist jedoch noch nicht abschließend festgestellt, daß allen anderen, in dem Erlaß nicht aufgeführten Ärzten diese besonderen Sachkenntnisse über Hirnverletzungen abgehen. Die namentliche Aufzählung von Ärzten in der Liste des Justizministers hat nur die Bedeutung einer Empfehlung; sie sollte den Gerichten die Arbeit erleichtern.

12

Über die Sachkenntnisse des Gutachters ergibt sich folgendes:

13

Medizinalrat Dr. Klein ist nicht nur Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, sondern darüber hinaus auch noch Oberarzt im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Wunstorf. (Dort war der Angeklagte gemäß § 81 StPO mehrere Wochen zur Beobachtung und Untersuchung.) Weiterhin hat der Sachverständige zu den Gerichtsakten verantwortlich erklärt, er beschäftige sich seit 21 Jahren auch mit der Beurteilung von Hirnverletzungen. Aus einer Äußerung der Ärztekammer Niedersachsens vom 4. März 1957 geht schließlich hervor, daß Dr. Klein "als Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten anerkannt" ist und daß nach Meinung der Ärztekammer gegen seine Zuziehung als Sachverständiger im vorliegenden Verfahren keine Bedenken bestehen. Auf die allgemeine Eignung des Dr. Klein als Gutachter für Hirnverletzungen hat das Landgericht daher mit Recht vertraut, obwohl der Sachverständige nicht in der Liste des Justizministers aufgeführt ist.

14

Auch auf Grund des erstatteten Gutachtens mußten sich der Strafkammer keine Zweifel darüber aufdrängen, ob die Sachkunde des Dr. Klein in dem hier vorliegenden besonderen Falle ausreiche und ob seine Untersuchungen gründlich genug durchgeführt worden seien. Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer mehrere Wochen im Landeskrankenhaus Wunstorf beobachtet und untersucht worden. Der Gutachter hat ferner die früheren Vorgänge über die Hirnverletzung und den Rentenbescheid des Versorgungsamtes berücksichtigt. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe im schriftlichen Gutachten das "Phänomen der Wesensalteration" als "unkomplizierte psychopathische Wesensabartigkeit" begriffen (und hierdurch seine mangelnde Sachkenntnis zu erkennen gegeben). Das Gutachten hebt vielmehr (an der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Stelle) ausdrücklich hervor, der hirntraumatische Folgezustand verleihe "L.s vordem unkomplizierten psychopathischen Wesensabartigkeiten heute sicheren Krankheitswert". Aus der Nichtvornahme einer Enzephalographie ergab sich ebenfalls nichts Nachteiliges in Bezug auf die Eignung des Sachverst ndigen und seiner Untersuchungsmethoden. Denn diese nicht ungefährliche Untersuchung, die für den Betroffenen unangenehm und beschwerlich ist, sollte grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, und auch dann nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Patienten vorgenommen werden. Soweit sich die Revision schließlich auf Widersprüche zwischen den schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen und dem mündlichen Gutachten beruft, fehlt es ihren Behauptungen an dem genügenden Anhalt. Hiervon abgesehen, läßt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, daß das schriftliche Gutachten nur vorläufigen Charakter hat. Die Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wird für den Sachverständigen häufig unentbehrlich sein und kann seine Meinung mitunter entscheidend beeinflussen. Ein etwaiger Widerspruch zwischen schriftlichem und mündlichem Gutachten braucht daher noch nicht zu Zweifeln über die Sachkunde des Gutachters Anlaß zu geben.

15

Nach alldem kann auch die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.

16

B.

Sachrüge des Angeklagten Friedrich L.

17

1.)

Gewerbsmäßiges Handeln des Beschwerdeführers wird im Urteil mit rechtlich zutreffenden Erwägungen begründet. Die Verminderung des Hemmungsvermögens stand - wie keiner näheren Darlegung bedarf - seiner Absicht nicht entgegen, sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen.

18

2.)

Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen scheitern an der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der Entgegennahme von Diebesbeute jeweils einen neuen Entschluß gefaßt (UA S. 17, 18). Ohne Belang in diesem Zusammenhange ist, daß sich zwischen dem Angeklagten und dem Vortäter nach und nach eine gewisse "Abnahmetechnik" herausgebildet hatte. Denn der Angeklagte wute gleichwohl nicht, wann der Vortäter wieder mit Beute erscheinen und welcher Art Waren er ihm bringen würde. Die späteren Handlungen waren daher hinsichtlich des hehlerischen Gutes und bezüglich der Tatzeit völlig unbestimmt. Abwegig wäre es schließlich, schon deshalb Fortsetzungszusammenhang annehmen zu wollen, weil der Angeklagte lediglich Beute eines und desselben Vortäters erworben hat.

19

3.)

Unzutreffend ist die bei der Verfahrensrüge vorgebrachte Bemängelung, das Landgericht habe sich eines eigenen Urteils über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten enthalten und das Gutachten des Sachverständigen schlechthin übernommen.

20

Die Urteilsgründe zeigen deutlich (auch soweit von dem "überzeugenden Gutachten des Sachverständigen" gesprochen wird), daß die Strafkammer sich ihre Schuldüberzeugung selbst gebildet hat und sich ihrer alleinigen Verantwortung bewußt war.

21

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Seine Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

22

C.

Sachrüge der Angeklagten Helene L.:

23

1.)

Die Einzelbeanstandungen der Beschwerdeführerin sind überwiegend unzulässig. Folgerungen des Tatrichters, die denkgesetzlich möglich sind, können im Revisionsrechtszuge nicht mehr nachgeprüft werden. Es ist daher unbeachtlich, wenn sich die Revision wiederholt darauf beruft, es liege "kein zwingender Beweis" vor.

24

Offensichtlich unbegründet ist das Bedenken, die Angeklagte könne in den Fällen 1 und 14 nicht nochmals Hehlerei begangen haben, weil die Sachen bereits von ihrem Ehemann gehehlt worden seien. Es entspricht einheitlicher Meinung, daß auch an bereits gehehltem Gut eine nochmalige Hehlerei möglich ist.

25

2.)

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab jedoch, daß die Verurteilungen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei von Rechtsirrtum beeinflußt sein können.

26

Das Landgericht begründet die Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Ehefrau wie folgt:

"Diese Beihilfe zur Hehlerei ist auch Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei, da die angeklagte Ehefrau L. nach Art und Umfang der in diesen Fällen gehehlten Brute die Absicht hatte, bei der gewerbsmäßigen Verwertung durch ihren Ehemann Hilfe zu leisten. Verbrechen gegen §§ 259, 260, 49, 50 StGB."

27

Anscheinend ist die Strafkammer also der Meinung gewesen, es genüge für die Annahme gewerbsmäßiger Teilnahme, wenn der Teilnehmer die Gewerbsmäßigkeit der Handlungsweise des Täters gekannt und ihm in dieser Kenntnis geholfen hat. Für eine solche Auffassung des Landgerichts spricht übrigens auch der Umstand, daß in den beiden anderen Fällen (in denen die Angeklagte Täterin war) nur einfache Hehlerei, mithin kein eigenes Streben der Ehefrau nach dauerndem Gewinn angenommen worden ist.

28

Der Tatrichter könnte daher übersehen haben, daß die Gewerbsmäßigkeit ein persönlicher straferhöhender Umstand ist, der nach § 50 Abs. 2 StGB nur für den Täter gilt, bei dem er vorliegt; eine Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei ist nur möglich, wenn sich auch die Gehilfin selbst eine Einnahmequelle von gewisser Dauer hat verschaffen wollen. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Strafkammer das Verhalten der Beschwerdeführerin nochmals prüfen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, daß eine andere Teilnahmeform in Betracht kommt, so wäre das Landgericht durch § 353 Abs. 2 StPO nicht gehindert, die Ehefrau auch als Mittäterin zu verurteilen.

29

Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der beiden sonst rechtsirrtumsfrei verhängten Hehlereistrafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mit beeinflußt worden ist, mußten diese Strafaussprüche ebenfalls aufgehoben werden.

30

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker