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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1985, Az.: 1 StR 722/84

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Verlesung von Niederschriften über im Ausland erfolgte kommissarische Vernehmungen von Zeugen ; Vertrauen auf die Zuständigkeit eines griechischen Staatsanwalts für die Erledigung eines Vernehmungsersuchens ; Hinzuziehung eines Häftlings als Dolmetscher ; Recht des Angeklagten auf Stellen von Fragen an die Belastungszeugen; Anforderungen an die Bezeichnung eines angeblichen Mangels bei Rüge eines Verfahrensfehlers; Verwendung von Zusatztatsachen durch einen Sachverständigen; Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1985
Aktenzeichen
1 StR 722/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Amberg - 25.07.1984

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Elektroinstallateur Robert W. aus L., geboren am ... 1957 in M., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Januar 1985
in der Sitzung vom 23. Januar 1985, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus N. in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. Juli 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

A) Verfahrensrügen

3

I.

Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer die Niederschriften über in Griechenland erfolgte kommissarische Vernehmungen der Zeugen B. und K. gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen hat.

4

1.

Soweit die Rüge die kommissarische Vernehmung des Zeugen K. betrifft, greift sie schon deshalb nicht durch, weil der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung dieser Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben (BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55];  26, 332, 333 f.; BGH NStZ 1983, 325, 326). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 1984 (Bl. 236 d.A.) wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Verlesung der Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen der Zeugen B. und K. zu äußern. Mit seiner verlesenen und als Anlage I zum Protokoll genommenen schriftlichen Erklärung "widersetzte" sich daraufhin der Verteidiger ausschließlich "einer Verlesung der Zeugenvernehmung des Joseph B." und begründete seinen Widerspruch mit Besonderheiten dieser Vernehmung.

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2.

Die Ausführungen der Revision zur Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen B. decken keinen Rechtsfehler auf. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen.

6

a)

Nicht zu beanstanden ist, daß der Zeuge nach der verlesenen deutschen Übersetzung durch einen "angehenden Staatsanwalt beim Landgericht" vernommen worden ist.

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aa)

Soweit die Revision einen Mangel darin gesehen hat, daß der Zeuge durch einen "angehenden" Staatsanwalt vernommen wurde, hat sie ihre Rüge in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten, nachdem eine Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht ergeben hat, daß es sich ausweislich des griechischen Originals der Niederschrift bei der Verhörsperson in Wahrheit um den "Vertreter" des Staatsanwalts beim Gerichtshof der ersten Instanz handelte, der Beamter auf Lebenszeit ist und nach Art. 91 des griechischen Gerichtsverfassungsgesetzes den Staatsanwalt in allen seinen Funktionen wirksam vertreten kann.

8

bb)

Nach Art. 31 Nr. 1 b der griechischen Strafprozeßordnung darf der Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz "Vorermittlungen" zur Feststellung einer jeden strafbaren Handlung durchführen. Es mag zweifelhaft sein, ob darunter auch die Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von Zeugen nach Art. 458 der griechischen Strafprozeßordnung (abgedruckt bei Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 1. Aufl. unter IV G 3) fällt. Eine entsprechende Befugnis des Staatsanwalts wäre zwar Voraussetzung für eine Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO (BGHSt 2, 300, 304; 7, 15, 16 f.; BGH GA 1964, 176 und NStZ 1983, 181), ihr Fehlen schlösse jedoch nicht aus, das Protokoll als Niederschrift über eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO zu behandeln (BGHSt 22, 118, 120), da die Voraussetzungen dieser Vorschrift zweifelsfrei erfüllt sind.

9

Nun hat allerdings das Landgericht in dem die Verlesung anordnenden Beschluß (Bl. 239 d.A.) sich im Vertrauen auf die Zuständigkeit des griechischen Staatsanwalts für die Erledigung des Vernehmungsersuchens ausdrücklich auf § 251 Abs. 1 StPO gestützt. Nach den Umständen des vorliegenden Falles steht jedoch nichts entgegen, die Zulässigkeit der Verlesung aus § 251 Abs. 2 StPO herzuleiten. Das Landgericht hat nämlich den Beweiswert der verlesenen Niederschrift ersichtlich nicht mit der Erwägung höher eingeschätzt, daß sie einem richterlichen Protokoll gleichzuachten wäre. Bereits der erwähnte Anordnungsbeschluß unterscheidet deutlich zwischen der "administrativen Zeugenvernehmung des Zeugen Joseph B. ... durch den angehenden Staatsanwalt" und der "uneidlichen Zeugenvernehmung des Zeugen Hasan K. ... durch den Strafrichter". Auch im angefochtenen Urteil wird im Rahmen der Beweiswürdigung nur die Vernehmung des Zeugen K. als richterliche qualifiziert.

10

b)

Auch die Hinzuziehung eines Häftlings als Dolmetscher steht der Verlesbarkeit der Niederschrift nicht entgegen.

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Inwiefern dieses Vorgehen "gegen innerstaatliche griechische Verfahrensvorschriften" verstoßen soll, wird von der Revision nicht im einzelnen dargelegt. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, denn eine etwaige Begrenzung des als Dolmetscher in Betracht kommenden Personenkreises nach griechischem Recht wäre, weil sie strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen würde, für die Frage der Verlesbarkeit ohne Bedeutung (BGH GA 1976, 218, 219; Mayr in KK § 251 Rdn. 18).

12

Daß dieser Dolmetscher in bestimmten Punkten falsch übersetzt hat, wird von der Revision nicht im einzelnen vorgetragen. Mit der allgemeinen Behauptung, der Dolmetscher sei zu richtiger Übersetzung nicht fähig gewesen, kann die Revision nicht begründet werden (vgl. Hürxthal in KK § 259 Rdn. 3 aE m.w.N.; Kleinknecht/ Meyer, StPO 36. Aufl. § 185 GVG Rdn. 10). Mehr kann aber der Wiedergabe einer Mitteilung des Verteidigers des Zeugen B., der Dolmetscher habe nach Darstellung des Zeugen "very poor" deutsch gesprochen, nicht entnommen werden.

13

c)

"Allgemein materiell-rechtsstaatliche" Bedenken ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus der Tatsache, daß dem Angeklagten durch die Verlesung der Vernehmungsniederschrift die Möglichkeit genommen wurde, Fragen an den Zeugen zu richten. Insbesondere ist dadurch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) MRK nicht verletzt. Das durch diese Vorschrift garantierte Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, steht einer kommissarischen Vernehmung nicht entgegen. Dem Antragsteller war es unbenommen, dem ersuchten Richter Fragen an den zu vernehmenden Zeugen vorzulegen (BGH NStZ 1983, 421). Da ausweislich der Akten (Bl. 152) der Beschluß vom 28. September 1983 über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung des Zeugen sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger mitgeteilt worden ist, bestand auch tatsächlich die Möglichkeit, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Den genauen Gegenstand des Rechtshilfeersuchens, insbesondere den Inhalt des Fragenkatalogs, konnte der Verteidiger durch Akteneinsicht feststellen.

14

Daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung benachrichtigt worden ist, nahm der Verteidigung allerdings die Möglichkeit, bei dieser Vernehmung anwesend zu sein. Das ist jedoch im vorliegenden Fall hinzunehmen. Die griechische Regierung hat gegen Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen - der auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates eine Unterrichtung von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorsieht und bei Zustimmung des ersuchten Staates die Anwesenheit der beteiligten Behörden und Personen gestattet - bei Unterzeichnung des Übereinkommens Vorbehalt eingelegt (vgl. BGBl. 1964 II S. 1400 und BGBl. 1976 II S. 1805), da nach ihrer Ansicht die Annahme dieser Regelung unvereinbar mit Art. 97 der griechischen Strafprozeßordnung ist. Ob diese Rechtsauffassung der griechischen Regierung zutrifft (zweifelnd Grützner/ Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Auflage II G 11 Rdn. 14), fällt nicht in die Prüfungszuständigkeit deutscher Gerichte. Die Strafkammer brauchte angesichts dieses Vorbehalts das Rechtshilfeersuchen nicht mit der Bitte um Terminsnachricht zu verbinden. Die unterbliebene Terminsmitteilung steht unter diesen Umständen der Verlesung nicht entgegen (BGH GA 1964, 176 f.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 3 StR 380/76 - bei Holtz MDR 1977, 461).

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II.

Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkammer habe unter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO seine Anträge vom 24. Juli 1984 auf Ladung und Vernehmung der Zeugen B. und K. abgelehnt, entspricht sein Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau zu bezeichnen, daß das Revisionsgericht vorbehaltlich der Erweisbarkeit des Tatsachenvorbringens allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift entscheiden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 39). Daran fehlt es hier:

16

1.

Der Ablehnungsbeschluß vom 24. Juli 1984 ist verkürzt wiedergegeben. Insbesondere die Ausführungen des Tatgerichts zur Ablehnung einer Vernehmung der in Griechenland inhaftierten Zeugen in Deutschland fehlen vollständig.

17

2.

Anhand des Revisionsvorbringens läßt sich nicht prüfen, ob die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen neu sind oder ob sich bereits die - durch Verlesung der Niederschriften in die Hauptverhandlung eingeführte - kommissarische Vernehmung in Griechenland auf sie erstreckte. Nur im ersten Fall wäre die Strafkammer bei einer Ablehnung des Antrags auf die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO beschränkt gewesen (BGH NStZ 1983, 375, 376 m.w.N.; Herdegen in KK § 244 Rdn. 53). Ob die auf diesen Grundsatz abstellende Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die Zeugen seien bereits im Rechtshilfewege "umfassend" vernommen worden, im Ergebnis fehlerhaft ist, wie die Revision meint, läßt sich nur durch einen Vergleich des Rechtshilfeersuchens sowie der Vernehmungsniederschriften mit den Beweisthemen des Antrags vom 24. Juli 1984 beurteilen. Der Inhalt jener Schriftstücke wird jedoch nicht mitgeteilt.

18

III.

Die auf § 261 StPO (richtig wohl: § 267 StPO) gestützte Rüge, die Strafkammer habe sich ohne ausreichende eigene Erwägungen und ohne Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. angeschlossen, ist nicht begründet. Im Urteil (UA S. 11/12) ist das Erscheinungsbild des Angeklagten bei der ambulanten Untersuchung durch den Sachverständigen geschildert. Die Tatsache, daß sich dabei nach der auf fachärztlicher Erfahrung beruhenden Beurteilung des Sachverständigen keine Auffälligkeiten in psychiatrischer und psychologischer Hinsicht ergaben, bedurfte keiner näheren Darlegung. Soweit die Revision zur Stützung ihrer Ansicht, die Strafkammer habe sich dem Gutachten nicht ohne weitere Begründung anschließen dürfen, auf einzelne Passagen des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens vom 24. Oktober 1983 verweist, übersieht sie, daß Grundlage des Urteils allein das in der Hauptverhandlung am 24. Juli 1984 erstattete mündliche Gutachten ist und das Revisionsgericht dessen Inhalt nur den Urteilsgründen entnehmen kann.

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Entgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige mit der "Verwertung" der den Angeklagten betreffenden Krankengeschichte des Nervenkrankenhauses R. auch nicht etwa Zusatztatsachen benutzt, die zunächst ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden müssen. Aus der Begründung des Urteils (UA S. 11/12) ergibt sich ungeachtet der mitunter mißverständlichen Formulierungen, daß sich der Sachverständige bei der Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf seine eigenen Untersuchungen gestützt hat. Er hat sich sodann lediglich - mit negativem Ergebnis - die Frage vorgelegt, ob der Inhalt der Krankengeschichte Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit seines eigenen Befundes gab. Nach der Wiedergabe des Inhalts seines Gutachtens im Urteil ist auszuschließen, daß er ohne Kenntnis der Krankengeschichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

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IV.

Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Verwertung des in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Protokolls vom 27. November 1980 über die Vernehmung der Zeugin G.. Weder § 249 StPO noch § 261 StPO gebietet die Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke; ihr Inhalt kann auch durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugenaussagen festgestellt werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH, Urteile vom 25. Mai 1982 - 1 StR 232/82 - und vom 18. Oktober 1983 - 1 StR 449/83; Mayr in KK § 249 Rdn. 2). Da die Strafkammer nach den Urteilsausführungen (UA S. 9/10) den damaligen Vernehmungsbeamten, den Zeugen Polizeihauptkommissar Gü., zu diesem Punkt vernommen hat, kann die Existenz des Protokolls, sein Inhalt und die Tatsache, daß die Zeugin G. es selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben hat, auch durch die Bekundungen dieses Zeugen - gegebenenfalls nach Vorhalt - in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Ein Verfahrensfehler ist somit nicht dargetan. Auf den genauen Wortlaut der Niederschrift stellt das Urteil nicht ab.

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B) Sachrüge

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Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts sind offensichtlich unbegründet. Die Erwägung, daß der Angeklagte in beiden Einzelfällen mit einer "besonders großen" Menge Rauschgift Handel getrieben hat (UA S. 14), verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Landgericht war nicht gehindert, bei der Festsetzung der Strafen zu berücksichtigen, daß in beiden Fällen die Grenze der "nicht geringen Menge" erheblich überschritten war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung der Gesamtstrafe nochmals herangezogen werden (BGHSt 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; ständige Rechtsprechung).

23

Die Forderung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe seine gestörte psychische Situation zur Tatzeit strafmildernd berücksichtigen müssen, findet in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky