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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1965, Az.: BVerwG VII P 14/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII P 14/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 07.09.1964 - AZ: 5 A 2/64

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 92 - 96
  • AS 22, 92
  • DB 1966, 40 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1965, 274
  • ZBR 1966, 93

Amtlicher Leitsatz

Die bei zeitlich begrenzten Bühnendienstverträgen vorgesehene Nichtverlängerungsmitteilung stellt keine Kündigung im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 7. September 1964 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 12. März 1964 werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Dienstvertrag vom 26. Februar 1962 wurde der Beteiligte zu 2) als Regisseur für Oper und Operette am städtischen Theater in M... angestellt. Der Vertragsbeginn wurde auf den 1. August 1962 und das Ende der Vertragszeit auf den 31. Juli 1963 festgesetzt.

2

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1962 teilte der Intendant im Kamen der Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 2) mit, daß eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses nicht beabsichtigt sei. Der Antragsteller, dem abschriftlich von diesem Schreiben Kenntnis gegeben wurde, beanstandete mit Einverständnis des Beteiligten zu 2), daß er wegen der Nichtverlängerung des Vertrags nicht vorher angehört worden sei, da diese Mitteilung einer Kündigung gleichkomme, bei der ihm ein Mitwirkungsrecht zustehe. Da die Beteiligte zu 1) den Kündigungscharakter der Mitteilung bestritt, hat der Antragsteller ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Erklärung der Dienststelle an den Oberspielleiter ... vom 4. Dezember 1962 über die Nichtverlängerung seines Dienstvertrages der Mitwirkung des Antragstellers unterliege,

3

hilfsweise,

festzustellen, daß die Dienststelle verpflichtet sei, die von ihr beabsichtigten Erklärungen über die Nichtverlängerung von Dienstverträgen von durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theater- und Orchestermitgliedern mit dem Personalrat rechtzeitig zu erörtern.

4

Das Verwaltungsgericht ... hat mit Beschluß vom 12. März 1964 dem Hauptantrag stattgegeben.

5

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Oberverwaltungsgericht ... durch Beschluß vom 7. September 1964 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Das Feststellungsinteresse sei schon wegen bestehender Wiederholungsgefahr gegeben. Der Antragsteller vertrete auch mit Recht den Standpunkt, daß die Beteiligte zu 1) bzw. der für die Personalangelegenheiten des städtischen Theaters zuständige Intendant verpflichtet gewesen sei, den Antragsteller an der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Dienstvertrages zu beteiligen. Zwar werde in dem in § 72 des Landespersonalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - LPersVG - enthaltenen Katalog über die mitwirkungspflichtigen Personalangelegenheiten der Angestellten unter Buchstabe b, 5 nur die "Kündigung" aufgeführt. Dieser Begriff müsse aber weit gefaßt werden. Dies folge zunächst aus § 72 Abs. 2 LPersVG, wonach die Mitwirkung des Personalrats nur bei "fristloser Entlassung" unterbleibe, mithin bei allen übrigen einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers, durch die das Arbeitsverhältnis beendet werde, gegeben sei. Dies entspreche auch der Grundtendenz des Personalvertretungsgesetzes und der sozialen Zweckbestimmung des § 72 Abs. 1 Buchst. b, 5 LPersVG. Das Personalvertretungsgesetz wolle den Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine Interessenvertretung in den sie berührenden Angelegenheiten sichern. Es wäre daher unverständlich, wenn es dem Personalrat kein umfassendes Beteiligungsrecht bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber einräumen würde. Deshalb falle auch die Nichtverlängerungsmitteilung unter diese Vorschrift, da sie den Tatbestand der Kündigung im Sinne des Personalvertretungsrechts erfülle.

7

Der Auffassung der Beteiligten zu 1), die sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bühnenoberschiedsgerichts berufe, und wonach der Bühnennormalvertrag nur ein Arbeitsverhältnis auf Zeit begründe, stehe entgegen, daß durch den Bedeutungswandel, den die Nichtverlängerungsmitteilung in den letzten Jahrzehnten erfahren habe, der Zeitcharakter des Bühnennormalvertrages immer mehr zurückgedrängt worden sei.

8

Die Nichtverlängerungsmitteilung entspreche einem Bühnenbrauch, der sich offenbar nach dem ersten Weltkrieg entwickelt habe. Sein Sinn liege darin, den Künstler rechtzeitig darüber zu unterrichten, ob er nach Ablauf der Spielzeit mit einer Verlängerung rechnen könne. Dies sei notwendig, weil bei einem Bühnenwechsel die Verträge für die neue Spielzeit meist schon im Frühjahr geschlossen würden. Deshalb habe sich die Übung herausgebildet, die Bühnenmitglieder bereits zu Beginn des neuen Kalenderjahres davon zu benachrichtigen, wenn eine Verlängerung nicht beabsichtigt gewesen sei. Die zunächst nur kulanzmäßige Bedeutung dieser Übung habe sich im Laufe der Zeit - gleichsam gewohnheitsrechtlich - zu einem festen Bestandteil des Bühnennormalvertrages entwickelt. Dadurch sei zunächst der reine Zeitcharakter des Bühnennormalvertrages nicht in Frage gestellt worden, da eine Verletzung der Mitteilungspflicht nur zu einer Schadensersatzverpflichtung geführt habe.

9

Diese Rechtslage sei durch die Tarifvereinbarung vom 10. Oktober 1947 grundlegend geändert worden. Zwar sei es dabei verblieben, daß die Nichtverlängerungsmitteilung dem Vertragspartner bis zum 31. Januar zugegangen sein müsse. Zusätzlich sei jedoch vereinbart worden, daß sich das Vertragsverhältnis um ein Jahr bzw. eine Spielzeit verlängere, wenn die Mitteilung unterbleibe. Damit sei eine Wechselwirkung zwischen Nichtverlängerungsmitteilung und Beendigung des Dienstverhältnisses begründet worden, durch die - mindestens in ihrer faktischen Auswirkung - die Mitteilung über die Nichtverlängerung der Kündigung gleichgestellt werde. Im Ergebnis wirke sich die Tarifvereinbarung vom 10. Oktober 1947 so aus, als wenn die Partner dahin übereingekommen wären, daß sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängere, falls es nicht bis zum 31. Januar "gekündigt" werde.

10

Das dem Personalrat an der Nichtverlängerungsmitteilung zustehende Beteiligungsrecht greife auch nicht in die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Theaterleitung ein. Dies schon deshalb nicht, weil die Nichtverlängerungsmitteilung nicht dem Mitbestimmungsrecht, sondern nur dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliege und sich die Mitwirkung nach den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes auf eine Erörterung des Dienststellenleiters mit dem Personalrat beschränke.

11

Die begehrte Feststellung scheitere auch nicht daran, daß es der Beteiligte zu 2) unterlassen habe, die Mitwirkung des Personalrats rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligte zu 1) sei verpflichtet gewesen, dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit zu geben, diesen Antrag zu stellen, weil sie sonst vollendete Tatsachen schaffen könne, ohne daß der Bedienstete die Möglichkeit gehabt habe, von dem Recht auf Einschaltung des Personalrats Gebrauch zu machen.

12

Von der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Beteiligte zu 1) Gebrauch gemacht und beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 12. März 1964 und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 1964 aufzuheben und Haupt- sowie Hilfsantrag des Beschwerdegegners zurückzuweisen.

13

Zur Begründung trägt die Rechtsbeschwerdeführerin vor:

14

Arbeitsrechtliche Kündigung und bühnenübliche Nichtverlängerungsmitteilung seien weder identisch noch miteinander gleichzustellen. Die Nichtverlängerungsmitteilung werde durch § 72 Abs. 1 Buchst. b, 5 LPersVG nicht mitumfaßt.

15

Während die Kündigung ein Dauerschuldverhältnis durch eine einseitige Erklärung eines Vertragspartners beende, bestätige die Nichtverlängerungsmitteilung verbindlich, daß ein Vertragspartner nicht die Absicht habe, einen neuen Vertrag abzuschließen.

16

Gegen eine erweiternde Auslegung der in § 72 LPersVG aufgeführten Kündigung spreche auch der Grundsatz, daß bei gesetzlichen Rechtsbeschränkungen nur dasjenige Recht als eingeschränkt anzuerkennen sei, was vom Gesetzgeber ausdrücklich angesprochen werde. Da sich der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes ausdrücklich mit den Besonderheiten des Bühnenrechts befasse, müsse angenommen werden, daß ihm das Institut der Nichtverlängerungsmitteilung bekannt gewesen sei. Daraus sei zu folgern, daß er sie in § 72 Abs. 1 Buchst. b, 5 aufgeführt hätte, wenn von ihm eine Gleichstellung mit der Kündigung beabsichtigt gewesen sei.

17

Der tragende Grund der angefochtenen Entscheidung sei, der Theaterleitung in Erinnerung zu bringen, neben den künstlerischen Belangen die persönlichen und sozialen nicht zu vergessen. Der Gesetzgeber zeige, daß er für in zulässiger Weise befristete Dienstverträge soziale Erwägungen nicht anstelle. Wirke aber der Personalrat bei der Einstellung mit, so sei das Mitwirkungsrecht sicherlich nicht darauf gerichtet, ob es vom personalvertretungsrechtlichen Standpunkt aus sozial vertretbar sei, den Vertrag nach einer festgesetzten Zeit wieder auslaufen zu lassen. Dann könne aber auch der spätere Auslauf des Zeitvertrags kein sozial bedingtes Einwirkungsrecht des Personalrats begründen.

18

Der Antragsteller und der Beteiligte zu 2) haben beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen,

19

und den Standpunkt vertreten, daß die Nichtverlängerungsmitteilung einer Kündigung gleichzustellen sei (so Antragsteller) bzw. den Tatbestand der Kündigung im Sinne von § 72 Abs. 1 b LPersVG erfülle (so Beteiligter zu 2).

20

II.

Gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers und die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Das gleiche gilt für das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten Feststellung. Es ist über die Beteiligung des Personalrats an bestimmten personellen Maßnahmen der Dienststelle zu entscheiden.

21

Das Beschlußverfahren wurde dadurch ausgelöst, daß die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) davon unterrichtete, den mit ihm für die Zeit vom 1. August 1962 bis 31. Juli 1963 abgeschlossenen Bühnenvertrag nicht zu verlängern, ohne dem Antragsteller hierbei ein Mitwirkungsrecht eingeräumt zu haben.

22

Der Antragsteller und der Beteiligte zu 2) vertreten den Standpunkt, daß diese Mitteilung von dem dem Antragsteller gemäß § 72 Abs. 1 Buchst. b, 5 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 1958 (GVBl. S. 135, Berichtigung S. 172) - LPersVG - bei einer Kündigung zustehenden Mitwirkungsrecht erfaßt werde. Die Beteiligte zu 1) dagegen ist der Meinung, daß die Nichtverlängerungsmitteilung keine Kündigung, sondern nur die Bestätigung des vereinbarten Vertragsablaufs darstelle und deshalb dem dem Personalrat bei einer Kündigung eingeräumten Mitwirkungsrecht nicht unterliege. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem von dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2) vertretenen Standpunkt angeschlossen.

23

Dabei hat das Beschwerdegericht mit Recht das Feststellungsbegehren nicht daran scheitern lassen, daß der gemäß § 74 Abs. 1 LPersVG vorgesehene Antrag auf Mitwirkung des Antragstellers von dem Bediensteten verspätet gestellt worden war. Die Ausübung des auf Beteiligung des Personalrats gerichteten Antragsrechts setzt zwangsläufig voraus, daß dem betroffenen Bediensteten rechtzeitig hierzu Gelegenheit gegeben wird; dies war hier nicht geschehen.

24

Dagegen kann der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung, der Begriff der Kündigung im personalvertretungsrechtlichen Sinne umfasse auch die Nichtverlängerungsmitteilung, nicht gefolgt werden.

25

Umfang und Inhalt der Mitteilungspflicht über die Nichtverlängerung eines Bühnennormalvertrages, so wie er auch zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) abgeschlossen wurde, beruhen auf der zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehörigen am 10. Oktober 1947 getroffenen Tarifvereinbarung, die, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut hat:

"b)
Mitteilungspflicht des Theaterleiters im Falle der Nichtverlängerung von Bühnendienstverträgen

1.
Der Deutsche Bühnenverein und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehörigen stellen übereinstimmend als Bühnenbrauch fest, daß bei Vertrags- bzw. Beschäftigungsverhältnissen, die mindestens für die Dauer eines Jahres oder einer Spielzeit abgeschlossen sind, die Mitteilung der beabsichtigten Nichtverlängerung des Vertrages dem Vertragspartner schriftlich bis zum 31. Januar der laufenden Spielzeit zugegangen sein muß.

2.
...

3.
Es wird ausdrücklich festgestellt, daß diese Mitteilungspflicht für jeden Vertragspartner besteht.

Erfolgt keine Mitteilung, so verlängert sich das bisherige Vertragsverhältnis unter den gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr bzw. eine weitere Spielzeit.

4.
...

26

Wie sich aus dem Inhalt dieser zum Bestandteil eines jeden Bühnennormalvertrages erhobenen Regelung ergibt, geht die im Falle der Nichtverlängerung eines Zeitvertrages bestehende Mitteilungspflicht auf einen Bühnenbrauch zurück, dessen Verletzung bis zu dem Abschluß der Tarifvereinbarung vom 10. Oktober 1947 lediglich eine Schadensersatzverpflichtung nach sich ziehen konnte. Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß damit den Interessen des Bühnenmitgliedes in der Regel nicht gedient war, weil - abgesehen von Beweisschwierigkeiten über Grund und Höhe des eingetretenen Schadens - die aktive künstlerische Betätigung für jeden Bühnenkünstler lebenswichtige Bedeutung besitzt. Es entsprach daher einem berechtigten Anliegen der Bühnenkünstler, wenn in der Tarifvereinbarung vom 10. Oktober 1947 als Folge einer Verletzung der Mitteilungspflicht über die Nichtverlängerung des zeitlich begrenzten Vertragsverhältnisses eine Verlängerung des Vertrages um ein Jahr bzw. eine weitere Spielzeit vorgesehen wurde. Weil die fristgemäße Mitteilung über die Nichtverlängerung des Zeitvertrages den Bühnenkünstler in die Lage versetzen sollte, rechtzeitig ein neues Engagement einzugehen, entspricht diese Regelung auch dem in § 249 BGB enthaltenen Grundsatz, wonach derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

27

Dagegen wurde durch die Tarifvereinbarung vom 10. Oktober 1947 an dem Institut des Zeitvertrages, auf den im Bereich der Bühne, soweit es sich um die Ausübung künstlerischer Betätigung handelt, nicht verzichtet werden kann und dessen rechtliche Zulässigkeit hier weder Bedenken begegnet noch von den Beteiligten in Frage gestellt wird, nichts geändert. Auch die rechtliche Bedeutung der Nichtverlängerungsmitteilung blieb gewahrt. Die entscheidende Änderung, die durch die Tarifvereinbarung vom 10. Oktober 1947 herbeigeführt wurde, bezog sich vielmehr nur auf die rechtlichen Folgen, die mit der Unterlassung der Mitteilungspflicht verbunden sein sollten, weil die bis dahin bestehende Schadensersatzmöglichkeit keine ausreichende Sicherung darstellte; sie war aus sozialen Gründen geboten.

28

Die rechtzeitig abgegebene Nichtverlängerungsmitteilung greift deshalb auch nach dem Inhalt der Tarifvereinbarung vom 10. Oktober 1947 nicht in das Vertragsverhältnis ein, sondern bestätigt lediglich, daß die im Vertrag vereinbarte Vertragsdauer keine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung erfährt. Gerade dadurch unterscheidet sich aber die Nichtverlängerungsmitteilung in ihrem Wesen grundlegend von der Kündigung, die den zeitlichen Ablauf eines Vertragsverhältnisses unterbricht. Die in der Tarifvereinbarung enthaltene Regelung bewirkt dagegen, daß eine Änderung der vereinbarten Dauer des Vertrags nur eintritt, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung unterbleibt. Im übrigen besteht nach der Tarifvereinbarung die Mitteilungspflicht für jeden Vertragspartner, also auch für den Bediensteten, weil die Theaterleitung ebenfalls daran interessiert sein muß, sich bei einer Nichtverlängerung eines Engangements rechtzeitig um Ersatz zu bemühen; auch ihr wäre mit einem Schadensersatzanspruch nicht gedient.

29

Inwieweit die Unterlassung der Nichtverlängerungsmitteilung durch den Theaterleiter einen Vorgang darstellt, der einer Neueinstellung gleichkommt, "bedarf im vorliegenden Verfahren ebensowenig der Erörterung wie die Frage, wie man die durch die Nichtabgabe einer Nichtverlängerungsmitteilung eintretende Verlängerung des Vertragsverhältnisses juristisch deutet.

30

Das Oberverwaltungsgericht sucht seine Auffassung, die Nichtverlängerungsmitteilung einer beteiligungspflichtigen Kündigung gleichzusetzen, auch damit zu rechtfertigen, daß die Kündigung nicht dem Mitbestimmungsrecht, sondern nur dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliege und daß sich das Mitwirkungsrecht nach der im Landespersonalvertretungsgesetz getroffenen Regelung im wesentlichen in einer Anhörung des Personalrats erschöpfe. Deshalb sei auch keine Einwirkung auf die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Theaterleitung zu befürchten. Diese Erwägung hat jedoch bei der rechtlichen Beurteilung schon deshalb auszuscheiden, weil der Begriff der Kündigung im Personalvertretungsrecht nur einheitlich bestimmt und auch die in allen Bühnennormalverträgen verwendete Nichtverlängerungsmitteilung in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht davon abhängen kann, in welcher Weise das mit einer Kündigung verbundene Beteiligungsrecht des Personalrats in dem zur Anwendung kommenden Gesetz jeweils gestaltet ist. Diese Gestaltung ist, soweit Bühnenbedienstete überhaupt als unter die personalvertretungsrechtliche Regelung fallend angesehen werden, in den einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen sehr unterschiedlich erfolgt.

31

Da § 74 des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit vorsieht, daß in den Fällen der §§ 72 und 73 LPersVG eine Beteiligung des Personalrats nur stattfindet, wenn es von dem Bediensteten beantragt wird, ist auch nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber das für Bühnenangehörige geltende Institut der Nichtverlängerungsmitteilung übersehen haben könnte. Dias um so weniger, weil es den Gegenstand einer Tarifvereinbarung bildet und es dem Willen das Gesetzgebers entspricht (§§ 57 und 71 LPersVG), daß die in Tarifverträgen enthaltenen Regelungen grundsätzlich zu beachten sind.

32

Der Rechtsbeschwerde war daher der Erfolg nicht zu versagen.

33

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 101 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Ritgen
Dr. Zinser
Dr. Boerckel
Dr. Mühl