Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72 LPersVG - Behandlung personenbezogener Unterlagen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Personenbezogene Unterlagen, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens, Mitwirkungsverfahrens und Anhörungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie Speicherung in Dateien ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z.B. Niederschriften, Personallisten) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Personenbezogene Unterlagen des Personalrats sind für die Dauer der Amtsperiode des Personalrats aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten, soweit sie nicht von dem Archiv einer Gebietskörperschaft übernommen werden.