Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1979, Az.: KZR 4/78
„Erbauseinandersetzung“
"Vertragliche Vereinbarung über Auseinandersetzung und Abfindung"; Vereinbarung von Wettbewerbsverbot in einem Austauschvertrag; Auslegung des Merkmals "zu einem gemeinsamen Zweck"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1979
- Aktenzeichen
- KZR 4/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14109
- Entscheidungsname
- Erbauseinandersetzung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.12.1977
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1980, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Herdegen, Dr. Hesse und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Sohn aus der ersten Ehe des im Jahre 1953 verstorbenen Kaufmanns Anton H., der in M. ein Kaufhaus betrieben hatte. Der Kaufmann Anton H. war in zweiter Ehe mit der Beklagten zu 2 verheiratet. Aus der zweiten Ehe sind fünf Kinder, unter ihnen die Beklagten zu 3 und 4, hervorgegangen.
Nach dem Tode von Anton H. wurde das Kaufhaus zunächst von der Beklagten zu 2, seiner testamentarisch eingesetzten Alleinerbin, weitergeführt. Am 15. Oktober 1958 schloß diese mit dem Kläger eine "Vertragliche Vereinbarung über Auseinandersetzung und Abfindung", in der es unter anderem heißt:
"Es ist aber der Wille von Frau Helene H., ihren Stiefsohn Antonius H. nicht nur mit einem Pflichtteil abzufinden, sondern aus gutem Familienzusammenhalt und bestem Einvernehmen ihn mit ihren leiblichen Kindern gleich zu behandeln.
1. Mit Beginn des Jahres 1959 betreibt Antonius H. für sich allein auf eigene Rechnung das Herrenspezialgeschäft, welches zur Zeit Frau Helene H. unter ihrer Firma im Geschäftshaus ... in M. mitführt. Antonius H. erhält dieses Herrengeschäft, die Kundschaft und das bewegliche Inventar, soweit es im Geschäftslokal vorhanden ist, und das Warenlager ...
...
4. Dem Kaufmann Antonius H. wird auferlegt, keine Textilien außer Herrenartikeln, zu führen, zu verkaufen oder zu vermitteln. Er wird auch weder selbst unmittelbar, noch mittelbar und unmittelbar durch Dritte oder durch Beteiligung ein anderes Geschäft, das als Konkurrenz im Geschäftsbereich der Mutter, Frau Helene H., erscheinen kann, betreiben. Dagegen verpflichtet sich andererseits Frau Helene H. in der gleichen Weise, keine Herrenartikel zu führen und zu verkaufen oder in Konkurrenz zum Herrenspezialgeschäft des Antonius H. zu treten.
Es ist Sinn und Absicht, sich gegenseitig zu unterstützen und zu fördern und jede gegenseitige Schädigung und Benachteiligung zu vermeiden ...
8. Als Ausgleich übergibt der Kaufmann Antonius H. seiner Mutter das ihm gehörige Wohngrundstück zu N., worüber eine gesonderte Grundstücksübertragung gleichzeitig getroffen wird ...
...
9. Im Sinne einer gegenseitigen Förderung und Unterstützung verpflichtet sich Antonius H., das Geschäft seiner Mutter, Frau Helene H., zu betreuen und zu führen, falls letztere durch Krankheit, Tod oder sonstige Schicksalsfügung verhindert ist und ihre Kinder noch minderjährig und geschäftsuntüchtig sein sollten. Sollte andererseits Antonius H., durch Krankheit oder Schicksalsfügung an der Betreuung und Führung seines Geschäftes behindert sein, so tritt Frau Helene H. für ihn ein.
10. Sollte der Kaufmann Antonius H. unverheiratet sterben, so geht das Geschäft an seine Mutter, Frau Helene H., oder - im Falle deren Todes - an deren Erben zurück ...
...
15. Mit vorstehender Regelung sind sämtliche Ansprüche des Kaufmanns Antonius H. aus Pflichtteil, Erbschaft, Tätigkeitsvergütung etc. abgegolten."
Die Beklagte zu 2 nahm im Jahre 1973 die Beklagten zu 3 und 4 unter Umwandlung des bis dahin als einzelkaufmännisches Unternehmen betriebenen Kaufhauses in eine offene Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter in das Unternehmen auf. Dies ist die Beklagte zu 1.
Seit Ende 1974 hat die Beklagte zu 1 das Angebot ihres Kaufhauses verbreitert. Sie verkauft nunmehr auch Strickwaren, Unterwäsche und Hemden für Kinder und Herren. Die Beklagten beabsichtigen, das Herrensortiment für das Kaufhaus noch weiter zu vergrößern.
Der Kläger sieht in dem Verkauf von Herrenartikeln einen Verstoß gegen den Vertrag vom 15. Oktober 1958.
Er hat beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Unterlassung zu verurteilen, im Kaufhaus H., M., Herrenartikel jeder Art zu führen und zu verkaufen oder in Konkurrenz mit seinem Herrengeschäft zu treten;
- 2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtung entsteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
und sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegebert. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat sich im Revisionsrechtszug zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Es ist der Ansicht, der Vertrag sei nicht zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen, vielmehr hätten die Vertragsparteien im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ihre Leistungen ausgetauscht. Sie hätten ihre Leistungen nicht zu einem gemeinsamen Zweck vereinigt. Jeder Vertragspartner habe sich vielmehr durch die Selbstbeschränkung des jeweils anderen und durch die von ihm in diesem Rahmen erbrachte Leistung lediglich einen eigenen Marktvorteil versprochen. Der Zweck der Auseinandersetzung habe gerade darin gelegen, sich wirtschaftlich völlig selbständig zu machen und dabei den anderen Vertragspartner auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken. Damit enthalte die Vereinbarung keinen gemeinsamen, sondern zwei einseitige, von jeder Partei selbständig entgegen den Interessen der anderen Partei verfolgte Zwecke. Der Vertrag sei eindeutig auf den Austausch von Leistungen gerichtet.
2.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
a)
Keinen Bedenken begegnet die Würdigung des Berufungsgerichts, bei der "vertraglichen Vereinbarung über Auseinandersetzung und Abfindung" vom 15. Oktober 1958 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 handele es sich um einen Austauschvertrag.
Durch diesen Vertrag haben sich der Kläger und seine Stiefmutter, die Beklagte zu 2, über die Ansprüche des Klägers, die diesem nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1953 in Form eines Pflichtteilsanspruchs sowie aus seiner Tätigkeit im Geschäft der Stiefmutter zustanden, auseinandergesetzt. Der Vertrag regelt nicht nur die Übertragung des bis dahin von der Beklagten zu 2 mitbetriebenen Herren-Spezialgeschäfts, sondern enthält neben dem strittigen Wettbewerbsverbot sowie einer gegenseitigen Vertretungsregelung in der Geschäftsführung des jeweils anderen Handelsunternehmens bei Krankheit oder Tod und einer Rückfallklausel zu Lasten des Klägers auch dessen Verpflichtung zur Übertragung eines Wohngrundstücks an die Beklagte zu 2. Ohne Rücksicht auf die rechtliche Wirksamkeit der einzelnen Vertragsklauseln ist es angesichts dieses umfassenden Regelungsgegenstandes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Vereinbarung als auf den Austausch von Leistungen gerichtet angesehen hat.
b)
Damit ist aber noch nichts Entscheidendes für die Frage gewonnen, ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB verstößt. Allein der Umstand, daß Wettbewerbsbeschränkungen - wie hier - im Rahmen eines Austauschvertrages verabredet werden, steht einer Beurteilung nach § 1 GWB nicht entgegen. Allerdings sind auch Austauschverträge denkbar, die gegenseitige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, mit denen die Vertragschließenden keine gleichlaufenden Interessen verfolgen und die deshalb nicht unter § 1 GWB, sondern unter die Bestimmungen der §§ 15 ff GWB fallen (Urteil des Senats vom 24.2.1975 - KZR 5/74 - "Schnittblumentransport", WUW/E BGH 1353). In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1976 (- KZR 36/75 - "Fertigbeton", BGHZ 68, 6,9) hat der Senat ausgesprochen, daß eine Beurteilung nach § 1 GWB auch dann ausscheidet, wenn die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen Bestandteil des Leistungsaustausches geworden sind und keinem darüber hinausgehenden Zweck dienen sollen. Entscheidend ist dabei, ob das Wettbewerbsverbot zur Erreichung des mit dem jeweiligen Austauschvertrag verfolgten Zwecks sachlich erforderlich ist.
c)
Mit Recht rügt die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts, die Wettbewerbsvereinbarung vom 15. Oktober 1958 enthalte keinen gemeinsamen, sondern zwei einseitige, von jeder Vertragspartei entgegen den Interessen der anderen Partei verfolgte Zwecke. Bei Regelungen, die - wie hier - die Kundenkreise mehrerer Unternehmen gegeneinander abgrenzen, liegt im Gegenteil der Schluß nahe, daß sie einem gemeinsamen Zweck dienen, wenn sie von Wettbewerbern getroffen werden oder jedenfalls den potentiellen Wettbewerb der Vertragsbeteiligten beschränken (Urteil des Senats vom 24.2.1975 - KZR 5/74 - "Schnittblumentransport", WUW/E BGH 1353). Das Merkmal "zu einem gemeinsamen Zweck" in § 1 GWB ist eigenständig, unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes, auszulegen. Seine Voraussetzungen sind schon dann als gegeben anzusehen, wenn die Beteiligten mit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung gleichgerichtete Interessen verfolgen. Es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung oder das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung oder der durch sie zu bewirkende Erfolg einem gemeinsamen Interesse entspricht und gemeinsam angestrebt wird (Urteil des Senats vom 14.10.1976 - KZR 36/75 - "Fertigbeton", BGHZ 68, 6, 10 m.w.Nachw.). Das Bundeskartellamt vertritt in seiner Stellungnahme den Standpunkt, daß Wettbewerbsverbote nur dann nicht "zu einem gemeinsamen Zweck" vereinbart sind, wenn sie nach Dauer und Umfang lediglich der Aufrechterhaltung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung dienen (unter Hinweis auf Klaue, WuW 1961, 323, 329; Langen/Niederleithinger/Schmidt, Kommentar zum Kartellgesetz, 5. Aufl., § 1 GWB Rdn. 19; Frankfurter Kommentar zum GWB, 1975, § 1 Tz 10). Dieser Ansicht ist jedenfalls für Vereinbarungen, mit denen Wettbewerber oder potentielle Wettbewerber im Rahmen eines Austauschvertrages ihre Kundenkreise gegeneinander abgrenzen, beizutreten. Die Vereinbarung vom 15. Oktober 1958 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 kann deshalb nur dann einer Beurteilung nach § 1 GWB entzogen sein, wenn das vereinbarte Wettbewerbsverbot zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks der Auseinandersetzung und Abfindung sachlich erforderlich war.
3.
a)
Die Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots ist im wesentlichen Tatfrage und kann daher vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden. Allein der Umstand, daß das Wettbewerbsverbot im Rahmen einer Erbauseinandersetzung im weiteren Sinne vereinbart worden ist und daß der Kläger erst durch die Teilung eines zuvor einheitlichen Handelsunternehmens in die Position eines potentiellen Wettbewerbers eingerückt ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres ein dauerndes Wettbewerbsverbot. Das Berufungsgericht wird daher aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation der Beteiligten der Vereinbarung vom 15. Oktober 1958, der weiteren Entwicklung sowie der Marktsituation in Marsberg zu prüfen haben, ob ein dauerhaftes Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien erforderlich ist, um ihnen den wirtschaftlichen Vorteil der vereinbarten Auseinandersetzung zu sichern, oder ob hierfür auch ein zeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot ausreichend gewesen wäre.
b)
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß ein dauerndes Wettbewerbsverbot sachlich nicht gerechtfertigt ist, so daß jedenfalls nunmehr § 1 GWB anzuwenden ist, wird es darauf ankommen, ob die Wettbewerbsvereinbarung vom 15. Oktober 1958 geeignet ist, die Marktverhältnisse zu beeinflussen. § 1 GWB verbietet nämlich Wettbewerbsbeschränkungen wegen ihrer Außenwirkungen auf dem Markt, nicht aber deshalb, weil dadurch die Handlungsfreiheit der Vertragsbeteiligten in ihrem Verhältnis zueinander eingeschränkt wird. Ob aufgrund des Wettbewerbsverbots spürbare Außenwirkungen auf dem Markt anzunehmen sind, wird nur unter sorgfältiger Berücksichtigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände festgestellt werden können. Diese Außenwirkungen müssen zwar im Einzelfall nicht nachgewiesen werden. Der Vertrag müßte nur geeignet sein, diese Außenwirkungen - die Beeinflussung der Erzeugung oder der Marktverhältnisse - herbeizuführen. Eine nur gedanklich vorstellbare Eignung zur Marktbeeinflussung genügt aber nicht. Es bedarf vielmehr der Feststellung konkreter Tatsachen, die den Schluß zuließen, die Wettbewerbsvereinbarung vom 15. Oktober 1958 sei in der Lage, diese Wirkungen zu begründen.
II.
Da das Berufungsgericht die maßgeblichen Tatsachen nicht festgestellt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Verweisung durch den Senat an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf war nicht möglich, da die Klage nicht auf einen kartellrechtlich begründeten Anspruch gestützt ist. Das Berufungsgericht wird allerdings erneut § 96 Abs. 2 GWB zu prüfen haben.
v. Gamm
Herdegen
Hesse
Rebitzki