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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1975, Az.: KZR 5/74
„Kundenschutzzusage“

Schadensersatz wegen Verletzung einer Kundenschutzklausel; Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Nichtigkeit von Vereinbarungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1975
Aktenzeichen
KZR 5/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13004
Entscheidungsname
Kundenschutzzusage
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.04.1974
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1975, 636-637 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Theodor C. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, E., R.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer A. und H., ebenda

Prozessgegner

Gebrüder S. offene Handelsgesellschaft, K., G.-H.-Allee ...,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Kurt S. und Leo S., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Zur Beurteilung einer gegenseitigen Kundenschutzzusage in einem Austauschvertrag.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1975
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Speditionsunternehmen. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Kundenschutzklausel, die die Parteien am 8. Februar 1966 im Rahmen einer Vereinbarung über die Transportabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr an der deutsch-niederländischen Grenze getroffen haben. Das Oberlandesgericht hat diesen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Frage ausgesetzt, ob dieser Vertrag - insbesondere die Kundenschutzklausel zu V - nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unwirksam ist. Das vorliegende Verfahren soll der Klärung dieser Frage dienen.

2

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1961 aufnahm, befaßt sich mit der Spedition von Schnittblumen im grenzüberschreitenden Verkehr. Ihr werden - soweit es im vorliegenden Rechtsstreit interessiert - von deutschen Importeuren und niederländischen Exporteuren Aufträge zur Vermittlung von Transportgeschäften erteilt. Bei der Durchführung dieser Aufträge hat sie auch die Grenzabfertigung - Zollabfertigung und Reexpedition der Sendungen - vorzunehmen. Zur Ausführung dieser Teilleistungen bediente sie sich von Anfang an der Beklagten, die im Jahre 1961 bereits zahlreiche eigene Büros an der deutsch-niederländischen Grenze unterhielt. Die Bedingungen über die Abwicklung der Aufträge legten die Parteien in Vereinbarungen vom 18. Juli 1961 und 8. Februar 1966 fest.

3

In der ursprünglichen Vereinbarung war unter anderem folgendes bestimmt: Die Zuweisungen der Sendungen zur Grenzabfertigung sollte an allen durch die Beklagte vertretenen Grenzübergängen erfolgen. Diese hatte deshalb für eine ordnungsgemäße Besetzung ihrer Grenzbüros zu sorgen. Die Kunden sollten entsprechend den Weisungen der Klägerin behandelt werden, ebenso die Abrechnungen. Die Parteien versprachen sich gegenseitig Kundenschutz. Die Beklagte sagte außerdem ordnungsgemäße Abrechnung zu. Direkte Antragen von Kunden der Klägerin mußte die Beklagte an die Klägerin weiterleiten. Zusätzliche Einfuhren der Kunden sollten den gleichen Bedingungen unterfallen.

4

In dem Vertrag vom 8. Februar 1966 beschlossen die Parteien, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Sie nahmen im wesentlichen auf die Vereinbarung vom 8. Juli 1961 Bezug. Die die ursprüngliche Kundenschutzklausel ersetzende Bestimmung Nr. V, auf welche die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch stützt, erhielt folgenden Wortlaut:

"V.
Beide Parteien verpflichten sich, weder selbst noch durch Dritte in den Kundenkreis des Partners einzudringen. Außerdem ist der Firma C. (Beklagte) nicht gestattet, die Abfertigung von Schnittblumen weder im eigenen Namen noch für andere Speditionsunternehmen vorzunehmen.

Diese Verpflichtungen gelten auch noch für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses."

5

Die Klägerin hält diese Bestimmung wie auch die insgesamt getroffenen Vereinbarungen als mit § 1 GWB vereinbar. Mit dem gegenseitigen Kundenschutz hätten die Parteien keinen gemeinsamen Zweck verfolgt. Er sei vielmehr Teil des vertraglichen Leistungsaustausches. Den Parteien sei es allein darum gegangen, die Basis ihrer Geschäfte voreinander zu schützen.

6

Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, § 1 GWB sei deshalb verletzt, weil Zweck der vereinbarten Kundenschutzklausel die im gemeinsamen Interesse vorgenommene Marktaufteilung zwischen den Parteien gewesen sei.

7

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages abgewiesen und auf den Antrag der Beklagten festgestellt, daß die Vereinbarung der Parteien unter V. des Vertrages vom 8. Februar 1966 insgesamt unwirksam ist. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und auf den neu formulierten Antrag der Klägerin festgestellt, daß der zwischen den Parteien am 8. Februar 1966 geschlossene Vertrag nicht wegen der Bestimmung seiner Nr. V nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unwirksam ist.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Das Bundeskartellamt hat sich zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits geäußert.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet.

11

I.

Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen des § 1 GWB mit der Begründung, die unter Nr. V Satz 1 des Vertrages vom 8. Februar 1966 beiderseits übernommene Kundenschutz Verpflichtung diene nicht einem gemeinsamen Zwecke.

12

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

13

1.

Der Revision ist allerdings zuzustimmen, daß die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung zu einem gemeinsamen Zwecke im Sinne des § 1 GWB geschlossen ist, eine Gesamtwürdigung des Vertrages unter Berücksichtigung der mit dem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Ziele, der Umstände, die zu dem Vertragsschluß geführt haben, und der Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern erfordert. Der gemeinsame Zweck braucht ferner nicht auf eine Beeinflussung des Marktes gerichtet zu sein; es genügt vielmehr, daß der zu einem gemeinsamen Zweck geschlossene Vertrag objektiv geeignet ist, durch Beschränkung des Wettbewerbs die Marktverhältnisse zu beeinflussen (BGHZ 31, 105, 111 f; 38, 306, 311).

14

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht jedoch nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, weil es seine Würdigung auf die mit der Bestimmung Nr. V zusammenhängenden Fragen beschränkt hat. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien als auf den bloßen Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet ansieht und unter dem Gesichtspunkt des gemeinsamen Zweckes nur die im Zusammenhang mit der Kundenschutzklausel Nr. V auftretenden Fragen als erörterungsbedürftig erachtet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte selbst ihre Auffassung, der Vertrag vom 8. Februar 1966 sei zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen worden, allein mit dieser Klausel des Vertrages und den damit angeblich verfolgten Zwecken begründet hat.

15

Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird letztlich auch dadurch bestätigt, daß die Revision vergeblich versucht, einen gemeinsamen Zweck aus anderen Bestimmungen der Vereinbarung abzuleiten: Der Umstand, daß die Beklagte für die Klägerin nur auf dem Gebiete der Grenzabfertigung tätig werden sollte, stellt nichts anderes dar, als die Festlegung des Vertragsgegenstandes. Daß die Beklagte die Kunden der Klägerin nach deren Weisungen und Vorschriften zu behandeln und dementsprechend auch abzurechnen hatte, ist für einen Geschäftsbesorgungsvertrag, um den es sich hier handelt, typisch. Daß der Vertrag für ein jahr fest geschlossen wurde und sich stillschweigend um ein jahr (nach dem Vertrag von 1961) bzw. um ein halbes jahr (nach dem Vertrag von 1966) verlängern sollte, sofern nicht eine der Parteien drei Monate bzw. sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt, ist ebenfalls nicht ungewöhnlich und läßt nichts dafür erkennen, daß die Parteien mit dem Vertrage mehr als ihre eigenen Ziele verfolgten. Derartige Regelungen passen ebenso in den Rahmen eines Austausches gegenseitiger Leistungen wie die Klausel, wonach die Beklagte der Klägerin grundsätzlich 30 % der Gebühren abzuführen hat, die sie von den ihr zugewiesenen Kunden der Klägerin einnimmt. Die der Beklagten auferlegte Verpflichtung, direkte Antragen von Kunden der Klägerin an diese weiterzuleiten und zusätzliche Einfuhren von Kunden der Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages abzurechnen, ist in gleicher Weise wie die Kundenschutzklausel zu beurteilen, die das Berufungsgericht eingehend geprüft hat. Das Verbot, Schnittblumen für sich oder andere Speditionsfirmen abzufertigen und die sich daraus ergebende Folgerung, eine eigene Blumenspedition aufzugeben, ist im Rahmen der Klausel Nr. V zu beurteilen.

16

2.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Klausel Nr. V kein von den Parteien gemeinsam verfolgter Zweck zugrunde liegt.

17

a)

Dieser Teil der Vereinbarung verpflichtete die Parteien wechselseitig, nicht in den Kundenkreis des Partners einzudringen. Der Klägerin stand es damit zwar frei, ihr Speditionsgewerbe auf andere Waren als Blumen auszudehnen und damit auch mit der Beklagten in Wettbewerb zu treten. Sie war jedoch in ihrer wettbewerblichen Entscheidungsfreiheit dadurch beschränkt, daß sie Kunden der Beklagten nicht abwerben durfte. Die Beklagte war - in gleicher Weise wie die Klägerin - gebunden, Unternehmen, die bisher mit der Klägerin in Verbindung standen, nicht an sich zu ziehen; darüber hinaus bestand für sie die Verpflichtung, die Grenzabfertigung von Blumen nicht im eigenen Namen und für andere Speditionsunternehmen, sondern nur für die Klägerin vorzunehmen. Nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz auch davon auszugehen, daß sich daraus eine weitere Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten dahin ergab, daß sie im grenzüberschreitenden Verkehr völlig von der Blumenspedition ausgeschlossen war.

18

b)

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Revision erscheint der Schluß naheliegend, daß Regelungen, die in dieser Weise die Kundenkreise mehrerer Unternehmen gegeneinander abgrenzen, einem gemeinsamen Zwecke dienen, wenn sie von Wettbewerbern getroffen werden oder jedenfalls den potentiellen Wettbewerb der Vertragsbeteiligten beschränken. Allein der Umstand, daß sie - wie hier - Teil eines Austauschvertrages sind, steht einer Beurteilung nach § 1 GWB nicht entgegen. Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, daß auch Austauschverträge zwischen Wettbewerbern denkbar sind, die gegenseitige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, mit denen die Vertragschließenden keine gleichlaufenden Interessen verfolgen und die deshalb nicht unter § 1 GWB, sondern unter die Bestimmungen der §§ 15 ff GWB fallen. So liegt es hier.

19

aa)

Das Berufungsgericht ist nach Würdigung des Vertragstextes - soweit er wechselseitige Verpflichtungen enthält - und aller weiterer Umstände zu dem Ergebnis gekommen, die Parteien hätten mit der getroffenen Regelung nur der Gefahr entgegenwirken wollen, daß jede Seite die durch die vertragliche Zusammenarbeit zu erwartenden Kenntnisse über den Kundenkreis des Partners für sich ausnutzt; beide Kundenschutzzusagen - auch die der Klägerin - seien Bestandteil des Leistungsaustausches geworden und hätten keinem darüber hinausgehenden Zweck dienen sollen. Hierbei hat es unterstützend ausgeführt, der Vertrag habe mich dem Willen der Parteien einen mit den gesetzlichen Vorschriften konformen Inhalt haben sollen; das aber sei allein bei dieser Auslegung der Fall. Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Erfolglos rügt die Revision, die Annahmen des Berufungsgerichts seien unrichtig, weil die gegenseitige Kundenschutzzusage weit über das Verbot mißbräuchlicher Ausnutzung von Kenntnissen hinausginge; denn das Berufungsgericht hat - insoweit unangefochten - festgestellt, daß die Parteien durch diese Klausel nur gehalten waren, nicht aktiv in den Kundenkreis des Partners einzudringen; die "passive Entgegennahme" solcher Aufträge sollte erlaubt sein.

20

bb)

Soweit die Revision geltend macht, die Vereinbarung der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, die Blumentransporte über die deutsch-niederländische Grenze gemeinsam durchzuführen - der Klägerin habe als Beitrag die Anwerbung und Betreuung der Blumenversendungskunden, der Beklagten die Erledigung der Grenzabfertigung obgelegen -, ist sie unvereinbar mit dem Vorbringen der Beklagten, die in den Vorinstanzen den gemeinsamen Zweck vor allem aus einer angeblichen Marktaufteilung abgeleitet hat. Ihre Auffassung ist auch mit dem Wortlaut und Sinn des vorliegenden Vertragswerkes nicht in Einklang zu bringen. Es wäre insbesondere nicht verständlich, daß die Beklagte ihre angeblich bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Blumentransportkunden nicht mit in die Zusammenarbeit eingebracht, sondern abgebrochen hat.

21

cc)

Ob sich aus dem Umstand, daß der Beklagten über die Kundenschutzzusage hinaus auferlegt wurde, die Grenzabfertigung von Schnittblumen ausschließlich für die Klägerin vorzunehmen (Nr. V Satz 2), für die Klägerin - wie die Revision meint - nach Treu und Glauben ergibt, ihrerseits bei der Grenzabfertigung nur die Beklagte heranzuziehen, kann hier dahingestellt bleiben. Daraus würde sich ebenfalls nichts für die Auffassung der Beklagten ergeben, daß ein gemeinsamer Zweck vorliege. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit für eine Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Raum ist, wenn es um Bindungen geht, die Ausfluß des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben sind.

22

II.

Die Vereinbarung der Parteien kann auch nicht aufgrund der §§ 18, 34 GWB, 125 BGB als nichtig angesehen werden.

23

Für eine Anwendung des § 18 GWB kommt allerdings nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - die Bindung nach Nr. V Satz 2 des Vertrages (Verpflichtung der Beklagten, Schnittblumen nur für die Klägerin abzufertigen) in Betracht, sondern auch die Klausel Nr. V Satz 1. Durch die Verpflichtung, nicht in den Kundenkreis des Partners einzudringen, werden sowohl die Beklagte als auch die Klägerin im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB beschränkt, gewerbliche Leistungen gegenüber Dritten - den Kunden des Vertragspartners - zu erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages aber deshalb keine Bedenken, weil er der Schriftform des § 34 GWB entspricht und eine Verfügung der Kartellbehörde nach § 18 GWB nicht ergangen ist.

Dr. Fischer
Sprenkmann
Dr. Kellermann
Ballhaus
Salger