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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1976, Az.: KZR 36/75

Sittenwidrige Beschränkung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit; Wettbewerbsverbot bei dem Vertrieb von Fertigbeton; Anwendbarkeit von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Sinn und Zweck von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1976
Aktenzeichen
KZR 36/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 68, 6 - 12
  • DB 1977, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 804-805 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

Gerhard H. KG, Baustoffgroßhandlung und Mischanlagen, V., Kreis L.,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Gerhard H., H.straße ..., M.

Prozessgegner

Kaufmann Rudolf B., Inhaber der Firma Rudolf B., C.straße ... R.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Merkmal "zu einem gemeinsamen Zweck" ist eigenständig, unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auszulegen.

  2. b)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wettbewerbsbeschränkender Vertrag geeignet ist, die Marktverhältnisse zu beeinflussen (Ergänzung zu BGHZ 37, 194).

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1976
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Freiherr v. Gamm und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger handelt mit Sand, Kies und Natursteinen. Die Beklagte stellt Fertigbeton her und betreibt eine Baustoffgroßhandlung.

2

Am 17. Februar 1967 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den sich die Beklagte verpflichtete, den in ihrem Werk Venhaus zur Herstellung von Fertigbeton benötigten Sand des Körnungsbereichs 0-3 ausnahmslos von dem Kläger zu beziehen. Der Kläger verpflichtete sich, den Sand jederzeit in den von der Beklagten gewünschten Mengen anzuliefern (§ 2) und für die Dauer des Vertrages in dem Verkaufsgebiet der Beklagten keinen Fertigbeton herzustellen und zu verkaufen (§ 7).

3

Nach einer am 28. Februar 1972 zum 14. Juni 1974 ausgesprochenen Kündigung der Beklagten kamen die Parteien am 31. August 1972 unter anderem überein, das Vertragsverhältnis bis zum 14. Juni 1981 fortzusetzen.

4

Seit Juli 1974 bezieht die Beklagte ihren Sand nicht mehr von dem Kläger, sondern von einem Konkurrenzunternehmen. Dieser hat deshalb unter anderem beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den von ihr zur Herstellung des gesamten Fertigbetons in ihrem Werk Venhaus benötigten Zuschlagstoff Sand 0-3, gewaschen, bei dem Kläger zu kaufen und abzunehmen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie macht insbesondere geltend, die Vereinbarung sei sowohl nach § 1 GVB als auch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundeskartellamts hat in der mündlichen Verhandlung zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

I.

Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß die Vereinbarung vom 31. August 1972 nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

10

1.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte durch die übernommenen Verpflichtungen in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit sittenwidrig beschränkt wird, ist das Berufungsgericht zu Recht von einer neun Jahre dauernden vertraglichen Bindung ausgegangen. Bei ihrer gegenteiligen Auffassung, der Beurteilung müsse eine Vertragsdauer von 14 Jahren zugrunde gelegt werden, übersieht die Revision, daß die Beklagte den ursprünglichen Vertrag wirksam zum 14. Juni 1974 gekündigt hatte und durch die Vereinbarung vom 31. August 1972 somit eine neue Verpflichtung begründet wurde.

11

2.

Angesichts der Verpflichtungen, die der Kläger im Rahmen der getroffenen Vereinbarung übernommen hat, kann nicht angenommen werden, die Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beklagten habe einen derartigen Grad erreicht, daß diese dadurch in eine nicht mehr hinzunehmende Abhängigkeit zu dem Kläger geraten ist.

12

II.

Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht hingegen die Voraussetzungen des § 1 GWB mit der Begründung, die Parteien hätten keinen gemeinsamen Zweck verfolgt.

13

Es ist zwar richtig, daß gegen die Vereinbarung der Parteien unter diesem Gesichtspunkt keine rechtlichen Bedenken zu erheben wären, wenn sie sich auf die wettbewerbsbeschränkende Verpflichtung der Beklagten beschränkte, den für die Herstellung des Fertigbetons im Werk V. benötigten Sand ausschließlich vom Kläger zu beziehen. In diesem Falle würde die genannte Verpflichtung das Äquivalent für die stete Lieferbereitschaft des Klägers nach § 2 Satz 1 des Übereinkommens (nach der Urkunde vom 17. Februar 1967) darstellen und sich in der Interessenwahrung des Klägers erschöpfen. Insoweit beschränkten sich die obligatorischen Beziehungen der Parteien auf den Austausch von Leistungen. Sie wären nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig und nur - unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen - dem Eingriff der Kartellbehörden ausgesetzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

14

Etwas anderes gilt im vorliegenden Falle jedoch deshalb, weil der Kläger verpflichtet ist, im Verkaufsgebiet der Beklagten keinen Fertigbeton herzustellen und zu verkaufen (§ 7). Insofern sind die Abmachungen der Parteien als ein Vertrag anzusehen, der zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne des § 1 GWB geschlossen wurde.

15

1.

Das Wettbewerbsverbot beschränkt den Kläger in der Produktion und im Vertrieb von Fertigbeton. Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung liegt darin, daß der Kläger als Anbieter von dem der Beklagten eingeräumten Absatzgebiet ausgeschlossen ist. Während jedoch die Beklagte die ausschließliche Bezugsbindung als Abnehmerin des Klägers übernommen hat und die Parteien sich insoweit als Erzeuger und Verarbeiter in einem Vertikalverhältnis gegenüberstehen, trifft den Kläger das Wettbewerbsverbot in seiner Stellung als - potentieller - Wettbewerber der Beklagten. Er hat insoweit selbst vorgetragen, daß er damals geplant habe, eine Fertigbetonanlage zu errichten; die Beklagte habe sich zum ausschließlichen Bezug von Sand nur deshalb verpflichtet, weil er sich bereit erklärt habe, im Verkaufsgebiet der Beklagten keine Wettbewerbstätigkeit zu entfalten.

16

2.

Die Parteien haben danach einen Vertrag zur Verfolgung gleichgerichteter Interessen geschlossen. Mit der Ausschließung des Klägers als Wettbewerber sollte die Marktstellung der Beklagten im gemeinsamen Interesse gesichert werden. Die Vertragschließenden verfolgten die Absicht, sowohl die Absatzmöglichkeiten der Beklagten als auch die des Klägers günstiger zu gestalten; der Kläger nahm an den von der Beklagten erzielten Marktergebnissen in der Weise teil, daß diese durch die ausschließliche Bezugsverpflichtung an ihn gebunden war. Ihnen war das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung und der durch sie angestrebte Erfolg gemeinsam. Das aber reicht aus, um in den Abmachungen der Parteien einen zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne des § 1 GWB geschlossenen Vertrag zu sehen.

17

Der Umstand, daß die Parteien mit Rücksicht auf die eigene Leistung auch die Leistung des Partners erwartet haben, steht dieser Würdigung schon deshalb nicht entgegen, weil selbst nach § 705 BGB der gemeinsame Zweck nicht ausgeschlossen wird, wenn die Beteiligten weitergehende persönliche - eigennützige - Absichten verfolgen (BGH NJW 1951, 308). Ebenso ist es unerheblich, daß die gegenseitigen Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht identisch sind. § 1 GWB ist nicht nur bei gegenseitiger Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit anwendbar (SenBeschl. v. 26.11.64 und 10.7.69 - KRB 2/64 und KRB 1/69). Erst recht trifft dies zu, wenn beide Parteien in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigt werden, die übernommenen Verpflichtungen aber verschiedenartigen Inhalt haben.

18

Das Urteil des Senats vom 24. Februar 1975 (KZR 5/74, LM GWB § 1 Nr. 15) spricht nicht - wie die Revisionserwiderung meint - für, sondern gegen die Auffassung des Klägers. Der Senat hat dort ausgesprochen, daß Regelungen, die den Kundenkreis mehrerer Unternehmen gegeneinander abgrenzen, dann den Schluß nahelegen, sie dienten einem gemeinsamen Zweck, wenn sie von Wettbewerbern getroffen werden oder jedenfalls den potentiellen Wettbewerb der Vertragsbeteiligten beschränken; der Umstand, daß sie Teil eines Austauschvertrages seien, stehe einer Beurteilung nach § 1 GVB nicht entgegen. Der Kläger könnte aus jenem Urteil nur dann etwas für sich entnehmen, wenn die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen Bestandteil des Leistungsaustausches geworden wären und keinem darüber hinausgehenden Zwecke hätte dienen sollen. Daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, folgt aus den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit der Tatsache, daß das Wettbewerbsverbot des Klägers zur Erreichung des mit dem Dauerlieferungsvertrag verfolgten Zwecks sachlich nicht erforderlich ist.

19

3.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 1 GWB komme nur dann zum Zuge, wenn sich die Parteien zu einer Gesellschaft - oder zu einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis - im Sinne des § 705 zusammengeschlossen hätten. Mit der Formulierung "zu einem gemeinsamen Zweck" hat § 1 GWB zwar an eine Formulierung des Gesellschaftsrechts (§ 705 BGB) angeknüpft und diese Verträge in einen Gegensatz zu den Austauschverträgen gestellt, die im zweiten Abschnitt des ersten Teils des Gesetzes (§§ 15 ff) unter der Überschrift "Sonstige Verträge" geregelt sind (SenUrt. BGHZ 31, 105, 110 ff). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Kartellvertrag eine gesellschaftsrechtliche Bindung voraussetzt, sondern nur, daß ein solches Rechtsverhältnis grundsätzlich nach § 1 GWB und nicht nach den §§ 15 ff GWB zu beurteilen ist.

20

Wie der Unternehmensbegriff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. dazu BGHZ 36, 91, 103; zuletzt SenUrt. v. 19.9.74 - KZR 14/73, LM GWB § 26 Nr. 25) ist auch das Merkmal "zu einem gemeinsamen Zweck" eigenständig, unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes, auszulegen. Seine Voraussetzungen sind hiernach schon dann als gegeben anzusehen, wenn die Beteiligten mit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung gleichgerichtete Interessen verfolgen. Es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung oder das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung und der durch sie zu bewirkende Erfolg einem gemeinsamen Interesse entspricht und gemeinsam angestrebt wird (vgl. SenBeschl. v. 26.11.64 und 10.7.69 - KRB 2/64 und KRB 1/69 sowie SenUrt. v. 10.10.74 - KZR 1/74, LM GWB § 20 Nr. 14; BGHZ 65, 30; vgl. hierzu ferner Lukes, Der Kartellvertrag, S. 126 f; Fikentscher, Festschrift für Harry Westermann, S. 87, 107).

21

III.

Nach § 1 GWB ist der zu einem gemeinsamen Zweck geschlossene Vertrag nur unwirksam, soweit er geeignet ist, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch die festgestellte Wettbewerbsbeschränkung zu beeinflussen. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kann beim gegenwärtigen Prozeßstand nicht beurteilt werden.

22

1.

§ 1 GWB verbietet Wettbewerbsbeschränkungen wegen ihrer Außenwirkungen auf dem Markt, also nicht schon deshalb, weil dadurch die Handlungsfreiheit der Vertragsbeteiligten in ihrem Verhältnis zueinander eingeschränkt wird (SenUrt. v. 1.7.64 - KZR 12/61, LM GWB § 1 Nr. 7; BGHZ 37, 194, 200). Diese Außenwirkungen müssen im Einzelfalle zwar nicht nachgewiesen werden; der Vertrag muß nur geeignet sein, diese Außenwirkungen - die Beeinflussung der Erzeugung oder der Marktverhältnisse - herbeizuführen. Das bedeutet Jedoch nicht, daß diese Frage nur theoretischer Natur ist, daß insbesondere eine gedanklich vorstellbare Eignung zur Marktbeeinflussung genügt. Es bedarf vielmehr der Feststellung konkreter Tatsachen, die den Schluß zulassen, daß der Vertrag in der Lage ist, diese Wirkungen zu begründen.

23

2.

Aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1 GWB ergibt sich darüber hinaus, daß dieses Merkmal nur dann gegeben ist, wenn der Vertrag geeignet ist, die Verhältnisse auf dem jeweils relevanten Markt nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung in spürbarer Weise zu beeinflussen.

24

Es entspricht der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und ist allgemein anerkannt, daß § 1 GWB nicht erst bei einer "wesentlichen" Beeinflussung der Marktverhältnisse verletzt ist (vgl. dazu Bericht des Bundes tags aus Schusses für Wirtschaftspolitik zu § 1 GWB). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Beeinflussung der Marktverhältnisse kartellrechtlich auch dann als bedeutsam anzusehen wäre, wenn die Außenwirkungen eines Kartells praktisch nicht ins Gewicht fallen, wenn insbesondere weder Wettbewerber der Vertragsbeteiligten noch die Marktgegenseite einen Anlaß zu Reaktionsmaßnahmen sehen. Da der wettbewerbsbeschränkende Vertrag geeignet sein muß, die Marktverhältnisse "zu beeinflussen", d.h. tatsächlich in den Marktablauf einzugreifen und ihn zu stören, müßten die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und die zur Verfügung stehenden Alternativen der Marktbeteiligten merklich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen wären im allgemeinen - sofern der Marktablauf nicht durch besondere Umstände (Mangelerscheinungen) gestört ist - dann nicht gegeben, wenn sich eine größere Zahl von Marktteilnehmern auf beiden Marktseiten betätigte und die Vertragsbeteiligten selbst nur einen geringen Marktanteil erreichten. Denn unter solchen Umständen wären Dritte im Regelfalle ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten in der Lage, auf andere Anbieter oder Nachfrager auszuweichen, und auch der Inhalt der möglichen Geschäftsabschlüsse würde durch das Vorhandensein des Kartells keine Verschlechterung erfahren (vgl. Lukes a.a.O. S. 390).

25

3.

Ob ein spürbarer Einfluß anzunehmen ist, wird immer nur im Einzelfalle unter sorgfältiger Berücksichtigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände festgestellt werden können. Die Beurteilung dieser Frage setzt die räumliche und sachliche Abgrenzung des Markts voraus, auf den sich Angebot und Nachfrage begegnen, und verlangt insbesondere auch die Feststellung der auf dem Markte auftretenden Anbieter und Nachfrager (ggf. auch ihrer Marktstärke). Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die hier in Frage stehenden Wettbewerbsbeschränkungen die Erzeugnisse oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen in dem dargelegten Sinne beeinflussen.

26

Eine abschließende Entscheidung hierzu ist im vorliegenden Falle nicht möglich, da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht beurteilt und demgemäß die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Damit das nachgeholt werden kann und die Parteien Gelegenheit haben, hierzu auch in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das für Entscheidungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Gericht zurückzuverweisen.

27

In der erneuten Verhandlung wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 der Vereinbarung vom 31. August 1972 darzulegen.

Dr. Fischer
Offterdinger
Dr. Kellermann
v. Gamm
Salger