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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1991, Az.: BVerwG 5 C 27.88

Jugendhilfeträger; Erziehungshilfe; Wirtschaftliche Hilfe; Unterbringung eines Kindes; Erziehungshilfe bei außerfamiliären Unterbringung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 27.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden 17.12.1987 - 7 K 296/87

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 1291 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 3165-3167 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 63 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Minderjähriger für vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Zeiträume vom zuständigen Jugendhilfeträger Hilfe zur Erziehung und in deren Gefolge wirtschaftliche Hilfe verlangen kann, bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und nicht nach den Regelungen des seit dem 1. Januar 1991 geltenden neuen Jugendhilferechts.

  2. 2.

    Die Unterbringung eines Kindes außerhalb seiner Familie kann Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG sein, wenn die Eltern des Kindes einen mit ständigen Ortswechseln verbundenen Beruf ausüben (hier: Beruf des Schaustellers) und die auswärtige Unterbringung dazu dient, im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht des Kindes diesem einen kontinuierlichen Schulbesuch zu ermöglichen. Ein Anspruch auf eine derartige Hilfe besteht - nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 JWG - jedoch nur, wenn den Eltern des Kindes eine Erziehung am Ort der Fremdunterbringung nicht zugemutet werden kann und sie sich ohne Unterstützung durch das Jugendamt zur Erziehung auch nicht eines Dritten bedienen können, weil dieser zu unentgeltlicher Erziehung und Betreuung nicht bereit ist und die Eltern - ebenso wie ihr Kind selbst - deshalb anfallende Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Jugendhilfeträger verpflichtet ist, für die Zeit von August 1986 bis Januar 1987 Kosten in Höhe von 400 DM monatlich zu übernehmen, die für die Unterbringung des Klägers in einem Schülerheim für Schaustellerkinder entstanden sind.

2

Der am 1. November 1979 geborene Kläger ist der Sohn eines Schaustellerehepaares mit Hauptwohnsitz in P. Seine Eltern besitzen einen Imbiß- und einen Schießwagen, besuchen damit Jahrmärkte in N., N., H. und R. und leben in einem Wohnwagen.

3

Als der Kläger schulpflichtig wurde, brachte ihn seine Mutter nach einem Informationsgespräch beim Beklagten in dem Schülerheim für Schaustellerkinder in H. unter, von dem aus der Kläger seit dem 17. August 1986 eine Grundschule in H.-H. besuchte. Den Antrag, die - nach Abzug eines vom Kultusminister des Landes N. gewährten Zuschusses - monatlich 400 DM betragenden Kosten dieser Unterbringung nach Jugendwohlfahrtsrecht zu übernehmen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 1986 ab, weil beim Kläger ein erzieherisches Defizit nicht habe festgestellt werden können. Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger wirtschaftliche Jugendhilfe durch Übernahme der Schülerheimkosten in Höhe von monatlich 400 DM in der Zeit von August 1986 bis Januar 1987 zu leisten. Sein Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Als Hilfe zur Erziehung, die den Anspruch des Klägers auf wirtschaftliche Hilfe gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - JWG - auslöse, komme die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 JWG vorgesehene Pflege und Erziehung von Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule in Betracht. Der Beklagte sei danach verpflichtet, zur Abwendung eines drohenden Mangels an Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit des Klägers in die Erziehung durch dessen Eltern einzugreifen. Daß beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum kein Erziehungsnotstand aufgruad vorhandener Erziehungsschwierigkeiten vorgelegen habe, stehe nicht entgegen.

5

Erzieherische Hilfe sei nämlich auch dann zu leisten, wenn die Eltern ihrer Pflicht zur Erziehung nur in einem Maße nachkämen, daß die Entwicklung des minderjährigen Kindes gefährdet sei. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen, weil seine Erziehung von seinen Eltern in zumutbarer Weise nicht habe wahrgenommen werden können. Daß diese selbst und nicht das Jugendamt die Unterbringung des Klägers in dem Schülerheim für Schaustellerkinder veranlaßt hätten, berühre den Anspruch auf Erziehungshilfe nicht. Diese Unterbringung sei angemessen und erfordere keine unvertretbaren Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 JWG. Finanzielle Erwägungen schließlich spielten bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 und 6 JWG keine Rolle. Denn das Einkommen der Eltern des Klägers sei erst im Rahmen der (etwaigen) Kostentragungspflicht gemäß §§ 80 ff. JWG zu prüfen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage erreichen will. Er ist der Auffassung, daß der Kläger die Übernahme der Kosten seiner Unterbringung in dem Schülerheim für Schaustellerkinder nicht beanspruchen könne weil diese Unterbringung ohne Mitwirkung des zuständigen Jugendamtes allein auf Veranlassung der Eltern des Klägers erfolgt sei und nicht der Beseitigung eines Erziehungsdefizits, sondern ausschließlich der Schulausbildung gedient habe.

7

Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist wie der Beklagte der Ansicht, daß beim Kläger ein erzieherisches Defizit und damit ein Anspruch auf erzieherische Hilfe, an die die begehrte wirtschaftliche Hilfe anknüpfen könnte, nicht gegeben seien.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die nach § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Revision des Beklagten, über die der Senat nach § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger wirtschaftliche Jugendhilfe durch Übernahme der Schülerheimkosten in Höhe von monatlich 400 DM in der Zeit von August 1986 bis Januar 1987 zu leisten, ausgesprochen hat, ohne zu prüfen, ob der Kläger und seine Eltern für diese Kosten aufkommen können.

11

Ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger vom Beklagten Jugendhilfeleistungen verlangen kann, bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen. Dieses Gesetz ist zwar nach Art. 24 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) am 1. Januar 1991 außer Kraft getreten. Auch beansprucht das das Jugendwohlfahrtsgesetz ablösende (als Art. 1 KJHG verkündete) Achte Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich Geltung auch für vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit diese für die jeweilige Instanz noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BT-Drucks. 11/5948 S. 120 f. Vorbem. zu Art. 15 und 16 sowie S. 121 zu Art. 15 Abs. 1 bis 3). Die Anwendung des neuen materiellen Rechts setzt jedoch, wie Art. 17 Abs. 1 KJHG entnommen werden kann, weiter voraus, daß es sich um Verfahren handelt, deren Rechtsgrundlage durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert worden (oder erloschen) ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil sich das Begehren des Klägers auf die Zeit von August 1986 bis Januar 1987 bezieht, für die Beurteilung dieses Begehrens die Rechtslage während des vorgenannten Zeitraums maßgeblich ist und das Jugendwohlfahrtsgesetz zufolge Art. 24 KJHG nicht mit (Rück-)Wirkung für diesen in der Vergangenheit liegenden (und abgeschlossenen) Zeitraum geändert worden ist.

12

Richtet sich die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs deshalb nach wie vor nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, so ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, daß der Kläger mit diesem Anspruch nur durchdringen kann, wenn es sich bei den Kosten für die Unterbringung in dem Schülerheim für Schaustellerkinder in H. um Kosten für Hilfen handelt, die dem Kläger im Sinne des genannten Gesetzes "zur Erziehung" gewährt worden sind. Die hier allein in Betracht zu ziehende Regelung in den §§ 80 und 81 JWG ermächtigt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausschließlich zur Kostentragung für Hilfen, die einzelnen Minderjährigen nach § 4 oder § 5 JWG zur Erziehung gewährt werden.

13

Anliegen des Jugendwohlfahrtsgesetzes als "Erziehungs"-Gesetz ist es, das Recht des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu gewährleisten. Dementsprechend steht, einen dahin gehenden erzieherischen Bedarf vorausgesetzt, die Gewährung von Hilfen zur Erziehung im Vordergrund (vgl. § 6 Abs. 1 JWG). Die darüber hinaus im Gesetz erwähnte, mit der erzieherischen Hilfe nicht identische, vielmehr der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des Minderjährigen dienende wirtschaftliche Hilfe ist nach § 6 Abs. 2 JWG nicht als solche zu leisten, sondern nur im Gefolge einer Hilfe zur Erziehung, die einem Minderjährigen nach den §§ 4 oder 5 JWG zuteil wird. Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist also - abgesehen vom Bestehen eines wirtschaftlichen Bedarfs -, daß die Unterbringung des Minderjährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ist (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 - <Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 6 S. 14 = FEVS 36, 89/90> mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - <Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 8>).

14

Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, daß die Annahme einer derartigen Maßnahme nicht schon deswegen ausgeschlossen ist, weil der Beklagte vor Aufnahme des Klägers in das von ihm besuchte Schülerheim zwar von der Mutter des Klägers nach Möglichkeiten einer Fremdunterbringung befragt worden ist, die Unterbringung selbst aber nicht veranlaßt und in der Folgezeit in bezug auf Erziehung und Entwicklung des Klägers unstreitig auch keine Kontrolltätigkeit ausgeübt hat. Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob die Unterbringung eines Minderjährigen außerhalb des Elternhauses Hilfe zur Erziehung im Sinne des Jugendhilferechts ist, ausschlaggebend darauf ankommen, ob die Unterbringung vom Jugendhilfeträger veranlaßt worden ist und ob Erziehung und Entwicklung des Minderjährigen im Anschluß daran vom Jugendamt unter Kontrolle gehalten werden (Urteile vom 27. November 1986 <a.a.O., S. 14 ff. bzw. S. 91 ff.> und vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 48.85 - <Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr. 4 S. 3 = FEVS 38, 45/47 f.>). Dies kann jedoch nicht in den Fällen gelten, in denen der Träger der Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Leistung erzieherischer Hilfe verneint und mit Rücksicht darauf ein auf die Erziehung des Minderjährigen gerichtetes Tätigwerden von vornherein ablehnt. Deshalb ist hier, wenn der Minderjährige die von ihm für erforderlich gehaltene Hilfe tatsächlich ohne Vermittlung und weitere Beteiligung der Behörde erhalten hat und nach Durchführung der Maßnahme allein noch um die Tragung der dabei entstandenen Kosten gestritten wird, lediglich zu prüfen, ob der Jugendhilfeträger zu Recht angenommen hat, daß die Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe nicht erfüllt sind (s. Senatsbeschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - <Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 S. 3 = FEVS 37, 133/135>).

15

Insoweit hat das Verwaltungsgericht für den Fall des Klägers zutreffend erkannt, daß die Hilfe, die diesem in dem Schülerheim für Schaustellerkinder in H. gewährt wurde, zu den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JWG genannten Aufgaben des Jugendamtes gehört. Daß Pflege und Erziehung von schulpflichtigen Kindern nach dieser Regelung auf die Sphäre "außerhalb der Schule" beschränkt sind, dient allein der Abgrenzung der Aufgaben von Jugendamt und Schule (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates zu Art. II Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes, BT-Drucks. III/2226 S. 43 zu 5. a). Jugendhilfe soll danach nicht in den Bereich der Schule hineinwirken können. Darum geht es hier jedoch nicht. Pflege, Betreuung und Erziehung, die dem Kläger in dem Schülerheim zuteil wurden, betrafen ausschließlich die Zeit vor und nach schulischen Veranstaltungen. Daß die Heimunterbringung nach den Feststellungen der Vorinstanz den Besuch der Grundschule in H.-H. ermöglichen sollte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen und schließt deshalb die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JWG nicht aus.

16

Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht ferner darin, daß die Gewährung erzieherischer Hilfe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 JWG nicht nur dann in Betracht kommt, wenn beim Minderjährigen aufgrund vorhandener Erziehungsschwierigkeiten bereits ein Erziehungsnotstand eingetreten ist. § 6 Abs. 1 JWG beschränkt die Erbringung notwendiger Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige nicht auf diejenigen Fälle, in denen ein Erziehungsdefizit im vorumschriebenen Sinne besteht. Abhängig (und ausgerichtet) sind die Hilfen vielmehr vom (auf den) "jeweiligen erzieherischen Bedarf". Ein solcher Bedarf kann auch in Fällen entstehen, in denen Eltern, deren berufliche Tätigkeit mit einem ständigen Ortswechsel verbunden ist, ihr schulpflichtiges Kind die Schulpflicht an einem Ort oder von einem Ort aus erfüllen lassen, der vom jeweiligen Ort der Berufsausübung nicht oder nur selten erreichbar ist. Eine dahin gehende Entscheidung ermöglicht dem Kind den kontinuierlichen Besuch nur einer Schule und ist regelmäßig durch das Recht der Eltern gedeckt, ihrem Kind im Rahmen der ihnen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und den §§ 1626, 1627 und 1631 a BGB obliegenden Verwantwortung zu einer möglichst guten Schulausbildung zu verhelfen. Auch der Jugendhilfeträger muß eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie - wie im Fall des Klägers - dazu führt, daß Eltern und Kind nicht mehr wie bisher räumlich zusammenleben können. Erzieherische Schwierigkeiten und nachteilige Folgen für seine Entwicklung sind beim Kläger, dessen Eltern nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts als Schausteller gemeinsam - überwiegend mit nur wenigen Tagen Aufenthalt - Jahrmärkte in N., N., H. und R. aufsuchen, im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in dem Schülerheim für Schaustellerkinder in H. nicht aufgetreten. Wie sich einer im Verfahren erster Instanz abgegebenen - vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Gerichtsakten in Bezug genommen - Äußerung dieses Heimes entnehmen läßt, hatte sich der Kläger dort gut eingelebt, dem Klassenniveau entsprechende Leistungen erbracht und innerhalb des Heimes - offenbar zufriedenstellende - soziale Bezüge aufgebaut. Der vom Heim aus mögliche regelmäßige Besuch der Grundschule in H.-H. diente danach trotz der damit verbundenen Unterbringung außerhalb der eigenen Familie dem wohlverstandenen Interesse des Klägers.

17

Das allein reicht allerdings für die vom Kläger beanspruchte Gewährung öffentlicher Jugendhilfe nicht aus. Denn die Annahme eines erzieherischen Bedarfs, der im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG Hilfen des Jugendamtes notwendig macht, setzt weiter voraus, daß die Eltern des Minderjährigen dessen Erziehung an dem Ort, an dem oder von dem aus er die Schulpflicht kontinuierlich in einer einzigen Schule erfüllen kann, weder selbst wahrnehmen noch einem Dritten in der Weise übertragen können, daß ein Eingreifen des Jugendhilfeträgers unterbleiben kann. Die Erziehung ihrer Kinder ist nicht nur das Recht der Eltern, sondern auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demzufolge tritt nach § 1 Abs. 3 JWG öffentliche Jugendhilfe, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, mit Hilfen zur Erziehung eines Kindes lediglich ein, insoweit dessen Anspruch auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit (§ 1 Abs. 1 JWG) von seiner Familie nicht erfüllt wird (s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1987 <a.a.O., S. 2 bzw. S. 133 f.> und vom 28. Januar 1988 <a.a.O.>). Letzteres kann darauf beruhen, daß die Eltern die Fähigkeit zur Erziehung nicht in dem erforderlichen Maße besitzen. Die mangelnde Erfüllung des Erziehungsanspruchs des Kindes durch seine Eltern kann sich aber auch daraus ergeben, daß diesen die Erziehung dort, wo sie nach ihrer Einschätzung aus schulischen Gründen allein in Betracht kommt, wegen anderweitiger Inanspruchnahme nicht zumutbar ist und sie sich ohne Unterstützung durch das Jugendamt zur Erziehung auch nicht eines Dritten bedienen können (zur Möglichkeit von Abreden mit Dritten vgl. schon Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 <a.a.O.>), weil dieser zu unentgeltlicher Erziehung und Betreuung nicht bereit ist und die Eltern - ebenso wie ihr Kind selbst - deshalb anfallende Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können.

18

Ob es den Eltern zumutbar ist, die Erziehung ihres Kindes auch an dem Ort zu übernehmen, an dem oder von dem aus dieses der schulischen Ausbildung nachgehen soll, hängt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Soweit wie hier berufliche Gründe und der mit der Berufsausübung der Eltern verbundene häufige Ortswechsel dazu führen, daß das Kind familienextern untergebracht wird, ist deshalb vor allem zu prüfen, in welchem Umfang beide Elternteile berufstätig sind und ob sie nach Lage der Dinge auch weiterhin berufstätig sein müssen. Nur wenn nach dem Ergebnis dieser Prüfung auch die Möglichkeit ausscheidet, die Erziehung und Betreuung des Kindes an dem im Interesse einer kontinuierlichen Schulausbildung gewählten Aufenthaltsort durch wenigstens einen Elternteil sicherzustellen, kommt Hilfe zur Erziehung durch den Träger der Jugendhilfe in Betracht. Einen Anspruch auf derartige Hilfe hat der Minderjährige freilich erst dann, wenn er auch nicht - unentgeltlich oder gegen Bezahlung aus Mitteln des Minderjährigen oder seiner Eltern und unter deren alleiniger Verantwortung - von Dritten erzogen werden kann.

19

Soweit in letzterer Hinsicht der Anspruch auf Gewährung öffentlicher Jugendhilfe voraussetzt, daß weder das zu erziehende Kind noch seine Eltern in der Lage sind, für die Kosten der auswärtigen Unterbringung aufzukommen, steht das nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch des Minderjährigen auf erzieherische Hilfe als solcher an finanzielle Maßgaben nicht gebunden ist und der Jugendhilfeträger deshalb die Erbringung der Erziehungshilfe selbst nicht von ausgaben- und/oder vermögenswirksamen Zusagen und Erklärungen des Hilfebedürftigen und/oder seiner Eltern abhängig machen kann (Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 34.86 - <Buchholz 436.51 § 81 JWG Nr. 6 S. 7 = FEVS 39, 1/4>). Denn diese Rechtsprechung hat allein den Fall im Auge, daß in der Person des Minderjährigen ein Erziehungsdefizit bereits vorliegt und es mit Rücksicht darauf möglich sein muß, dem Hilfebedürftigen die dem erzieherischen Bedarf angemessene Hilfe schnell und zunächst ohne unter Umständen zeitaufwendige Prüfung der maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen zu lassen (vgl. wie vor <a.a.O., S. 11 bzw. S. 9>). Nicht entschieden ist damit der hier zur Erörterung stehende Fall, daß bei dem Minderjährigen Erziehungsschwierigkeiten noch nicht aufgetreten sind, ein erzieherischer Bedarf wegen Fremdunterbringung des Kindes aber gleichwohl in Betracht kommt, weil und wenn dieses und seine Eltern die Fremdunterbringung nicht oder nur teilweise finanzieren können. Das fehlende oder nur eingeschränkt vorhandene finanzielle Leistungsvermögen des Minderjährigen und seiner Eltern ist hier selbst Ursache für das Entstehen des vom Jugendhilfeträger zu deckenden erzieherischen Bedarfs. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hängt deshalb in Fällen der vorliegenden Art, anders als dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch davon ab, daß die Kosten für die auswärtige Unterbringung vom Minderjährigen und seinen Eltern ganz oder teilweise nicht bestritten werden können. § 3 Abs. 2 JWG stellt dabei sicher, daß Wünsche der Personensorgeberechtigten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall richten, auch unter diesen Voraussetzungen berücksichtigt werden können, dies allerdings nur, soweit die Wünsche angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

20

Ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, daß der Beklagte für die Zeit von August 1986 bis Januar 1987 die noch offenen Kosten von monatlich 400 DM für die Unterbringung des Klägers in dem Schülerheim für Schaustellerkinder in H. übernimmt, kann der Senat vor diesem rechtlichen Hintergrund noch nicht abschließend entscheiden. Zwar ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, davon auszugehen, daß die von den Eltern des Klägers herbeigeführte Heimunterbringung den zuletzt angesprochenen Maßgaben des § 3 Abs. 2 JWG genügt. Denn danach war das genannte Schülerheim angemessen, weil es auf die besondere Situation der Schaustellerkinder zugeschnitten ist und der Kläger hier mit Minderjährigen zusammenkam, die zusammen mit ihren Eltern ein annähernd gleiches Schicksal haben wie die eigene Familie; auch erforderte die Unterbringung in diesem Heim keine unvertretbaren Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 JWG (s. VG-Urteil S. 20 f.).

21

Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz rechtfertigen weiter die Annahme, daß es den Eltern des Klägers nicht zuzumuten war, dessen Erziehung in H. - oder an einem anderen Ort, an dem oder von dem aus ein regelmäßiger Schulbesuch zur Erfüllung der Schulpflicht möglich gewesen wäre - selbst (durch zumindest einen Elternteil) zu übernehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dies daraus gefolgert, daß beide Eltern des Klägers seit langer Zeit als Schausteller berufstätig sind und daß sie diesen mit ständig neuen Ortswechseln verbundenen Beruf bis in die Nacht hinein gleichzeitig ausüben, so daß auch die Möglichkeit ausschied, in der hier fraglichen Zeit einen Elternteil für die Erziehung und Betreuung des Klägers freizustellen (VG-Urteil S. 15). Wie dem vom Kläger im Verfahren erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 23. Juni 1987 entnommen werden kann, waren seine Eltern nicht in der Lage, diesen Zustand zu ändern. Denn nach den - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in diesem Schriftsatz war der Familienbetrieb der Eltern des Klägers auf die Mitarbeit der Mutter angewiesen; einen festen Angestellten, der die Mutter hätte ersetzen können konnte der Betrieb sich wirtschaftlich nicht leisten und ohne weitere finanzielle Belastung auch wohnungsmäßig nicht unterbringen. Unter diesen Umständen konnte auch nach Auffassung des Senats keinem der Elternteile des Klägers zugemutet werden, für den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Ausübung seines Berufes zu verzichten und die Erziehung des Klägers wie bisher selbst wahrzunehmen.

22

Von der Vorinstanz nicht geklärt ist jedoch, ob die Eltern des Klägers dessen Erziehung durch Dritte so hätten sicherstellen können, daß es einer Inanspruchnahme des Beklagten nicht bedurfte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann lediglich davon ausgegangen werden, daß eine unentgeltliche Erziehung des Klägers durch einen Dritten während der Monate August 1986 bis Januar 1987 ausschied; denn nach diesen Feststellungen stand die Großmutter des Klägers, die für eine solche Erziehung allenfalls hätte in Betracht kommen können, hierfür nicht zur Verfügung, weil sie die Erziehung des Klägers weder übernehmen konnte noch wollte (VG-Urteil S. 18). Nicht festgestellt ist dagegen, ob der Kläger oder seine Eltern finanziell in der Lage waren, für die Kosten der von den Eltern veranlaßten Fremdunterbringung aufzukommen. Die insoweit notwendigen Feststellungen nachzuholen, obliegt dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, an das der Senat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 144 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zurückverweist.

23

Kommt das Oberverwaltungsgericht bei seinen Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß der Kläger und seine Eltern die im Klageantrag bezeichneten Schülerheimkosten nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch nur teilweise nicht aufbringen konnten, reicht das für die Annahme eines vom Beklagten zu befriedigenden erzieherischen Bedarfs im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG aus. Die Voraussetzung für die Gewährung auch wirtschaftlicher Jugendhilfe nach § 6 Abs. 2 JWG ist in diesem Fall dem Grunde nach ebenfalls erfüllt. In welchem Umfang die Kosten dieser Hilfe gegebenenfalls vom Beklagten zu tragen sind, ist nach § 81 JWG in Verbindung mit § 45 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 1. Juli 1965 (GV. NW. S. 248) zu beurteilen, das wie das Jugendwohlfahrtsgesetz erst am 1. Januar 1991 außer Kraft getreten ist (§ 30 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 des - nordrhein-westfälischen - Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 <GV. NW. S. 664>). Dabei ist, wenn wie hier nur noch um die Kostenträgerschaft für eine bereits durchgeführte Erziehungsmaßnahme gestritten wird, die Entscheidung des Jugendhilfeträgers über eine Kostenbeteiligung der Eltern und/oder des Minderjährigen untrennbarer Bestandteil der Entscheidung über die vom Minderjährigen verlangte Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten (§ 81 Abs. 1 JWG). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Minderjährigen und seiner Eltern sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht nur für die Frage eines vom Beklagten zu deckenden erzieherischen Bedarfs von Bedeutung; von ihnen hängt vielmehr auch ab, ob der Kläger mit seinem Begehren, den Beklagten für die Zeit von August 1986 bis Januar 1987 zur Übernahme der Schülerheimkosten in Höhe von monatlich 400 DM zu verpflichten, in voller Höhe Erfolg haben kann. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß finanzielle Erwägungen im anhängigen Rechtsstreit keine Rolle spielten, steht auch unter diesem Aspekt mit Bundesrecht nicht im Einklang.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel