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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: BVerwG 6 P 37/79

Versetzung eines Personalratsmitglieds; Zustimmungserfordernis des Personalrats; Beschlussverfahren; Stufenvertretung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 37/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 28.03.1979 - AZ: PVB 5/79
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.08.1979 - AZ: CB 9/79

Fundstellen

  • PersV 1982, 406-407
  • ZBR 1982, 185

Amtlicher Leitsatz

In einem Beschlußverfahren, das die Klärung der Zustimmungsbedürftigkeit der Versetzung eines Mitgliedes der Stufenvertretung zum Gegenstand hat, ist das davon betroffene Mitglied Beteiligter.

Die Versetzung eines Mitgliedes der Stufenvertretung bedarf auch dann der Zustimmung dieser Personalvertretung, wenn die Versetzung nicht zum Verlust des Amtes in der Stufenvertretung führt.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 20. August 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 3) ist Mitglied des Antragstellers. Im Januar 1979 versetzte ihn der Beteiligte zu 1) von seiner bisherigen Dienststelle, dem Materialamt der Luftwaffe in ..., ... des Luftwaffenversorgungsregiments 2 in W... Beide Dienststellen gehören zum Bereich des Luftwaffenunterstützungskommandos, bei dem der Antragsteller gebildet ist. Dieser erfuhr im Verlaufe eines Monatsgesprächs von der damals erst beabsichtigten Versetzung und beschloß daraufhin, ihr nicht zuzustimmen. Als der Beteiligte zu 1) demgegenüber die Auffassung vertrat, diese Versetzung sei nicht zustimmungsbedürftig, weil der Beteiligte zu 3) nicht den Bereich des Antragstellers verlasse, leitete dieser ein Beschlußverfahren ein.

2

Seinem Antrag auf Feststellung, daß die vom Beteiligten zu 1) ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers verfügte Versetzung des Beteiligten zu 3) unwirksam sei, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht, das den Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses dahin gefaßt hat, daß die Zustimmungsbedürftigkeit der Versetzungsverfügung festgestellt wird, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Auch eine nicht zum Ausscheiden aus der Stufenvertretung führende Versetzung unterliege der Zustimmung der Personalvertretung, weil nach dem gesetzgeberischen Zweck schon eine durch die Versetzung bedingte Erschwerung in der Ausübung des Personalratsamtes tunlichst vermieden werden solle.

3

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrages weiterverfolgen.

4

Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

6

Der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2), der Beteiligte zu 3), der von der Versetzung betroffene und dem Antragsteller angehörende Oberleutnant Axel S... sei zu Unrecht am Verfahren beteiligt worden, kann der Senat nicht zustimmen. Zwar ist seine Beteiligtenstellung in diesem Verfahren nicht schon deshalb gegeben, weil er von den Vorinstanzen zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Im Gegensatz zu der Beiladung nach § 65 VwGO, die erst durch einen Beschluß des Gerichts begründet wird, ist die Beteiligung am Beschlußverfahren kraft Gesetzes gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1267) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) erfüllt sind. Die verfahrensrechtliche Stellung des Beteiligten wird weder durch eine Hinzuziehung durch das Gericht begründet noch durch das Unterlassen dieser Hinzuziehung beseitigt. Entscheidend ist es vielmehr, daß die Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in einer ihr personalvertretungsrechtlich eingeräumten Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Das ist bei dem Beteiligten zu 3) der Fall.

7

Zwar rechtfertigt die beabsichtigte Versetzung eines Beschäftigten noch nicht dessen Beteiligung an einem Beschlußverfahren, in dem es um das Beteiligungsrecht der Personalvertretung und dessen Ausübung geht. Durch diesen Vorbereitungsprozeß wird der Beschäftigte nicht in einer ihm durch das Personalvertretungsgesetz eingeräumten Stellung unmittelbar betroffen (s. Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - [BVerwGE 50, 186 [193]]). Bei der Versetzung eines Personalratsmitgliedes liegen die Dinge jedoch anders. § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) ist eine seinem Schutz dienende Vorschrift (s. dazu Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 14.75 - [Buchholz 238.3 A § 47 BPersVG Nr. 1]). Dadurch, daß bei ihm die Versetzung an die - nicht zu ersetzende - Zustimmung des Personalrats gebunden ist, wird ihm eine besondere - mit der Mitbestimmung bei der Versetzung eines Beschäftigten nicht vergleichbare - Rechtsposition eingeräumt, die durch die begehrte Entscheidung über die Zustimmungsbedürftigkeit unmittelbar berührt wird.

8

Aus dieser besonderen Fallgestaltung ergibt sich, daß die Beteiligten zu 1) und 2) sich zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.78 - (Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 = ZBR 1980, 355 = DÖV 1980, 563; in diesen Veröffentlichungsfassungen sind die hier interessierenden Ausführungen nicht enthalten) berufen, weil dort der Beteiligte zu 1) zu Unrecht am Beschlußverfahren beteiligt worden war. Er besaß nämlich keine personalvertretungsrechtlich geschützte Position, wie sie hier der Beteiligte zu 3) aufgrund seiner Stellung als Mitglied des Bezirkspersonalrats hat, sondern er konnte sich lediglich auf das Interesse einer übergeordneten Behörde an der von einer nachgeordneten Behörde getroffenen, den Gegenstand eines Beschlußverfahrens hinsichtlich ihrer personalvertretungsrechtlichen Ordnungsmäßigkeit bildenden Maßnahme berufen.

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Am vorliegenden Verfahren ist hingegen der Beteiligte zu 1) mit Recht beteiligt worden, weil die Maßnahme, über deren Zustimmungsbedürftigkeit durch den Antragsteller Streit besteht, von ihm beabsichtigt und inzwischen durchgeführt worden ist. Die Durchführung der Maßnahme hat jedoch nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses geführt, weil die Entscheidung in dem vom Antragsteller begehrten Sinn die Rechtmäßigkeit der Versetzung berührt - darüber ist allerdings in diesem Verfahren nicht zu entscheiden - und möglicherweise sogar ihre Unwirksamkeit ergibt. Der Beteiligte zu 2) ist als "Arbeitgeber" (Dienststellenleiter) gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt.

10

Dem Beschwerdegericht ist in der Sache selbst in vollem Umfange zuzustimmen. Die Versetzung des Mitgliedes einer Personalvertretung bedarf auch dann der Zustimmung dieser Personalvertretung, selbst wenn sie nicht zu einem Ausscheiden des Mitgliedes aus ihr führt. Das ergibt bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, der schlechthin darauf abstellt, ob eine Versetzung oder Abordnung vorliegt, nicht aber als weitere Voraussetzung verlangt, daß diese Maßnahme zu einem Ausscheiden des von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedes aus der Personalvertretung führt. Nun hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 10. Juli 1964 - BVerwG 7 P 8.63 - (BVerwGE 19, 139 [142] = Buchholz 238.32 § 53 PersVG Berlin Nr. 1) zu der mit dem damals geltenden § 59 Abs. 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin vom 21. März 1957 (GVBl. S. 296) ausgesprochen, daß eine Zustimmungsbedürftigkeit für die Versetzung eines Personalratsmitgliedes dann entfällt, Wenn diese Maßnahme keinen Wechsel der Dienststelle und kein damit verbundenes Ausscheiden aus dem Personalrat bewirkt.

11

Diese Entscheidung ist jedoch durch die Neufassung, die § 47 Abs. 2 Satz 2 BPersVG enthält, gegenstandslos geworden. Der Gesetzhaber hat zwar das alte Recht weitgehend übernommen und auch hinsichtlich einer mit Willen des betroffenen Mitgliedes ausgesprochenen Versetzung oder Abordnung, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 14.75 - (a.a.O.) klargestellt hat, keine Zustimmungsbedürftigkeit begründet. Indessen darf aber nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber den Schutz der Personalratsmitglieder verstärkt hat. § 47 Abs. 2 BPersVG ist, wie seine Stellung im Gesetz zeigt, eine in erster Linie dem Schutz der Personalratsmitglieder dienende Vorschrift. Er steht im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels, der mit "Rechtsstellung der Personalratsmitglieder" überschrieben ist. Im Personalvertretungsgesetz 1955, in dem sich die entsprechende Regelung in den Allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats befand, kam dies nicht so deutlich zum Ausdruck, so daß daraus, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 10. Juli 1964 (a.a.O.) getan hat, gefolgert werden konnte, die Vermeidung von Auswirkungen der dort genannten Maßnahmen auf die Zusammensetzung und die Funktionsfähigkeit des Personalrats sei jedenfalls ein wesentlicher Zweck dieser Vorschrift.

12

Wäre dem weiterhin so, so hätte bei der Konzeption des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Vorschrift in den vorausgehenden Abschnitt "Geschäftsführung des Personalrates" gehört. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, ihren die Mitglieder von Personalvertretungen schützenden Charakter in den Vordergrund zu stellen.

13

Diesen Schutz hat der Gesetzgeber gegenüber dem alten Recht dahin erweitert, daß er unter den Begriff der Versetzung auch solche Umsetzungen einbezogen hat, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind (§ 47 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Zwar ist die Erweiterung des Versetzungsbegriffes darauf zurückzuführen, daß § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG im Gegensatz zum früheren Recht unter den der Mitbestimmung unterworfenen Tatbestand der Versetzung auch die beamten- und tarifrechtlich nicht näher geregelte Umsetzung unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen hat. Bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 BPersVG ist aber von Bedeutung, daß die - nunmehr der Zustimmung unterworfene -Umsetzung nicht wie die Versetzung oder Abordnung zu einem Wechsel der Dienststelle und damit zum Verlust des Personalratsamtes führt, sondern sich auf die Übertragung anderer Aufgaben und Tätigkeiten innerhalb derselben Dienststelle beschränkt. Sie führt daher in der Regel nicht zu einem Verlust des Personalratsamtes, weil der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG - Ausscheiden aus der Dienststelle - nicht gegeben ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber dienen Tatbestand ohne Einschränkung in die Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 BPersVG einbezogen. Daraus kann nur geschlossen worden, daß er, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum alten Recht bekannt war, den Schutz nicht auf den Verlust des Personalratsamtes beschränken, sondern jede nur mögliche Erschwerung der Ausübung dieses Amtes, die letztlich eine Beeinträchtigung der unabhängigen Amtsführung bewirken kann, ausschließen wollte.

14

Diese Intention des Gesetzgebers, die ihren deutlichen Ausdruck in der Vorschrift gefunden hat, läßt es nicht mehr zu, bei der Zustimmungsbedürftigkeit darauf abzustellen, ob mit den in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG bezeichneten Maßnahmen ein Ausscheiden des davon Betroffenen aus der Personal-vortretung verbunden ist. Darüber hinaus kann eine Schutzvorschrift nicht in Widerspruch zu ihrem Wortlaut einengend ausgelegt werden.

15

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich auch keine andere rechtliche Beurteilung für die Mitglieder der Stufenvertretungen. Nach § 54 Abs. 1 BPersVG gilt für Stufenvertretungen § 47 BPersVG entsprechend. Diese entsprechende Anwendung kann nicht dahin führen, die Schutz-vorschrift für Mitglieder der Stufenvertretungen enger auszulegen, als dies bei Personalratsmitgliedern der Fall ist. Wenn Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 BPersVG dahin gehen, die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen und den Mitgliedern die erforderliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, indem sie keine der in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG genannten Maßnahmen ohne Zustimmung ihrer Personalvertretung hinnehmen müssen, dann ist kein Grund ersichtlich, warum für Mitglieder von Stufenvertretungen - dasselbe müßte auch auf die Mitglieder des Gesamtpersonalrates anwendbar sein - etwas anderes gelten müßte.

16

Damit erweist sich der angefochtene Beschluß in vollem Umfange als zutreffend, so daß die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst