§ 46a SchoG - Besondere Bestimmungen für Systeme zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
- Amtliche Abkürzung
- SchoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 223-2
(1) Richten zwei oder mehr Schulträger auf der Grundlage von § 46 Absatz 2 ein System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln ein, so legen sie in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Aufgaben zur Bereitstellung welcher Lehr- und Lernmittel übernimmt, soweit die jeweiligen Aufgaben der Schulträger nicht durch Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, festgelegt und einem von ihnen zugewiesen sind, sowie wen sie als Vertreterin oder Vertreter jeweils in ein mit der Steuerung und überörtlichen Koordination der Aufgabenerfüllung beauftragtes Gremium entsenden. Die Schulträger ermöglichen ihren Schulen eine Teilnahme an ihrem System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, wenn die Schule eine Teilnahme in ihrem in Kraft befindlichen Medienkonzept in der gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 bestimmten Weise ausgewiesen hat.
(2) Die Schulträger sind verpflichtet, den an ihrem System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln gemäß Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Schulen die erforderlichen Lehr- und Lernmittel in der Art und Weise sowie in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie es dem Ausstattungskonzept des Medienkonzepts gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 sowie in der mindestens auf ein Schuljahr bezogenen, von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Medienbedarfsliste ausgewiesen ist.
(3) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind verpflichtet, die von dem Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernmittel entgegenzunehmen; sie sollen entsprechend der in dem technisch-pädagogischen Einsatzkonzept des Medienkonzepts gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grundsätze verwendet werden. Das Recht und die Pflicht der Lehrkraft, gemäß § 17a Absatz 4 im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung über den Einsatz eines bestimmten Lehr- oder Lernmittels zu entscheiden, bleibt unberührt.
(4) In die Medienbedarfsliste dürfen nur solche Lehr- und Lernmittel aufgenommen werden, die den Anforderungen gemäß § 17a genügen. Die Medienbedarfsliste ist auch dann nicht zu genehmigen, wenn die Gesamtkosten der Beschaffung und Vermittlung der Nutzungsrechte (Lizenzierung) an ausgewiesenen Bildungsmedien die in der Rechtsverordnung gemäß Absatz 7 Nummer 4 hierfür festgelegten Kostenbestandteile betragsmäßig übersteigen und die Finanzierung dieser Kosten nicht auf andere Weise gesichert ist. Nach dem Ausstattungskonzept des Medienkonzepts gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 erforderliche elektronische Endgeräte, die zur Überlassung zur persönlichen Nutzung angeboten werden, müssen
- 1.
nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Bereitstellungssystem sicher sein,
- 2.
in die informationstechnische Bildungsinfrastruktur des jeweiligen Schulträgers integriert sein,
- 3.
in der informationstechnischen Umgebung der jeweiligen Schule betrieben werden können,
- 4.
einer Lehrkraft oder einer Schülerin oder einem Schüler persönlich zugeordnet werden können und
- 5.
ermöglichen, die zur Aufnahme in das Bereitstellungssystem angemeldeten digitalen Substitute von Schulbüchern und diesen gleichgestellten Arbeitsmitteln bestimmungsgemäß zu verwenden.
(5) Beschaffungen von Lehr- und Lernmitteln wie Schulbüchern, Nutzungsrechten an digitalen Bildungsmedien und elektronischen Endgeräten sollen anhand eines zu Beginn des zweiten Halbjahres des laufenden Schuljahres für das jeweils folgende Schuljahr ermittelten konkreten Bedarfs ausgerichtet werden. Die Schulträger können die erforderlichen Beschaffungen gemeinsam vornehmen.
(6) Schulträger, die ein System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln eingerichtet haben, sind berechtigt, für ihre Leistungen gegen die Schülerin oder den Schüler oder die oder den gemäß § 15 Absatz 2 des Schulpflichtgesetzes zur Ausstattung Verpflichtete oder Verpflichteten eine Gebühr für die Überlassung von Lehr- und Lernmitteln zu deren persönlicher Nutzung festzusetzen. Die Festsetzung hat durch Gebührenbescheid nach dem Vorteil zu erfolgen, den die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner dadurch erlangt, dass sie oder er die an der Schule eingeführten Schulbücher und diesen gleichgestellte Arbeitsmittel einschließlich der digitalen Substitute gemäß § 17a Absatz 1 Satz 3 nicht selbst beschaffen muss, jedoch nicht über den Betrag hinaus, der im Rahmen der Verpflichtung zur angemessenen Ausstattung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes aufzuwenden sein würde.
(7) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Einführung und zum Betrieb von Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
das Verfahren zur Konkretisierung technischer Parameter zur Gewährleistung der Anschlussfähigkeit von lokalen an regionale und landesweite IT-Bildungsinfrastrukturen,
- 2.
das Verfahren zur Aufnahme von Schulbüchern und diesen gleichgestellten Arbeitsmitteln einschließlich digitaler Substitute gemäß § 17a Absatz 1 Satz 3 sowie von elektronischen Endgeräten,
- 3.
die Verfahren der Bedarfsermittlung und Zuweisung von Bildungsmedien einschließlich elektronischer Endgeräte für die Hand der Lehrkraft oder der Schülerin oder des Schülers,
- 4.
die in die Festsetzung der Gebühr gemäß Absatz 6 einzubeziehenden Kostenbestandteile sowie für die Begrenzung der Gebührenhöhe heranzuziehende Vergleichswerte und das Verfahren zur Überprüfung der Gebührenermittlung.
(8) Richtet ein Schulträger allein ein System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln ein, finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.