§ 46 SchoG - Sachleistungen, Verwaltungspersonal, Raumprogramm
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
- Amtliche Abkürzung
- SchoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 223-2
(1) Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Sie haben ferner das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben zentrale Einrichtungen, insbesondere Bibliotheken (Mediotheken), Digitale Dienste, Schulverwaltungssysteme, Systeme zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln schaffen.