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§ 17 SchoG - Pädagogische Eigenverantwortung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte gestalten gemeinsam das Leben der Schule. An Berufsschulen sind die für die fachpraktische Ausbildung Verantwortlichen der Ausbildungsstätten angemessen zu beteiligen. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(1a) Grundschulen und Kindergärten sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten. Der konkrete Übergang wird von der Grundschule und dem Kindergarten gemeinsam vorbereitet. Zur Gestaltung des Übergangs gehören wechselseitige Informationen und Hospitationen, die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen, gemeinsamen Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten und gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen. Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.

(2) Unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörde und der Schulträger ordnen die Schulen ihre pädagogischen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst.

(3) Die Schulträger haben den Schulen bei der Beschaffung der Lehrmittel, Bücher und Einrichtungsgegenstände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Freiheit zu gewähren. Die Schulen geben sich im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und dem Schulträger ein schulspezifisches Medienkonzept, bestehend aus technisch-pädagogischem Einsatzkonzept, Ausstattungskonzept und Lehrkräftefortbildungsplanung. In dem Medienkonzept der Schule kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln bestimmt werden, wenn sich der Schulträger verpflichtet hat, die benötigten Lehr- und Lernmittel in diesem System zur Verfügung zu stellen und die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler zur Entgegennahme und Verwendung der darin zur Verfügung gestellten Lehr- und Lernmittel verpflichtet werden. § 46a sowie §§ 8, 16, 45, 46 und 47 des Schulmitbestimmungsgesetzes bleiben unberührt.