Amtsgericht

Normen

§§ 22 ff GVG

§§ 495 ff ZPO

Information

1 Allgemein

Das Amtsgericht ist zuständig für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, so ist es u.a. die Eingangsinstanz für Zivil- und Strafsachen, sofern keine anderweitige Zuständigkeit gesetzlich vorgesehen ist.

2 Zivilrecht

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten umfasst die in § 23 GVG aufgeführten Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind.

Dabei ist es zum 01.01.2026 zu folgenden Änderungen gekommen (siehe Gesetzesbegründung BT-Drs. 13251):

  • Die erstinstanzliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Streitigkeiten wurde auf Streitwerte bis 10.000,00 EUR erhöht.

  • In § 23 Nr. 2 Buchstabe e GVG wurde für die dort genannten nachbarrechtlichen Streitigkeiten neu eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte begründet.

    Von dieser streitwertunabhängigen Zuständigkeit sollen damit nicht sämtliche nachbarrechtliche Streitigkeiten erfasst werden. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich zunächst auf nachbarrechtliche Streitigkeiten um Überhänge nach § 910 BGB, um Überfall von Früchten nach § 911 BGB und um Grenzbäume nach § 923 BGB.

    Daneben sollen Ansprüche wegen Immissionen nach § 906 BGB und auch Ansprüche nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des EGBGB, also Streitigkeiten um Nachbarwände, Grenzwände, Hammerschlags- und Leiterrechte, Licht- und Fensterrechte und ähnliches erfasst werden.

    In die streitwertunabhängige Zuständigkeit des Amtsgerichts sollen auch keine grundstücksbezogenen nachbarrechtlichen Ansprüche wegen Immissionen fallen, wenn es sich um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt.

Hinsichtlich der umfassten Ansprüche ist die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte weit zu verstehen (BT-Drs. 20/13251). Sie umfasst zum Beispiel Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage, sofern diese aus der Verletzung der genannten nachbarrechtlichen Normen hergeleitet sind.

Das Amtsgericht ist ferner zuständig als Mietgericht, Familiengericht, Nachlassgericht, Betreuungsgericht, Vollstreckungsgericht, Insolvenzgericht.

3 Strafrecht

Erste Instanz insbesondere, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren zu erwarten ist.

metis