Landgericht

Normen

§§ 59 ff. GVG

Information

1 Zivilrecht

Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte in zivilrechtlichen Verfahren ist in § 71 GVG geregelt. Allgemein sind die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

Mit der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte auf bis zu 10.000,00 EUR (§ 23 GVG) seit dem 01.01.2026 sind Landgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nunmehr ab einem Streitwert von 10.000,01 EUR zuständig.

Neu zum 01.01.2026 hinzugekommen ist in § 71 Abs. 2 Nr. 7 eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten.

Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen. Daneben werden von der Norm Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honorar-ansprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/13251).

Jedoch fallen nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen. Hierunter fallen folglich wie bisher auch Veröffentlichungen beispielsweise in einem sozialen Netzwerk. Individualkommunikation zwischen zwei Personen oder innerhalb eines abgrenzbaren Personenkreises ist hingegen weiterhin nicht erfasst. Wie sich durch das Wort »insbesondere« ergibt, ist die Aufzählung jedoch nicht abschließend.

Die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche gelten unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Mit der Einfügung des § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG wurden zudem auch zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Vergaberecht den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden.

Die Zuständigkeit der Landgerichte als zweite Instanz bestimmt sich nach der Aufzählung in § 72 GVG und umfasst die Berufung gegen die Urteile eines Amtsgerichts. Ausnahme: in Kindschafts- und Familiensachen geht die Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts an das OLG.

2 Strafrecht

ErsteInstanz als »Schwurgericht« bei den besonders schweren Delikten des § 74 Abs. 2 GVG. Erste Instanz grundsätzlich auch, wenn mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind bzw. in Fällen von besonderer Bedeutung, z.B. Sicherungsverwahrung.

ZweiteInstanz bei Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts.

metis