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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1993, Az.: BVerwG 9 B 265/92

Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises C; Nichtzulassung zum Studium der Zahnmedizin in der früheren DDR aus politischen Gründen; Beweiswert von Auskünften von ehemaligen DDR-Institutionen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 265/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.06.1992 - AZ: OVG 7 B 16.91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1992 wir zurückgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ausstellung des Vertriebenenausweises C unter anderem mit der Begründung verneint, die Nichtzulassung des Klägers zum Studium der Zahnmedizin in der früheren DDR habe nicht auf politischen Gründen beruht. Dabei hat es eine Auskunft der Medizinischen Fakultät (Ch.) der H.-Universität zu B. und der Medizinischen Akademie "C.-G. C." verwertet.

3

Im Hinblick hierauf wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Frage auf, "welcher Beweiswert Auskünften von ehemaligen DDR-Institutionen über die Frage beizumessen ist, ob von ihnen getroffene Entscheidungen politisch motiviert waren". Die Beantwortung dieser Frage hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie würde sich im übrigen in der aufgeworfenen allgemeinen Form in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen. Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Auffassung, die Nichtzulassung zum Studium der Zahnmedizin sei nicht politisch bedingt gewesen, nicht etwa einer diesbezüglichen Einschätzung der beiden Hochschulen angeschlossen. Es hat den beiden Auskünften vielmehr lediglich die - auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellten - allgemeinen leistungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen (sehr gute Leistungen in Mathematik, Physik, Chemie und Biologie) entnommen, die damals für ein Studium der Zahnmedizin in der früheren DDR galten, wo die Zahl der Studienplätze bei weitem nicht ausreichte, um alle Bewerber zuzulassen. Es hat weiterhin den vom Kläger vorgelegten Zeugnissen entnommen, daß dieser die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. Daraus hat es geschlossen, daß der Kläger aus diesem Grunde, nicht jedoch aus politischen Gründen zum Studium nicht zugelassen wurde, woraus sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, daß die in der Nichtzulassung zum Hochschulstudium liegende entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage im Sinne des § 3 BVFG (vgl. Urteil vom 25. April 1962 - BVerwG 8 C 93.60 - NJW 1962, 1785) nicht durch die politischen Verhältnisse in der früheren DDR bedingt gewesen ist (Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG 8 C 26.62 - ZLA 67, 238). Soweit die Beschwerde dies für unzutreffend hält, wendet sie sich lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ohne insoweit Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO hervortreten zu lassen. Auch mit dem Vorbringen auf Seite 2 der Beschwerdebegründung werden solche Revisionszulassungsgründe nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

4

Die sodann weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage, "wie, wenn die politische Motivierung einer benachteiligenden Entscheidung nicht hinreichend geklärt werden kann, die Summe gleichartiger Maßnahmen zu einer Entscheidung herangezogen werden kann", stellt sich bereits deshalb nicht, weil das Berufungsgericht für das Revisionsgericht mangels durchgreifender Rügen bindend festgestellt hat, daß die Nichtzulassung zum Studium wegen Nichterfüllung leistungsgebundener Zulassungsvoraussetzungen erfolgt ist.

5

Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge nicht durch, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Zeugen Dietmar K... zu der Behauptung zu vernehmen, daß die Schulnoten des Klägers aus politischen Gründen gedrückt worden seien, eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München "für die Tatsache und Methode des Einsatzes politischer Auswahlkriterien bei der Schulausbildung" einzuholen sowie "die Akte des Klägers bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes in der ehemaligen DDR" beizuziehen. Diese Rüge scheitert daran, daß diesbezüglich Beweisanträge sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz weder schriftsätzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellt worden sind. Das gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen ausweislich der Akten auch für die Einholung einer Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte. Der Kläger hatte lediglich bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juli 1990 erklärt, ein Mitschüler aus einer Parallelklasse namens Dietmar K..., dessen Aufenthalt er unter Umständen ermitteln könne, sei für die erweiterte Oberstufe ausgewählt worden, obwohl dieser einen schlechteren Notendurchschnitt als er selbst gehabt habe. Ein Beweisantrag mit dem von der Beschwerde vorgebrachten Inhalt ist in der Folgezeit jedoch nicht gestellt worden. Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt, kann jedoch nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Vielmehr kann es in diesem Falle in aller Regel davon ausgehen, daß auch aus der Sicht des Beteiligten alles zur Sachaufklärung Erforderliche getan sei (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161; vgl. auch Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Soweit die vom Kläger behaupteten Benachteiligungen in der Oberschule in Rede stehen, übersieht die Beschwerde im übrigen, daß sich der Umfang der Aufklärungspflicht nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgericht richtet, und zwar selbst dann, wenn diese unzutreffend sein sollte (Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9). Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, das von den behaupteten Benachteiligungen in der Oberschule hypothetisch ausgegangen ist, rechtfertigen diese jedoch nicht die Annahme einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG (Urteilsausfertigung S. 14 unten, 15 oben).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.