Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1991, Az.: VII ZR 101/90
Gesamtschlußabnahme; Vertragsbedingung; AGB; VOB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 101/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 2 Nr. 3 VOB/B
- § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG
Fundstellen
- BB 1991, 1819-1820 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 515 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1991, 422-423 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 3 / 1992 § 16 (A) VOB/B 1973 Nr. 20
- MDR 1991, 969-970 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1962-1964 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Mit VOB unvereinbare Gesamtschlußabnahme in besonderen Vertragsbedingungen.
Tatbestand:
Am 20. Februar 1986 erteilte die Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung eines Gebäudes den Auftrag zur Ausführung von Erdarbeiten. Pos. 5 und 6 lauten insoweit:
Bodenmassen der Vorpositionen auf unternehmerseitige Lkw's laden und auf eine vom Unternehmer zu stellende Kippe fahren einschließlich aller Nebenkosten mit Kippgeld usw. als Zulage zu Position 2 und Position 3. Nach den Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten (BVB) sollten im Rang nach den BVB u. a. die VOB, Teile B und C, sowie das BGB gelten.
Die BVB enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"VII.5. Es folgt nach Abschluß aller Arbeiten, d.h. bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes, eine einmalige förmliche Abnahme, zu der von der Bauleitung eingeladen wird. ...
VII.6. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Auftraggebers und des Auftragnehmers über. Der Auftragnehmer verzichtet grundsätzlich für den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Auftraggeber kann daher die Mängelbeseitigung auch für Mängel, die vor bzw. bei der Abnahme auftreten und erkannt werden, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen. Der Nachweis, daß er die Ursache für die Entstehung des Mangels nicht gesetzt hat, obliegt in jedem Falle, auch nach der Abnahme, dem Auftragnehmer...".
Bei dem Grundstück der Beklagten handelte es sich um den sogenannten "Aschenplatz" eines Unternehmens, das dort fast ein Jahrhundert lang ein Kohlekraftwerk betrieben und die dabei anfallende Asche abgelagert hatte. Den Parteien war bekannt, daß diese Asche von Zeit zu Zeit abgefahren und zum Teil auf Deponien verbracht oder unter anderem zur Auffüllung im Straßenbau verwandt wurde.
Die Klägerin fuhr einen Teil des Bodenaushubs auf eine von ihr betriebene Bauschutt- und Bauaushubdeponie, einen weiteren Teil verbrachte sie auf ein Gelände der Firma D. GmbH, für die sie Gartenbauarbeiten auszuführen hatte. Im Mai 1986 wurden hier Bodenproben durchgeführt. Mit Schreiben vom 10. Mai 1986 forderte die Firma D. GmbH die Klägerin auf, den gelieferten Boden restlos zu beseitigen. Am 29. August 1986 erging gegen die Firma D. GmbH eine Ordnungsverfügung der Stadt G., nach der der auf den hinteren Grundstücken zur Geländegestaltung aufgeschüttete Boden mit einem Volumen von ca. 200 cbm abzutragen und auf die Sondermülldeponie nach H. zu verbringen war. Bei den Bodenuntersuchungen waren insbesondere Benz (a) Pyrene in überhöhten Werten gefunden worden.
Die Klägerin hat den Boden entfernen lassen. Wegen der ihr dadurch entstandenen Kosten - nach ihrer Behauptung 99.768,99 DM - nimmt sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus macht sie geltend, auch der Teil des Bodens, den sie zu ihrer eigenen Deponie gebracht habe, sei verseucht. Sie müsse deshalb wahrscheinlich auch diesen Boden auf eine Sondermülldeponie bringen lassen. lnsoweit hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte sie von sich daraus ergebenden Verpflichtungen freistellen müsse.
Die Rechnung der Klägerin über die Erdarbeiten vom 24. Juli 1986 ist von den Architekten der Beklagten am 31. Juli 1986 geprüft worden. Darin ist ein Restbetrag von 28.728 DM festgestellt worden. Den Restbetrag hat die Beklagte am 31. Juli 1986 überwiesen und der Klägerin zugleich eine Abschrift der Rechnungsprüfung zugeleitet. Da die Klägerin keinen rechtzeitigen Vorbehalt erklärt hat. macht die Beklagte die Schlußzahlungseinrede gemäß § 16. Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979) geltend.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 99.768,99 DM nebst Zinsen und Feststellung gerichtete Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen und das Versäumnisurteil nach Einspruchseinlegung aufrechterhalten. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Klägerin auf eigenes Risiko gehandelt habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht läßt die Klage bereits an der Schlußzahlungseinrede gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979) scheitern. Dabei geht es davon aus, daß die BVB keine wesentlichen Änderungen der VOB/B enthielten; insbesondere die Bestimmung des § 16 VOB/B sei nicht berührt.
Obwohl die sberweisung nicht als Schlußzahlung bezeichnet worden sei, bestünden insoweit keine Zweifel, da der Klägerin zugleich mit dem sberweisung eine Durchschrift der Rechnungsprüfung übersandt worden sei. Nachdem der geltend gemachte Anspruch sich auf dem Vertrag selbst ergebe, unterfalle er der Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Daß der Klägerin im übrigen im Zeitpunkt der Schlußzahlung bereits ihre Inanspruchnahme durch die Firma D. GmbH bekannt gewesen sei, folge aus dem Schreiben dieser Firma vom 10. Mai 1986, mit dem sie die Klägerin zur Beseitigung des gelieferten Bodens aufgefordert habe. Bei dieser Sachlage hätte sich die Klägerin ihre etwaigen Rechte aus der möglichen Kontaminierung des Bodens vorbehalten müssen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthalten die BVB der Beklagten Eingriffe in den Kernbereich der VOB/B, so daß dieses Regelwerk nicht "als Ganzes" vereinbart wurde. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob alle von der Revision insoweit aufgeführten Bestimmungen der BVB ins Gewicht fallende Änderungen der VOB/B enthalten.
Jedenfalls trifft das für die im Tatbestand aufgeführten Klauseln der BVB zu:
a) Nr. VII.5. der BVB greift in den Kernbereich des § 12 Nr. 1 und 2 VOB/B ein. Danach hat ein Unternehmer, der wie hier die Klägerin bei der Errichtung eines Hauses lediglich die Erdarbeiten zu erbringen hat, schon deshalb einen Anspruch auf alsbaldige Abnahme seiner abgeschlossenen Leistung, weil sie sonst durch die weitere Bauausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden kann. Bei dieser Sachlage liegt in der hier von der Beklagten verwendeten Klausel, die eine einmalige Abnahme erst nach Abschluß aller Arbeiten und nur auf Veranlassung der Bauleitung vorsieht, ein erheblicher Eingriff in wesentliche Grundgedanken des § 12 VOB/B (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 107, 75, 79/80).
b) In Nr. VII.6. Satz 2 und 3 BVB ist vorgesehen, daß der Auftraggeber Mängel, die er vor der Abnahme erkannt hat, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt bei der Abnahme geltend machen können soll. Das widerspricht klar und zu Lasten des Auftragnehmers der in § 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B und § 640 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung (vgl. dazu Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl., B § 12 Rdn. 141 m.N.). Hinzu kommt, daß nach Satz 4 der Nr. VII. 6. BVB entgegen dem auch im Bereich der VOB/B geltenden Grundgedanken des § 640 BGB der Auftragnehmer auch für nach der Abnahme in Erscheinung tretende Mängel die Beweislast tragen soll. Das darin ein erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition des Auftragnehmers liegt, versteht sich von selbst.
Da jede einzelne der hier erörterten beiden Bestimmungen der BVB bereits für sich einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B enthält, kommen die VOB/B-Bestimmungen nur zum Tragen, wenn sie einer "isolierten" Prüfung standhalten. Das ist bei § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B 1979) nicht der Fall, weil die dort getroffene Regelung gegen § 9 AGBG verstößt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 101, 357, 364 ff. [BGH 17.09.1987 - VII ZR 155/86]; Senatsurteil vom 21. Juni 1990 - VII ZR 109/89 = NJW 1990, 2384). Auf die Frage, ob hier überhaupt von einer Schlußzahlungserklärung auszugehen ist und ob der Klageanspruch von der Wirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erfaßt wird, kommt es bei dieser Lage nicht an.
3. Nach alledem unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nun mit der sachlichen Berechtigung der Klage zu befassen haben wird.