Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1983, Az.: VI ZR 141/82
Anspruch auf Schmerzensgeld eines Beifahrers bei einem auf Unachtsamkeit oder Übermüdung beruhenden Unfall; Gutachten zur Ermittlung des Unfallhergangs bei sich widersprechenden Schilderungen ohne Beweiserbringungen; Einholung von psychologischen Tiergutachten bei Beteiligung von Hunden am Unfallgeschehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 141/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.05.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1984, 44
Redaktioneller Leitsatz
Daß eine finanzielle Notlage ein Milderungsgrund sein kann, bedeutet nicht, daß ihr Fehlen einen Schärfungsgrund zum Nachteil des Angeklagten begründet.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Schaffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 26. August 1979 brachte der Erstbeklagte (im folgenden: Beklagte) den Kläger nach einem gemeinsamen Barbesuch gegen 1.30 Uhr mit seinem Pkw Citroen 2400 CX nach Hause. Das Fahrzeug war bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Der damals 37 Jahre alte Kläger, von Beruf Gerüstbauer, hatte auf dem Rücksitz hinter dem Fahrer Platz genommen. Er hatte seinen Schäferhund bei sich. Es ist streitig, ob dieser hinten auf dem Boden lag oder sich neben dem Kläger auf der hinteren Sitzbank befand. Als der Beklagte im Wohnort des Klägers auf der Westendstraße - die Fahrbahn war zum Unfallzeitpunkt trocken und wies keine Besonderheiten auf - in Richtung L. mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h fuhr, kam er in einer leichten Linkskurve von der Fahrbahn nach rechts ab und stieß mit voller Wucht an der Einmündung der Mühlstraße gegen das Eckhaus Nr. 34. Bei dem Aufprall wurde die rechte Frontpartie des Pkw's durch die Hausecke keilförmig stark eingedrückt. Beide Insassen erlitten schwere Verletzungen. Der Kläger zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit contusio cerebri zu und bezieht nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Er hat behauptet, der Beklagte sei unaufmerksam gefahren, habe sich wegen eines rechts auftauchenden Dalmatinerhundes "versteuert" und sei deshalb von der Fahrbahn abgekommen. Er hat Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt, das er mit mindestens 44.000 DM beziffert hat.
Die Beklagten haben ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, der Schäferhund des Klägers sei plötzlich von hinten nach vorn auf das Lenkrad gesprungen; dadurch habe der Beklagte die Kontrolle über das Fahrzeug verloren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte infolge Unachtsamkeit oder Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen und dadurch gegen die Hausecke geprallt sei. Da sich der Unfall früh morgens gegen 2.00 Uhr auf einer wenig befahrenen Ortsstraße ereignet habe, müsse nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Beklagte, als er von der Fahrbahn abkam, fahrlässig gehandelt habe. Eine andere Ursache für den Unfall sei nicht in Betracht zu ziehen: Es sei weder bewiesen, daß der Beklagte einem in die Fahrbahn laufenden Dalmatiner habe ausweichen wollen - was der Beklagte selbst nicht behauptet habe -, noch daß der Schäferhund des Klägers ihm in das Lenkrad gesprungen sei, wofür der Beklagte nicht einmal Beweis angetreten habe. Da auch nicht bewiesen sei, daß der Dalmatiner sich bereits vor dem Unfall an der Unfallstelle aufgehalten habe - der Aussage des Zeugen K., der ein solcher Sachverhalt entnommen werden könne, sei nicht zu folgen -, gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die verhängnisvolle Lenkbewegung durch den Schäferhund des Klägers verursacht worden sei. Damit sei auch der Antrag auf Einholung eines tierpsychologischen Gutachtens über das Verhalten des Schäferhundes bei Wahrnehmung des Dalmatiners gegenstandslos.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Da der Kläger nur ein Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB einklagt, also keine Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend macht, muß er beweisen, daß der Beklagte, als er von der Fahrbahn abkam, schuldhaft handelte. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Streitfall der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Fahrweise des Beklagten spricht; denn hier entspricht der ursächliche Zusammenhang zwischen dem erwiesenen Sachverhalt und der eingetretenen Folge einem typischen Geschehensablauf (s. Senatsurteilevom 25. März 1969 - VI ZR 252/67 = VersR 1969, 636, 637 undvom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 = VersR 1969, 895, 897 - beide m.w.Nachw.).
2.
Der Anscheinsbeweis ist allerdings dann entkräftet, wenn die Gegenpartei Tatsachen bewiesen hat, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Im Streitfall würde also der Anscheinsbeweis entfallen, wenn die Beklagten bewiesen hätten, es komme die Möglichkeit ernsthaft in Betracht, daß der Schäferhund plötzlich den Beklagten beim Führen des Kraftfahrzeugs behindert hätte (vgl. Senatsurt.v. 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77 = VersR 1978, 945). Die Beklagten brauchten allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu beweisen, daß der Schäferhund dem Beklagten tatsächlich ins Steuer gesprungen war. Wenn sich der Dalmatiner, als es zum Unfall kam, so in der Nähe des herannahenden Pkw's des Beklagten aufhielt, daß der Schäferhund ihn wahrnehmen konnte, lägen möglicherweise hinreichende Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf vor.
3.
Die Frage kann jedoch hier dahingestellt bleiben; denn das Berufungsgericht hält diesen Beweis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht für erbracht.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage der Streithelferin des Klägers, Oe., bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. Januar 1980 in dem gegen sie durchgeführten Ermittlungsverfahren auseinandersetzt, wonach sie, als sie zur Unfallzeit ihren Dalmatiner ausführte, diesen habe vorlaufen lassen. Aus dieser Aussage ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Dalmatiner für den Schäferhund bei Annäherung an die Unfallstelle bereits zu sehen oder sonst wahrzunehmen war.
b)
Zu Unrecht beruft sich die Revision auch darauf, aus dem "Geständnis" des Klägers ergebe sich bereits, daß der Dalmatiner sich schon vor dem Unfall im Bereich der Unfallstelle befand. Selbst wenn, wie die Revision meint, ein vorweggenommenes Geständnis des Klägers dahingehend vorliegen sollte, daß der Dalmatiner sich zur Unfallzeit aus einer Seitenstraße kommend der Unfallstelle näherte (Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 21. August 1980), fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Schäferhund diesen Dalmatiner vor dem Unfall hätte wahrnehmen können. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder bewiesen, wie groß der Abstand zwischen beiden Hunden war, noch dargetan, daß der Schäferhund auf dem rechten hinteren Sitz des Pkw's des Beklagten saß und nicht, wie der Kläger behauptet, vor den hinteren Sitzen auf dem Boden lag, von wo aus er keine Sichtmöglichkeit gehabt hätte.
Da somit keine Tatsachen bewiesen sind, die für einen atypischen Geschehensablauf sprechen, haben die Beklagten den für eine schuldhafte Fahrweise des Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert.
Schaffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Bischoff