Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1969, Az.: VI ZR 32/68
Schuldhaftes Schaffen einer Gefahrenquelle; Treffen von Sicherungsvorkehrungen; Schadenseintritt durch Nichtbeachten; Adäquate Ursächlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 32/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1969, 895
Redaktioneller Leitsatz
Derjenige, der schuldhaft eine Gefahrenquelle schafft, kann hierfür nicht mehr verantwortlich gemacht werden, wenn er die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen trifft und ein anderer durch Nichtbefolgen der getroffenen Vorkehrungen zu Schaden kommt. Damit besteht keine adäquate Ursächlichkeit der ursprünglichen Gefahrenquelle mehr für den eingetretenen Schaden.