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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1969, Az.: VI ZR 32/68

Schuldhaftes Schaffen einer Gefahrenquelle; Treffen von Sicherungsvorkehrungen; Schadenseintritt durch Nichtbeachten; Adäquate Ursächlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1969
Aktenzeichen
VI ZR 32/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1969, 895

Redaktioneller Leitsatz

Derjenige, der schuldhaft eine Gefahrenquelle schafft, kann hierfür nicht mehr verantwortlich gemacht werden, wenn er die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen trifft und ein anderer durch Nichtbefolgen der getroffenen Vorkehrungen zu Schaden kommt. Damit besteht keine adäquate Ursächlichkeit der ursprünglichen Gefahrenquelle mehr für den eingetretenen Schaden.