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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.2001, Az.: BVerwG 2 B 8.01

Revisionsverfahrensrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage einer Ersatzpflicht eines Dienstherrn (Fürsorgegesichtspunkt) wegen Verletzung einer Beratungspflicht ohne vorangehendes ausdrückliches Ersuchen des Bediensteten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 8.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 18870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.11.2000 - AZ: 2 L 4819/97

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2001
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin, Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58.924,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (vgl. BVerwGE 58, 107). Sie ist jedoch unbegründet. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.

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Die Frage,

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ob eine Ersatzpflicht aus dem Fürsorgegesichtspunkt auch darauf gestützt werden kann, dass der Dienstherr - auch im Hochschulbereich - eine Beratungspflicht besaß und nicht wahrnahm, auch ohne dass der Bedienstete ausdrücklich darum ersuchte,

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ist mit dieser Formulierung nicht klärungsbedürftig. Wenn der Dienstherr ungeachtet dessen, dass der Beamte nicht um Beratung gebeten hatte, zur Beratung verpflichtet war, begründet eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung einen Schadensersatzanspruch des Beamten, sofern ihm ein materieller Schaden entstanden ist. Falls die Frage darauf gerichtet ist, ob der Dienstherr auch ohne eine entsprechende Bitte des Beamten zu einer Beratung verpflichtet sein kann, ist die Frage ebenfalls geklärt. Zwar obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn kraft seiner Fürsorgepflicht nicht allgemein eine Pflicht zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei jedem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann. Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände eine Belehrungspflicht auslösen. Diese Umstände können auch derart sein, dass sich die Notwendigkeit eines Hinweises an den Beamten so aufdrängt, dass der Dienstherr zur Erteilung eines Rates auch ohne eine ausdrückliche Bitte des Beamten verpflichtet ist (stRspr, vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <58> m.w.N.). Welche besonderen Umstände hierfür in Betracht kommen, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich deshalb einer verallgemeinerungsfähigen Klärung.

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Soweit die Beschwerde geklärt wissen will,

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ob eine derartige Ersatzpflicht sich rückwirkend gleichwohl aus einer bloßen Zurechnung von Risikosachverhalten der Vergangenheit - unter Verzicht auf das Erfordernis des vorgängigen Unterlassens einer Handlung seitens der Hochschule - ergeben kann,

7

fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit.

8

Zahlungsansprüche eines Beamten, die auf Ersatz bzw. Ausgleich einer Vermögenseinbuße gerichtet sind, sind denkbar zum einen als in der Fürsorgepflicht begründete Primäransprüche auf Hilfeleistungen in einer den Beamten wirtschaftlich übermäßig belastenden Situation. Derartige Ansprüche bestehen in den normativ oder administrativ geregelten Bereichen wie dem Besoldungs- und Versorgungsrecht, Reisekostenrecht, Beihilferecht usw. nur nach Maßgabe der einschlägigen Spezialvorschriften (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, DVBl 2001 S. 744). Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn können dem Beamten zum anderen aus der Verletzung einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht durch den Dienstherrn erwachsen (Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - a.a.O.). Eine Ersatzpflicht des Dienstherrn lediglich auf Grund der Erwägung, dass ihm das Risiko, das der Beamte mit seiner schadensstiftenden Tätigkeit heraufbeschworen hat, auf Grund der Fürsorgepflicht zugerechnet werde, gibt es nicht.

9

Die Frage,

10

ob die Fürsorgepflicht den Dienstherrn im Falle der Überziehung des Bediensteten mit rechtlichen, insbesondere gerichtlichen Verfahren wegen dienstlicher Aufgabenwahrnehmung durch Dritte allenfalls zur Gewährung von Beratung und ggf. von Rechtsschutz verpflichtet oder - nach den Umständen des Einzelfalles - auch zu einem weiteren Tätigwerden, etwa zur Aufklärung von Sachverhalten oder zur Vermittlung im Konflikt,

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ist gleichfalls nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.

12

Die den Dienstherrn zur Fürsorge verpflichtenden Bestimmungen der Beamtengesetze enthalten keine Normierung in der Weise, dass die aus der Fürsorgepflicht fließenden zahlreichen Einzelpflichten sowie die gebotene Art und Weise ihrer Erfüllung von vornherein erkennbar sind. Vielmehr lassen sich die Einzelpflichten im Vorhinein nicht abschließend festlegen. Welches Verhalten des Dienstherrn in einer bestimmten Situation seiner Verpflichtung zu Schutz und Fürsorge genügt und deshalb von ihm geschuldet wird, kann nur anhand der Gesamtumstände der jeweiligen konkreten Situation bestimmt werden. Auch die Mitwirkung bei der Aufklärung eines Sachverhalts oder die Vermittlung in einem Streit kann, je nach Art der Situation, ein fürsorgegemäßes Verhalten sein. Wann die Fürsorgepflicht indessen ein Tätigwerden dieser Art gebietet, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise bestimmen.

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Mit dem Vorbringen,

14

dass sowohl die Rechtslagen unter dem Erlass von 1971 (so für das Jahr 1986 und ff.) als auch für die Zeit seit dem Erlass von 1992 insoweit noch Rechtsfragen aufwerfen, die für eine Vielzahl von Fällen noch klärungsbedürftig sind, so dass die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt ist,

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ist keine bestimmte klärungsfähige Rechtsfrage formuliert, wie es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert.

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Wegen der außerdem als rechtsgrundsätzlich erachteten Frage,

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ob der Fürsorgegedanke und das dienstliche Interesse die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten allein deshalb ausschließen, weil es um Rechtsschutz in Verfahren geht, in denen sich Dritte gerechtfertigterweise gegen Eingriffe in ihre Rechtssphäre zur Wehr setzen,

18

ist die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Das Berufungsgericht hat einen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden Anspruch des Klägers auf Erstattung der Verfahrenskosten, die er als Unterlegener in den gegen ihn angestrengten Verfahren auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen zu tragen hat, außer mit der Berechtigung dieser Unterlassungsverfahren mit der fehlenden Zuständigkeit der Universität für die Entscheidung, diese Kosten zu übernehmen, begründet. Gegen diese zweite Begründung hat die Beschwerde Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist das Berufungsurteil jeweils selbstständig tragend mehrfach begründet, so kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. August 1998 - BVerwG 2 B 79.98-, vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 Nr. 320 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4).

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Weil eine Klärung nicht zu erwarten ist, ist die Revision auch nicht wegen der Frage zuzulassen,

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ob eine öffentlich-rechtliche GoA im Hochschulbereich auch durch Fürsorgemaßnahmen eines Hochschullehrers gegenüber Studierenden aus Anlass von Rechtsauseinandersetzungen über Lehr- und Lernprojekte, an denen er selbst ebenfalls beteiligt ist, wahrgenommen werden und entsprechend zum Ersatzanspruch - hier in Form des Gesamtschuldausgleichs - berechtigen kann.

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Das Berufungsgericht hat seine Rechtsauffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Führung der gegen ihn und die Teilnehmer seiner Lehrveranstaltung angestrengten zivilrechtlichen Unterlassungsverfahren nicht als Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu, dreifach begründet. Es hat ausgeführt, die Zahlung der Verfahrenskosten des gegen den Kläger und die Studenten angestrengten Rechtsstreits durch den Kläger sei kein der Beklagten obliegendes Geschäft gewesen, ferner, der Kläger habe bei der Führung der Rechtsstreitigkeiten in erster Linie sein eigenes Interesse verfolgt sowie, das - den entgegenstehenden Willen der Behörde als Geschäftsherrn überspielende - öffentliche Interesse an der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten habe es erfordert, dass die Studenten gegen die Untätigkeit der Hochschule zuvor um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hätten. Die Beschwerde hat zwar gegen alle drei jeweils selbstständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe geltend gemacht. Gegen die zuerst genannte Begründung kann aber kein Zulassungsgrund durchdringen, weil diese Begründung in der Auslegung nicht revisiblen Landeshochschulrechts besteht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

Dawin,
Dr. Kugele,
Groepper