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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1998, Az.: BVerwG 2 B 79.98

Tätigkeit als Führer oder Ausbilder; Tätigkeit im Außendienst oder Geländedienst; Revision hinsichtlich aller tragenden Begründungen des Berufungsurteils; Anspruch auf die Stellenzulage nach einer Bundesbesoldungsordnung (BBesO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 79.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.03.1998 - AZ: 5 L 397/93

Prozessführer

...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II, Hans-Böckler-Allee 16, 30173 Hannover,

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 975 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2

Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Stellenzulage für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989 mit der Begründung verneint, zum einen handele es sich bei dem wahrgenommenen Aufgabengebiet nicht typischerweise um Außen- oder Geländedienst im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, zum anderen habe der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, daß er überwiegend, d.h. mehr als 87 Stunden monatlich als Führer oder Ausbilder tätig gewesen sei, nicht erbringen könne. Beide Gründe werden in dem angegriffenen Urteil im einzelnen ausgeführt.

3

Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. März 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 320> und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4

Die von ihr als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen betreffen ausschließlich die erste der beiden tragenden Begründungen des Berufungsurteils. Hinsichtlich der weiteren Begründung, daß der Kläger nicht mehr als 87 Stunden im Monat als Führer oder Ausbilder tätig gewesen sei, werden Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen. Danach könnte das Berufungsurteil auch ohne die von der Beschwerde angegriffene Begründung aufrechterhalten werden, so daß die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 975 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (Betrag der Stellenzulage für das im Streit befindliche Jahr).

Dr. Franke
Dr. Silberkuhl
Dr. Bayer