Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1988, Az.: BVerwG 2 WDB 1/88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 1/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 16.12.1987 - AZ: M 2 GL 6/87
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdiensenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt
am 5. Februar 1988
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Kommandeur der .... Panzerdivision leitete gegen den Soldaten mit Verfügung vom 29. Dezember 1986 ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des Verdachts ein, die damals 63 Jahre alte, stumme Gerda V. am 21. März 1986 gegen 3.30 Uhr in ihrer Wohnung in W. vergewaltigt zu haben. Gleichzeitig enthob er ihn gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen; ferner ordnete er gemäß § 120 Abs. 2 WDO die Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge an. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 lehnte er sodann den Antrag der Verteidiger des Soldaten vom 16. September 1987, die Einleitungsverfügung hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 25 % mangels Ersichtlichkeit irgendeiner Ermessensausübung aufzuheben, mit der Begründung ab, daß er nur mit Rücksicht auf die Unterhaltspflichten des Soldaten gegenüber der damals von ihm getrennt lebenden Ehefrau nebst Tochter davon abgesehen habe, die Einbehaltung von 50 % der jeweiligen Dienstbezüge anzuordnen; auch in Anbetracht sonstiger Verpflichtungen des Soldaten sah er auf Grund des beachtlichen Zuverdienstes keine Veranlassung, dem Aufhebungsbegehren stattzugeben.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 19. Oktober 1987 beantragte der Soldat die Entscheidung des Truppendienstgerichts mit der Begründung, daß die Einleitungsverfügung vom 29. Dezember 1986 hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge keine Ermessensausübung erkennen lasse und die Ausführungen im Bescheid des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 13. Oktober 1987 irrelevant seien, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte der Ermessensausübung in der Einleitungsverfügung selbst hätten erkennbar werden müssen.
Im sachgleichen Strafverfahren hatte die Strafkammer des Landgerichts Siegen den Soldaten am 10. September 1987 unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Antragsteller Revision eingelegt hat.
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte sah auf Grund des Vorbringens des Soldaten keine Veranlassung zur Aufhebung der getroffenen Anordnung und wies dessen Antrag mit Beschluß vom 16. Dezember 1987 zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus:
Der zulässige Antrag sei unbegründet. Wenngleich noch kein rechtskräftiges sachgleiches Strafurteil vorliege, so habe der Soldat doch unter Bezugnahme auf seine Aussage bei der polizeilichen Vernehmung vom 11. Dezember 1986 am 17. Dezember 1986 schriftlich erklärt, daß er "ein Geständnis in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung" abgelegt habe. Falls der Antragsteller bei rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens nicht schon kraft Gesetzes (§ 48 Satz 1 Nr. 2 SG) aus dem Dienstverhältnis ausscheide, spreche ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür, daß in dem disziplinargerichtlichen Verfahren auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde. Denn ein Soldat, zumal ein solcher in Vorgesetztenstellung, der die Würde und die sexuelle Selbstbestimmung einer Frau mißachte und sie vergewaltige, erschüttere das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setze, von Grund auf und beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel. Die Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sei so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr nicht mehr tragbar sei; im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, daß der Antragsteller gewaltsam in die Wohnung der behinderten Betroffenen eingedrungen sei und sie trotz heftiger Gegenwehr überwältigt habe. Die Anordnung der Einleitungsbehörde sei auch hinsichtlich der Höhe der einbehaltenen Teile der Dienstbezüge nicht ermessensfehlerhaft, da dem Soldaten ein Nettobetrag von 1.570 DM seiner Dienstbezüge belassen würde und er im übrigen bei einer Möbelvertriebsfirma als Kraftfahrer mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von rund 2.930 DM netto tätig sei, so daß er wesentlich mehr Geld als vor der vorläufigen Dienstenthebung zur Verfügung habe, mithin der Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter in keiner Weise gefährdet sei. Wenngleich der Soldat grundsätzlich Anspruch auf seine vollen Dienstbezüge habe, sei die Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht absolut, sondern müsse im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Soldaten gesehen werden. Die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge in den gesetzlich festgelegten Grenzen sei daher sachlich gerechtfertigt und mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Es komme im vorliegenden Fall nicht darauf an, daß die Einleitungsbehörde ihre Erwägungen nicht in aller Breite dargelegt habe, sondern es genüge, daß die getroffene Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung - wie hier - standhalte. Dem Soldaten sei zwar vor Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung das rechtliche Gehör nicht in erforderlichem Maße gewährt worden; dieser Mangel sei aber heilbar und im vorliegenden Fall auch tatsächlich geheilt worden. Denn der Soldat habe durch die Einleitungsverfügung erfahren, was ihm zur Last gelegt werde; damit sei ihm auch der Grund für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 WDO erlassenen Anordnungen eröffnet worden, und zugleich sei er auf die gegebenen Rechtsbehelfe hingewiesen worden. Da er von der ihm damit eingeräumten Möglichkeit, sich zu dem erhobenen Vorwurf und zu den Anordnungen zu äußern, Gebrauch gemacht habe, sei der Mangel des rechtlichen Gehörs nachträglich geheilt worden.
Mit der am 29. Dezember 1987 erhobenen Beschwerde haben die Verteidiger des Soldaten im wesentlichen gerügt, daß der Soldat vor Anordnung der angefochtenen Maßnahme nicht gehört worden sei, und daß der Mangel des rechtlichen Gehörs nicht heilbar sei.
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat mit Beschluß vom 14. Januar 1988 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Februar 1988 entgegengetreten und hat die rechtlichen Ausführungen der Kammer als zutreffend und überzeugend bezeichnet.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und dem Senat mit Beschluß der Truppendienstkammer vom 14. Januar 1988 ohne Abhilfegewährung ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).
2.
Das Begehren des Soldaten nach Aufhebung der vom Kommandeur der 5. Panzerdivision getroffenen Anordnung einer Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge ist unbegründet.
a)
Gemäß § 120 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist; mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden. Diese Anordnungen setzen nur die rechtswirksame Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens voraus, sind mithin nicht an ein voraussichtlich zu erwartendes bestimmtes Verfahrensergebnis gebunden.
b)
Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Dieses Erfordernis eines voraussichtlichen Erkenntnisses auf Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis kann der Senat im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO nur summarisch nach der Art des in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwurfs und nach dem augenblicklichen Stand des Verfahrens beurteilen.
Der Senat kann hier zwar nicht von bindenden tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafverfahren ausgehen, weil das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 10. September 1987 noch nicht rechtskräftig geworden ist; er muß das Urteil aber im Rahmen der summarischen Prüfung beachten, solange desen Fehlerhaftigkeit nicht offensichtlich geworden ist, zumal der Soldat selbst im vorliegenden Fall schon ein Geständnis abgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats begeht ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der die Würde und die sexuelle Selbstbestimmung einer Frau mißachtet und sie vergewaltigt, ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß schon bei einer einzigen Tat dieser Art, soweit nicht besondere Milderungsgründe vorliegen, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht zu ziehen ist (BVerwG Urteile vom 30. Juli 1981 - 2 WD 16/81 - und vom 16. September 1981 - 2 WD 42/81 - m.w.N.). Gemäß § 120 Abs. 2 WDO ist damit auch die Prognose möglich, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren auf die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird.
Die Anordnung des Kommandeurs der .... Panzerdivision über die Einbehaltung von 25 % der Dienstbezüge des Soldaten sowie der diese Maßnahme bestätigende Beschluß der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte sind daher zu Recht ergangen, zumal Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich sind, daß durch die Höhe der Einbehaltung die wirtschaftliche Existenz des Soldaten vernichtet wird, ihm schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile zugefügt werden oder ihm die Rechtsverteidigung unmöglich gemacht wird.
c)
Zu Unrecht rügen die Verteidiger des Soldaten, daß die - im vorliegenden Fall eingetretene - Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Einleitungsbehörde vor Erlaß der angefochtenen Maßnahme nachträglich nicht mehr heilbar sei. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 7. Juni 1982 - 2 WDB 11/82) gehört die - in § 28 VwVfG normierte - Forderung, rechtliches Gehör auch außerhalb gerichtlicher Verfahren zu gewähren, zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens; soweit hiergegen verstoßen worden ist, kann allerdings ein Mangel des rechtlichen Gehörs nachträglich geheilt werden (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Da der Soldat durch die Kenntnisnahme von der Einleitungsverfügung erfahren hatte, was ihm zur Last gelegt wurde, war ihm auch der Grund für die nach § 120 Abs. 1 und 2 WDO erlassenen Anordnungen eröffnet worden; zugleich war er auf die dazu gegebenen Rechtsbehelfe hingewiesen worden. Von der ihm damit eingeräumten Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen und den getroffenen Anordnungen zu äußern, hat er durch Schriftsätze seiner Verteidiger alsbald Gebrauch gemacht. Damit war der Mangel des rechtlichen Gehörs geheilt.
Soweit Art. 103 Abs. 1 GG für das gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör gibt, hat die Kammer dem durch die Gewährung von Akteneinsicht genügt; darüber hinaus hat der Kammervorsitzende gegenüber den Verteidigern auf Abgabe einer Stellungnahme für den Soldaten hingewirkt.
d)
Die Anordnung der Einbehaltung von 25 % der Dienstbezüge stellt sich auch ohne entsprechende Erläuterung im einzelnen als eine Ermessensentscheidung dar, weil sich die Einleitungsbehörde im gesetzlichen Rahmen der zulässigen Einbehaltung von Dienstbezügen gehalten und nicht die höchstzulässige Anordnung getroffen, sondern unter ersichtlicher Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Soldaten die Maßnahme auf eine Quote von 25 % der Dienstbezüge beschränkt hat. Ein vorläufig des Dienstes enthobener Soldat muß sich Einschränkungen in seiner Lebensführung gefallen lassen. Da im vorliegenden Fall der Soldat zusätzliche Verdienstmöglichkeiten als Kraftfahrer einer Möbelvertriebsfirma hat, die ihm insgesamt zu höheren Einkünften verhelfen, als er sie vor seiner vorläufigen Dienstenthebung hatte, ist der wirtschaftlichen Situation hinreichend Rechnung getragen.
Der Umstand, daß die Einleitungsbehörde die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung nicht bereits in der Einleitungsverfügung dargelegt hat, ist unbeachtlich; sie hat dies auf den Antrag des Soldaten hin in der Verfügung vom 13. Oktober 1987 wirksam nachgeholt.
3.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren entfällt (vgl. Dau, WDO § 120 RdNr. 37).
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt