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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1991, Az.: 3 StR 321/91

Revision der Staatsanwaltschaft; Rücknahme; Teilrücknahme; Zurücknahme eines Rechtsmittels; Konkretisierung der Anfechtung; Rechtsmittel; Strafzumessung; Kronzeuge; Kronzeugenregelung; Terrorist; Terroristische Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1991
Aktenzeichen
3 StR 321/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1992, 254-255 (Kurzinformation)
  • JZ 1992, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 393-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 231 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 989
  • NJW 1992, 989-992 (Volltext mit amtl. LS) "Fall Lotze"
  • NStZ 1992, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 10-12

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei einer zu Gunsten eines Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft liegt keine zustimmungsbedürftige Teilrücknahme, sondern lediglich eine Konkretisierung der Anfechtung vor, wenn das unbegrenzt eingelegte Rechtsmittel mit der Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung beschränkt wird (im Anschluß an BGH, NJW 91, 3162).

2. Zur Anwendung der sogenannten Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (hier: Fall Lotze).

Gründe

1

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen (vorsätzlichen) Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Mord ("in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen"), Taten, die er als Mitglied der Rote Armee Fraktion (RAF) begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

2

I. Dieses Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Gunsten der Generalbundesanwalt mit der Revision angefochten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, unbeschränkt eingelegt ist, richtet sich die ebenfalls mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Generalbundesanwalts lediglich gegen den Strafausspruch. Die Beschränkung dieses Rechtsmittels ist wirksam. Auch wenn der Generalbundesanwalt bei der Einlegung der Revision deren Ziel nicht eingegrenzt hat, liegt darin, daß er (erst) mit dem in der Revisionsbegründung enthaltenen Antrag erklärt hat, daß das Urteil nur im Strafausspruch angefochten werden solle, keine Teilrücknahme des zu Gunsten des Angeklagten angebrachten Rechtsmittels, die gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO von dessen - hier versagter - Zustimmung abhängig wäre. Vielmehr wurde lediglich der Umfang der Anfechtung zustimmungsfrei konkretisiert. Die Grundsätze, die nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501, 502) für die Beurteilung einer vom Verteidiger eingelegten und in ihrem Anfechtungsziel erst mit der Revisionsbegründung begrenzten Revision gelten, müssen auf eine Revision der Staatsanwaltschaft sinngemäß Anwendung finden. Die ausschlaggebenden Gründe dafür, daß die vom Verteidiger erst mit der Revisionsbegründung erklärte Beschränkung des Rechtsmittels nicht als Teilrücknahme, sondern nur als Konkretisierung des Anfechtungsumfangs zu werten ist (vgl. BGH aaO.), treffen auch im vorliegenden Fall zu. Die schlichte Erklärung, es werde Revision eingelegt, enthielt noch keine Aussage über das Anfechtungsziel. Dem Generalbundesanwalt, der - zumal der Angeklagte selbst Revision eingeleit hatte - berechtigt gewesen wäre, von einer Anfechtung ganz abzusehen, war es erst nach Zustellung des Urteils und in Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe möglich, sinnvoll zu prüfen und abschließend zu entscheiden, inwieweit eine Anfechtung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten erfolgen sollte.

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II. Die Revision des Angeklagten führt im Fall B II der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung dahin, daß der Angeklagte "nur" des Mordes und nicht zusätzlich des versuchten Mordes schuldig ist. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Fall (dem sog. "Fall Dortmund") im wesentlichen folgendes festgestellt.

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Am 24. September 1978 wurde der Angeklagte mit zwei weiteren RAF-Mitgliedern unmittelbar nach einem Übungsschießen in einem Waldgebiet südlich von Dortmund von zwei Polizeibeamten, Polizeimeister (PM) H. und Polizeiobermeister (POM) Sch., überrascht. Um zu verhindern, daß durch ihre Festnahme und die nachfolgenden Ermittlungen wegen der Schießübungen auch ihre Mitgliedschaft in der RAF aufgedeckt und damit zugleich eine weitere Tätigkeit in dieser terroristischen Vereinigung unmöglich gemacht würde, schossen der Angeklagte und seine beiden Begleiter in unausgesprochener Übereinstimmung und gemäß einer innerhalb der RAF bestehenden Übereinkunft, in solchen Fällen von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch zu machen und dabei die Polizeibeamten zu töten, die beiden Polizisten nieder. Während PM H. an Ort und Stelle verstarb, wurde POM Sch. nicht tödlich getroffen, von dem Angeklagten und den anderen beiden RAF-Mitgliedern aber zunächst für tot gehalten. Dem Beamten gelang es unmittelbar danach, aus liegender Stellung noch sieben Schüsse abzugeben und die beiden Begleiter des Angeklagten so schwer zu verletzen, daß sie, wie der unverletzt gebliebene Angeklagte erkannte, auch mit dessen Hilfe nicht mehr fliehen konnten. Als der Angeklagte daraufhin die Maschinenpistole des tödlich verletzten PM H. vom Boden aufnahm, glaubte POM Sch., der seine Waffe leergeschossen hatte, daß dieser nunmehr erneut auf ihn schießen werde. Der Angeklagte schoß jedoch nicht, sondern warf die Maschinenpistole zu Boden und flüchtete.

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2. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Tötung von PM H. rechtlich zutreffend als gemeinschaftlich begangenen Mord beurteilt. Die Wertung der Tat zum Nachteil von POM Sch. als versuchten Mord hält dagegen rechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als das Bayerische Oberste Landesgericht die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts ausgeschlossen hat. Es hat bei der Annahme, der Versuch sei bereits beendet gewesen, und "schon deswegen" scheide Rücktritt (durch bloßes "Nichtweiterhandeln") aus, Besonderheiten im Geschehensablauf außer acht gelassen, die für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bedeutsam sind.

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a) Ein Versuch ist dann beendet und ein Rücktritt nur noch durch Erfolgsverhinderung oder durch ernstliches Bemühen um Abwendung des aus anderem Grunde ausgebliebenen Erfolgs möglich, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Deliktserfolges erforderlich oder möglicherweise ausreichend ist. Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176;  33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30). Der danach maßgebliche Zeitpunkt ("Rücktrittshorizont") lag indes entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht in dem Augenblick, als der Angeklagte und seine Begleiter im Glauben, beide Beamte seien tödlich verletzt, das Schießen einstellten. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] näher dargelegt hat, erlangt in den Fällen, in denen der Täter zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für sicher oder möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber die Erfolglosigkeit seines bisherigen Handelns erkennt, "die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung" maßgebliche Bedeutung für den "Rücktrittshorizont" (vgl. auch BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 24). Wegen des besonders engen Zusammenhangs muß auch hier das Verhalten des Angeklagten in seinen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Gegebenheiten als eine Einheit betrachtet und daher die zuletzt bei ihm vorhandene Vorstellung, als er sich in Kenntnis dessen, daß POM Sch. durch die vorausgegangenen Schüsse doch nicht tödlich getroffen war, entschied, zu flüchten und nicht erneut auf den am Boden liegenden oder sich fortbewegenden Beamten zu schießen, als ausschlaggebend angesehen werden.

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Das Bayerische Oberste Landesgericht ist demnach bei seinen rechtlichen Überlegungen zur Rücktrittsfrage zu Unrecht von einem bereits beendeten Versuch ausgegangen. Da der Versuch auch nicht schon wegen der kurzen irrigen Vorstellung als fehlgeschlagen beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 36, 224, 226) [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89], bestand für den Angeklagten grundsätzlich die Möglichkeit, dadurch zurückzutreten, daß er keine weiteren Schüsse auf den Beamten abgab. Dem steht die gemeinschaftliche Begehung des Versuchs nicht entgegen. Nachdem seine beiden Begleiter schwer verletzt und zur weiteren Tatausführung nicht mehr in der lage waren, hing es allein vom Angeklagten ab, ob der gemeinsam gewollte Erfolg, den Beamten zu töten, noch erreicht würde. In einem solchen Fall kann aber auch ein Mittäter vom Versuch durch bloße Aufgabe der Tatausführung zurücktreten (vgl. BGHR StGB § 24 II Verhinderung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90). Schließlich ist Rücktritt auch nicht etwa unter dem Gedanken sogenannter Zweckerreichung (vgl. dazu BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 19 bis 21 und 23; BGH NStZ 1990, 77, 78) von vornherein ausgeschlossen. Der mit der Tat angestrebte Zweck war weder voll erreicht, noch war er durch die Geschehensentwicklung sinnlos geworden. Entscheidend ist die Vorstellung des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als POM Sch. die Schüsse abgegeben hatte. Ob der Angeklagte dann erkannte, daß der Beamte seine Waffe leergeschossen hatte und daß deshalb keine unmittelbare Gefahr mehr von ihm ausging, ist offen. Zumindest um sicherzugehen, bestand für den Angeklagten gemessen an der eingehaltenen Verhaltensmaxime durchaus noch Anlaß, auf den Beamten zu schießen. Das Ziel, sich unerwünschter Zeugen zu entledigen, war ohnehin nicht voll erreicht. Auch war durch die Verletzung seiner Begleiter für den Angeklagten noch nicht eine derart einschneidende Veränderung der Sachlage eingetreten, daß der angestrebte Zweck offensichtlich gegenstandslos geworden wäre. Jedenfalls für seine Person hatte es nach den Zielen der terroristischen Vereinigung noch Sinn, sich an die von der RAF vorgegebenen Leitlinien zum Handeln zu halten.

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b) Die strafbefreiende Wirkung des somit möglichen Rücktritts durch bloßes "Nichtweiterhandeln" hängt nach allem davon ab, ob der Angeklagte die Tatausführung freiwillig aufgegeben hat. Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87];  21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67];  7, 296, 299; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 8). Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die äußeren Gegebenheiten sind lediglich insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 7). Über die Vorstellung des Angeklagten, die dafür ausschlaggebend war, daß er nicht erneut auf den Beamten schoß, verhält sich das Urteil aber nicht. Sie ergibt sich nicht von selbst aus dem äußeren Geschehensablauf. POM Sch. stand zwar über das mitgeführte Funksprechgerät mit seiner Dienststelle ständig in Verbindung, und er hatte auch von dem Schußwechsel mit dem Angeklagten und seinen Begleitern bereits Mitteilung gemacht. Es befanden sich zudem schon weitere Polizeibeamte in der Nähe des Tatorts. Ob der Angeklagte dies bemerkt und insbesondere wahrgenommen hatte, daß POM Sch. in Funksprechverkehr mit seiner Dienststelle stand, oder ob der Angeklagte unabhängig davon mit dem alsbaldigen Eintreffen weiterer Polizeibeamter zumindest rechnete, ist jedoch ungeklärt. Daß der Angeklagte von Panik übermannt gewesen und deswegen geflüchtet wäre, liegt bei dem festgestellten äußeren Geschehensablauf ebenfalls nicht derart nahe, daß andere, die Annahme von Freiwilligkeit zulassende Sachverhaltsmöglichkeiten ausscheiden müßten. Angesichts der gegebenen Beweislage hält es der Senat vor allem wegen der seit der Tat verstrichenen Zeit für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung zu den maßgeblichen Vorstellungen des Angeklagten noch Feststellungen getroffen werden könnten, die ausreichten, um die Freiwilligkeit der Tataufgabe sicher zu verneinen. Insoweit verbleibende Zweifel müßten zu Gunsten des Angeklagten gelöst werden (BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 11; BGH bei Holtz MDR 1986, 271 mit weiteren Nachweisen). Von der Schilderung des Angeklagten ist die erforderliche Klärung jedenfalls nicht zu erwarten. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht im einzelnen dargelegt hat, unterliegt er trotz seines subjektiv aufrichtigen Bemühens um eine wahrheitsgemäße Sachverhaltsschilderung einem Erinnerungsbild, das, möglicherweise infolge unbewußter Verdrängung, in wesentlichen Punkten unrichtig ist.

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Der Senat hat daher in der Sache selbst entschieden und den diesen Fall betreffenden Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen versuchten Mordes entfällt. Der Angeklagte hat sich zwar insoweit der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Die Strafverfolgung wegen dieser Gesetzesverletzung ist jedoch verjährt (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Auch wenn der versuchte Mord, wäre er zu bejahen, in Tateinheit zum vollendeten Mord stünde, es somit um dieselbe Tat im materiell-rechtlichen Sinne ginge, bedarf es zur Ausschöpfung des in diesem Fall von Tatmehrheit ausgehenden Anklagevorwurfs eines förmlichen Teilfreispruchs (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1988, 212; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21). Eine Teileinstellung wegen Verjährung scheidet aus. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, muß auf Freispruch und nicht auf Verfahrenseinstellung erkannt werden, wenn der mit Anklage und Eröffnungsbeschluß erhobene schwerere Vorwurf keine Bestätigung gefunden hat und eine Ahndung des verbleibenden, dieselbe Tat betreffenden leichteren Vorwurfs auf Grund eines Verfahrenshindernisses ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 36, 340, 341; 7, 256, 261; 1, 231, 235).

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III. 1. Die Änderung des Schuldspruchs auf die Revision des Angeklagten hat die Aufhebung der im Fall B II verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu diesem Fall ausdrücklich mit berücksichtigt, daß der Angeklagte neben dem Mord auch noch einen versuchten Mord begangen habe. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß es im Falle zutreffender rechtlicher Wertung der Tat auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

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2. Davon abgesehen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand; die übrigen Einzelstrafen werden von der Teilaufhebung nicht berührt. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die nur den Strafausspruch betreffende Revision des Generalbundesanwalts sind daher unbegründet. Insbesondere sind die Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Anwendung von Artikel 4, §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1059, 1061) und die nach diesen Vorschriften vorgenommene Strafmilderung nicht von Rechtsfehlern beeinflußt, durch die der Angeklagte benachteiligt wäre.

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a) Entgegen der - in der Hauptverhandlung vor dem Senat dargelegten - Auffassung der Verteidigung hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Sinn der sogenannten Kronzeugenregelung nicht zu Ungunsten des Angeklagten verkannt.

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Zweck dieser Vorschriften ist es in erster Linie, terroristische Straftaten zu verhindern und damit schweren Gefahren für höchste Rechtsgüter vorzubeugen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. August 1988, BT-Drucksache 11/2834 S. 13; Hilger NJW 1989, 2377 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]). Seine vorrangige Bedeutung wird nicht dadurch gemindert, daß in Art. 4 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes als selbständige Anwendungsziele außerdem die weitere Tataufklärung und die Täterergreifung genannt sind. Denn jede Aufklärung einer terroristischen Straftat und jede Ergreifung eines an solchen Straftaten Beteiligten ist abstrakt gesehen geeignet, die Erreichung des auf Straftatenverhinderung gerichteten Primärziels zu fördern. Finden aber die weiteren Anwendungsziele der Tataufklärung und der Täterergreifung ihre letzte Rechtfertigung in ihrer abstrakten Geeignetheit, die Gefahr terroristischer Straftaten zu vermindern (a.A. Denny ZStW 103, 269, 278 und Hassemer StV 1989, 80), so spricht dies neben dem Interesse an einer möglichst effektiven Anwendung der Kronzeugenregelung dafür, daß es ganz allgemein nicht darauf ankommt, ob die Verwertung des vom Kronzeugen mitgeteilten Wissens konkret und im einzelnen meßbar geeignet ist, den in Art. 4 § 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes genannten Zwecken zu dienen, sondern daß bereits die abstrakte, generelle Eignung dazu genügt. Ob daraus zugleich folgt, daß - wie das Bayerische Oberste Landesgericht meint - eine "Geeignetheit" im Sinne von Art. 4 § 1 des Gesetzes schon dann zu bejahen ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, "daß die vom Kronzeugen gegebenen Hinweise den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zur Verhinderung oder Aufklärung solcher Straftaten oder zur Ergreifung einschlägiger Täter verschaffen oder diese Möglichkeiten erweitern oder verbessern", kann dahinstehen. Jedenfalls bedeutet diese Annahme keine den Angeklagten benachteiligende Festlegung des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht allerdings allein die Voraussetzungen von Art. 4 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes bejaht und die der weiteren Anwendungsalternative unter dem Gesichtspunkt der Täterergreifung (Art. 4, § 1 Nr. 3 des Gesetzes) verneint hat, weil davon nur Hinweise auf den Aufenthaltsort, die Lebensgewohnheiten oder Verhaltensweisen von Tätern oder Teilnehmern der in der Kronzeugenregelung genannten Straftaten erfaßt seien, solche Hinweise aber in den Angaben des Angeklagten fehlten, erscheint diese Einschränkung nicht zweifelsfrei. Denn mit dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht selbst vertretenen Standpunkt, daß die allgemeine "Geeignetheit" zur Erreichung der in Art. 4 § 1 des Gesetzes genannten Zwecke genügt, ist nicht ohne weiteres vereinbar, die Anwendung der Kronzeugenregelung unter dem Gesichtspunkt der Täterergreifung auf die typischen Fälle, wie es erfahrungsgemäß ermöglicht wird, eines Täters habhaft zu werden, zu beschränken und andere Fälle von vornherein auszugrenzen. Die Mitteilungen eines Kronzeugen können auch dann, wenn sie nicht Hinweise auf Aufenthalt, Lebensgewohnheiten und Verhaltensweisen eines Täters enthalten, bewirken, daß die Strafverfolgungsbehörden auf terroristische Gewalttäter zugreifen können.

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Ob dazu allerdings auch, wie die Verteidigung meint, die - abstrakte - Möglichkeit zu rechnen ist, daß durch die Mitteilungen eines Kronzeugen als mittelbare Folge erreicht wird, daß ein Angehöriger einer terroristischen Vereinigung durch das Beispiel einer in der Preisgabe entsprechenden Wissens liegenden "Umkehr" dazu gebracht wird, sich ebenfalls den Strafverfolgungsbehörden zu stellen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dem Angeklagten nämlich im Rahmen der durch Anwendung von Art. 4 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes eröffneten Strafmilderungsmöglichkeiten zugute gehalten, daß sein an die Öffentlichkeit gedrungenes Aussageverhalten zu einer erkennbaren Verunsicherung in Kreisen der RAF-Häftlinge und der sogenannten "Legalen" (der nicht in den Untergrund abgetauchten Anhänger der RAF) sowie zu deren Befürchtung geführt hat, daß andere RAF-Mitglieder seinem Beispiel folgen könnten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat damit auch ohne förmliche Anwendung von Art. 4 § 1 Nr. 3 des Gesetzes der Sache nach zu Gunsten des Angeklagten die abstrakte Eignung seiner Mitteilungen berücksichtigt, mittelbar die Selbstgestellung anderer RAF-Täter und damit auch den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf solche Personen zu bewirken. Eine Benachteiligung des Angeklagten ist daher insoweit auszuschließen.

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b) Die kriminalpolitische Zielsetzung der Kronzeugenregelung, nicht (mehr) fanatisierte Angehörige terroristischer Vereinigungen durch Gewährung "weitgehenden Strafnachlasses als Gegenleistung für aufklärungsgeeignete Informationen" aus der Vereinigung "herauszubrechen" und (auch) damit terroristischen Straftaten vorzubeugen (BT-Drucksache 11/2834 S. 13; vgl. auch Kunert/Bernsmann NStZ 1989, 449, 456) legt es zwar bei der Frage des Anwendungsbereichs nahe, einen weiteren Rahmen abzustecken. Die Entscheidung darüber jedoch, in welchem Umfang die vorgesehenen Vergünstigungen zu gewahren sind, kann nach Wortlaut und Sinn der Regelung, so wie sie Gesetz geworden ist, nicht ausschließlich am kriminalpolitischen Zweck dieser Vorschriften ausgerichtet werden. Die Frage, ob von Strafe abgesehen oder inwieweit sie gemildert wird, hängt im Einzelfall nicht nur davon ab, in welchem Maß das mitgeteilte Wissen geeignet ist, die Tatverhinderung, die Tataufklärung oder die Täterergreifung zu fördern, ob lediglich eine entfernte Eignung dazu zu bejahen ist oder konkret meßbare Erfolge bis hin zur tatsächlichen Verhinderung von einzelnen Straftaten erreicht worden sind. Von maßgeblichem Einfluß ist vielmehr auch das Gewicht der eigenen Taten des Kronzeugen. Die Bedeutung des Aufklärungsbeitrags und die Schwere der Schuld des Kronzeugen sind im Rahmen einer alle dafür wesentlichen Gesichtspunkte einbeziehenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. BT-Drucksache 11/2834 S. 14; Hilger aaO.). Dabei muß zwar auch hier die mit dem Gesetz verfolgte kriminalpolitische Zielsetzung Beachtung finden; denn die Chance ihrer Verwirklichung wird dadurch mitbestimmt, in welchem Maße die Vergünstigung im konkreten Fall tatsächlich gewährt wird. Sie kann jedoch nicht in dem Sinne Vorrang genießen, daß ihr gegenüber die abwägende Berücksichtigung der persönlichen Schuld in den Hintergrund treten müßte.

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Davon ist auch das Bayerische Oberste Landesgericht bei seinen Erwägungen zur Anwendung der Strafmilderungsmöglichkeit nach Art. 4 § 2 des Gesetzes ausgegangen. Aus dieser Rechtsfolgenentscheidung, die das Gericht "nach seinem Ermessen" zu treffen hatte, ergibt sich ihrer Art nach zwangsläufig, daß insoweit nur eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten bestehen. Die Bedeutung des jeweiligen Aufklärungsbeitrags und das Gewicht der eigenen Schuld des Kronzeugen wertend festzustellen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Kronzeugenregelung gegeneinander abzuwägen sowie danach das Maß der Strafmilderung zu bestimmen, ist wegen der erweiterten Erkenntnismöglichkeiten auf Grund einer Hauptverhandlung zuvorderst Sache des Tatrichters. Seine darüber getroffene Entscheidung kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen; im übrigen muß es sie grundsätzlich hinnehmen. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie in der revisionsrechtlichen Rechtsprechung allgemein zur Überprüfung der tatricherlichen Strafzumessung entwickelt worden sind (vgl. dazu u.a. BGHSt 34, 345, 349;  29, 319, 320). Die besondere Natur der Kronzeugenregelung kann keinen Grund für weiterreichende revisionsgerichtliche Kontroll-und Eingriffsmöglichkeiten abgeben. Rechtsfehler in den Erwägungen zur Anwendung der Strafmilderungsmöglichkeiten haben die Revisionen indessen nicht aufgedeckt. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Bayerische Oberste Landesgericht bei der Bewertung des Aufklärungsbeitrags unter anderem berücksichtigt hat, daß die Mitteilungen des Angeklagten keine konkreten, näherliegenden Möglichkeiten zur Verhinderung von terroristischen Straftaten und zur Ergreifung von anderen Straftätern eröffneten. Auch die dazu ins Verhältnis gesetzte Gewichtung der einzelnen Tatschuld ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Strafmilderung hält sich innerhalb des Spielraums, der dem Tatgericht durch die Kronzeugenregelung eingeräumt ist. Die von der Verteidigung insoweit erhobenen Einwände erschöpfen sich letztlich in dem Bemühen, die Bedeutung des Aufklärungsbeitrags gegenüber der Schwere der Schuld des Angeklagten mehr in den Vordergrund zu rücken und die Wertung des Tatgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.