Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: 1 StR 503/78
Verurteilung wegen Körperverletzung ; Rüge einer fehlerhaften Bildung einer Gesamtstrafe; Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Verurteilung zu einer Geldstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf
- BayObLG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 360 - 365
- MDR 1979, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2523-2524 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beleidigung u.a.
Prozessgegner
Monteur Josef K. aus A., dort geboren am ... 1953
Amtlicher Leitsatz
Auch dann, wenn sich die Verhältnisse des Täters im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bestrafung und dem der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebessert haben, ist die Höhe des Tagessatzes einheitlich zu bestimmen; sie darf sich von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Tagessatzhöhe nur so weit entfernen, wie es im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB geboten ist (im Anschluß an BGHSt 27, 359).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart und
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel und Dr. Niepel
beschlossen:
Gründe
I.
Das Landgericht hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 45,00 DM verurteilt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe wegen Beleidigung von 10 Tagessätzen zu je 15,00 DM eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 DM gebildet.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben, weil es § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB für verletzt erachtet, wonach bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gleicher Art die verwirkte höchste Strafe zu erhöhen ist. Es beabsichtigt, dabei unter möglichst weitgehender Annäherung an die durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gezogene Obergrenze einen einheitlichen Tagessatz von 41,00 DM festzusetzen. Im Anschluß an das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1978 (BGHSt 27, 359 = NJW 1978, 1169) ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß auch bei einer nachträglichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Täters die Bildung eines gespaltenen Tagessatzes unterbleiben müsse. Die Beurteilung dieses Sachverhaltes hatte der 3. Strafsenat ausdrücklich offengelassen. An der Festsetzung eines einheitlichen Tagessatzes sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. November 1977 (MDR 1978, 505) gehindert, das der Ansicht ist, bei nachträglicher Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus Geldstrafen mit unterschiedlichen Höhen der Tagessätze sei bei einer Besserung ebenso wie bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ein gespaltener Tagessatz festzusetzen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (NJW 1978, 2320).
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Die voneinander abweichenden Berechnungsweisen ergeben jeweils verschieden hohe Endbeträge der Gesamtgeldstrafe.
III.
In der Sache selbst teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts.
1.
Bei der Lösung der strittigen Frage ist von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen. Danach bestimmt sich die Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung. Das gilt nicht nur für eine einzelne Geldstrafe oder eine Gesamtstrafe bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Taten, sondern auch für die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe (BGH a.a.O. und Beschluß vom 8. Oktober 1976 - 2 StR 291/76; BayObLGSt 1976, 124, 125; OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 144; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 55 Anm. 4 b; Grebing JZ 1976, 751; Roos NJW 1976, 1483; Meyer NJW 1977, 2322). Die Begründung dafür folgt aus dem Wesen der Gesamtstrafenbildung. Sie stellt keine bloße rechnerische Zusammenfassung mehrerer Einzelstrafen, sondern nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB einen auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des Täters und seiner Taten vorzunehmenden selbständigen Strafzumessungsakt dar (BGHSt 24, 268, 269) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]. Für ihn gelten die gesamten Strafzumessungsregeln. Ist eine früher erkannte Geldstrafe einzubeziehen, so erfordert die Selbständigkeit der Gesamtstrafe, daß bei der Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zur Zeit seiner früheren Verurteilung, sondern auf die gegenwärtig gegebenen abgestellt wird. Sind sie gegenüber früher erheblich besser und entspricht ihnen deshalb die Tagessatzhöhe der früheren Strafe nicht mehr, so muß der Tagessatz der Gesamtstrafe höher ausfallen.
Eine einheitliche Anpassung der nachträglichen Gesamtstrafe an die gebesserten Verhältnisse des Täters bewirkt, daß der Tagessatz der früheren Strafe für ihren Anteil an der Gesamtstrafe miterhöht wird. Hierin wird von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums eine Schlechterstellung des Täters gegenüber seiner rechtskräftigen ersten Verurteilung gesehen, zu der § 55 StGB keine Handhabe biete, weil er einen Eingriff in die Rechtskraft ausschließlich zu dem Zweck zulasse, den nicht einheitlich verurteilten Mehrfachtäter ebenfalls vor einer Summierung der Einzelstrafen zu bewahren (vgl. OLG Oldenburg MDR 1978, 76; OLG Hamburg MDR 1978, 505 [OLG Hamburg 18.11.1977 - 2 Ss 253/77 (282)]; Vogler, LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 29, 31, 32; ferner auch Regel MDR 1977, 448 [OLG Hamburg 13.10.1975 - 2 Ss 230/75]). Diese Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen.
Der Zweck des § 55 StGB, den Mehrfachtäter so zu stellen, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten gestanden hätte, wird bei einer Anhebung der früheren Tagessatzhöhe nicht verfehlt. Nach dem Tagessatzsystem findet das Maß der konkreten Geldstrafe in der Anzahl der Tagessätze seinen aussagekräftigen Ausdruck. Die Höhe des Tagessatzes ist ein Rechenfaktor, mit dem die Geldstrafe zu gleichmäßiger Spürbarkeit bei arm und reich relativiert wird. Demzufolge ergibt sich das Gewicht der mit der Geldstrafe auferlegten Strafbedrükkung nicht aus dem Endbetrag der Strafe schlechthin, sondern nur in dessen Relation zur wirtschaftlichen Lage des Täters. Eine ihrer Verbesserung angepaßte Erhöhung des früheren Tagessatzes verstärkt nicht das Strafübel. Wäre der Täter schon im ersten Verfahren wegen aller Taten abgeurteilt worden, hätte ihn die Gesamtstrafe mit dem geringeren Tagessatz in Anbetracht seiner damaligen schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geringer getroffen, als ihn jetzt die nachträgliche Gesamtstrafe mit dem höheren Tagessatz trifft.
2.
Die sonach rechtlich gebotene Anpassung der Tagessatzhöhe an die gebesserten wirtschaftlichen Täterverhältnisse wird durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB begrenzt. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Hierbei kann nicht ausschließlich auf die Tagessatzzahl abgestellt, sondern muß auch die Summe der Endbeträge im Auge behalten werden. "Strafe" ist der Geldstrafenausspruch in seiner Gesamtheit. Die Tagessatzzahl ist ebenso wie die Tagessatzhöhe ein Rechnungsfaktor, der für sich allein nicht Grundlage der Vollstreckung sein kann. Das Produkt aus beidem ist das Strafübel, das den Täter trifft (BGHSt 27, 359, 363; OLG Hamm MDR 1978, 420 [OLG Hamm 14.12.1977 - 4 Ss 762/77]; OLG Karlsruhe a.a.O.; Tröndle, LK 10. Aufl. § 40 Rdn. 75, 75 a; Roos a.a.O.). Demnach muß in den Fällen, in denen das Produkt aus der Tagessatzzahl der Gesamtstrafe und einer die Bemessungsregel des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB voll beachtenden Tagessatzhöhe die Summe der Einzelstrafenendbeträge erreichte oder gar überstiege, die Tagessatzhöhe gekürzt werden.
Die Kürzung ist nur in dem Maße vorzunehmen, wie es zur Beachtung des § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB unumgänglich notwendig ist. Eine in ihrem Endbetrag sich hiervon weiter entfernende Gesamtstrafe würde gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB verstoßen. Der Endbetrag muß daher bis dicht an die Summe der Einzelstrafenendbeträge herankommen. Dem entspricht die vom vorlegenden Gericht angestellte Berechnung (25 mal 41,00 DM = 1.025,00 DM gegenüber einer Summe von 1.050,00 DM).
Dieses Ergebnis kann bei einer Spaltung des Tagessatzes nicht erreicht werden. Hier entfernt sich die Gesamtstrafe in dem Maße unnötig weit von der Bemessungsregel des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB, in dem die Tagessatzhöhe der früher erkannten Einzelstrafe in die Gesamtstrafe übernommen wird. Den Zielen des heutigen Geldstrafensystems und gleichzeitig den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann auch hier - ebenso wie im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Täterverhältnisse - allein die Festsetzung eines einheitlichen Tagessatzes gerecht werden.
3.
Die Rechtsauffassung des Senats führt nicht zu einer Benachteiligung des Täters, der vor der Gesamtstrafenbildung auf die rechtskräftig erkannte Einzelstrafe bereits Teilleistungen erbracht hat. Sie sind gemäß § 51 Abs. 2 StGB auf die Gesamtstrafe anzurechnen. Maßstab für die Anrechnung ist die Tagessatzhöhe der früheren Strafe. Deren Vollstreckung ist rechtlich als Beginn der Vollstreckung der Gesamtstrafe anzusehen (BGHSt 21, 186, 187) [BGH 25.01.1967 - 2 StR 424/66]. Die früheren Zahlungen haben daher auch für die Gesamtstrafe straftilgende Wirkung in dem zur Zeit ihrer Entrichtung geltenden Anrechnungsmaßstab. In dieser Höhe auch hat der Täter bei niedrigerem Einkommen die früheren Zahlungen als das ihm auferlegte Strafübel empfunden. Anders steht es damit allerdings, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Zahlungen bereits besser waren. Das muß aber bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, da bei der Vollstreckung eine Anpassung der Tagessatzhöhe an Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der Senat verkennt nicht, daß die Anwendung der hier aufgestellten Grundsätze zu Ergebnissen führen kann, die auf den ersten Blick als ungereimt erscheinen könnten. Unterstellt, im vorliegenden Fall hätte der Angeklagte auf die einbezogene Strafe bereits 9 Tagessätze zu je 15,00 DM geleistet, so müßten ihm diese Zahlungen als Leistungen auf 9 Tagessätze der Gesamtstrafe angerechnet werden. Das hätte zur Folge, daß er weniger als den Endbetrag der Einsatzstrafe zahlen müßte. Denn von 25 Tagessätzen zu 41,00 DM = 1.025,00 DM müßte er kraft Verbüßung nur noch 16 Tagessätze zu 41,00 DM = 656,00 DM erbringen. Hinzu kämen die bereits geleisteten 135,00 DM, so daß die tatsächlichen Zahlungen (656,00 DM + 135,00 DM = 791,00 DM) noch unter der verwirkten Einsatzstrafe lägen (20 mal 45,00 DM = 900,00 DM).
Dieses Ergebnis ist aber sachgerecht. Es berücksichtigt sowohl den Gesichtspunkt der bereits geleisteten Verbüßung als auch den Umstand, daß die früheren Leistungen den Täter seinen damaligen Vermögensverhältnissen entsprechend hart getroffen haben und deshalb auf das neue Strafübel im Verhältnis der früheren Strafbedrückung angerechnet werden müssen. Im übrigen ist nicht einzusehen, warum ein zahlungswilliger Täter nicht im Einzelfall begünstigt werden soll, wenn anders eine mit dem Sinn der Gesamtstrafe unvereinbare Schlechterstellung nicht generell vermieden werden kann.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Niepel