Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1990, Az.: BVerwG 9 B 506.89
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Möglichkeit und Folgen der Klageerhebung durch Einreichung eines Schriftsatzes in polnischer Sprache; "Ohne Verschulden" im Sinne des § 60 Verwaltungsgerichtsordnung; Berücksichtigung von Sprachschwierigkeiten; Mindestanforderungen an die Klageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 506.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 03.03.1989 - AZ: 7 K 175/88
- OVG Rheinland-Pfalz - 25.09.1989 - AZ: 11 A 46/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1991, 287 (LT 1)
- DVBl 1990, 495 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 939 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1990, 593-594
- NJW 1990, 3103-3104 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3103-3104 (LT 1)
- NVwZ 1991, 61 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1990, 372-373 (LT 1)
Verfahrensgegenstand
Asylrecht
Amtlicher Leitsatz
Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer handelt nicht ohne Verschulden, wenn er bewußt entgegen der von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung, daß eine Klage in deutscher Sprache abgefaßt sein müsse, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden (polnischen) Sprache einreicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländern, die einen Schriftsatz in einer fremden Sprache einreichen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist", vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen. In dieser allgemeinen Form würde sich die Frage auf der Grundlage der in diesem Verfahren getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht stellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte den Klägern ein Landsmann, der hinreichend die deutsche Sprache beherrscht, etwa eine Woche vor Ablauf der Frist für die Erhebung der Klage gegen die ablehnenden Asylbescheide und die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung "die Rechtsmittelbelehrung übersetzt, daß die Klage in deutscher Sprache sein muß" (Gerichtsakten Bl. 51 in Verbindung mit Bl. 82 Rückseite). Deshalb würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren allein die Frage stellen, ob einem der deutschen Sprache weitgehend unkundigen Ausländer, der innerhalb der Frist des § 74 VwGO eine in fremder Sprache abgefaßte Klageschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, Wiedereinsetzung in die versäumte - da durch die fremdsprachige Klageerhebung nicht gewahrte - Klagefrist auch dann gewährt werden muß, wenn er wußte, daß laut Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine in deutsch abgefaßte Klageschrift erforderlich ist. Diese Frage bedarf indessen nicht der revisionsgerichtlichen Klärung. Sie läßt sich anhand des Wortlautes der Bestimmung des § 60 VwGO in Verbindung mit der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Nach § 60 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unverschuldete Fristversäumnis erfordert, daß dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - <BVerwGE 50, 248 [254]>; Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 1 CB 14.82 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125>). Etwaige Sprachschwierigkeiten sind bei der Entscheidung darüber angemessen zu berücksichtigen (Beschluß vom 19. April 1982 - BVerwG 1 B 33.82 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 123>). Danach handelt jedoch nicht "ohne Verschulden", wer bewußt entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, daß eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefaßt sein muß, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht. Sein Verschulden entfällt auch nicht bei der gebotenen Berücksichtigung der Sprachschwierigkeiten, denen er sich gegenübersieht. Entlastend wirkt weder, daß er bei seiner Entscheidung, auf die Einreichung einer in deutscher Sprache verfaßten Klageschrift zu verzichten, dem Rat eines deutsch sprechenden und schon länger in Deutschland lebenden, Landsmannes gefolgt ist, der vorgeschlagen hatte, er "solle erst einmal polnisch schreiben, vielleicht gebe es bei Gericht einen Dolmetscher". Denn dies ändert nichts daran, daß der Kläger sich damit bewußt über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt hat. Noch ist von Bedeutung, daß dieser Landsmann auch als Helfer für die Anfertigung einer in deutsch abgefaßten Klageschrift hätte gewonnen werden müssen. Die Frage, welches Maß an Bemühungen dem Ausländer abzuverlangen ist, um einen zur Verfertigung einer Klageschrift bereiten Dolmetscher zu finden, würde sich im vorliegenden Verfahren nicht stellen. Denn die Kläger standen im engen Kontakt mit dem Landsmann, der ihnen die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide übersetzt hatte. Vom Berufungsgericht ist nicht festgestellt und von den Klägern ist auch nicht behauptet worden, daß dieser Pole nicht auch bereit gewesen wäre, auf entsprechende Bitten hin eine den Mindestanforderungen nach § 82 VwGO genügende Klageschrift für sie aufzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.500 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dawin