Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1960, Az.: VIII ZR 116/59

Verpflichtungsgeschäft bei Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts durch die Einbeziehung einer verbotenen Leistung durch die Parteien als Vertragsgegenstand; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäft aufgrund eines Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften i.R.d. Vertragsabschlusses der Parteien; Verpflichtung zum Schadensersatz trotz Zurückbehaltungsrechts des Verkäufers bei Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer i.R.d. Geltendmachung von Ansprüchen eines Dritten aus dem ihm zustehenden Eigentum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1960
Aktenzeichen
VIII ZR 116/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 28.04.1959

Fundstellen

  • DB 1960, 1450 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1961, 227-229 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1961, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsgeschäft, mit dessen Abschluß beide Parteien gegen Bewirtschaftungsvorschriften verstoßen, ist zwar grundsätzlich nichtig. Ein solcher Verstoß führt jedoch dann nicht notwendig zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn er seinem Umfang oder seiner Auswirkung nach nicht geeignet ist, die Ziele der Wirtschaftosrdnung erheblich zu beeinträchtigen, sei es, daß die Zuwiderhandlung sich lediglich als Ordnungswidrigkeit darstellt oder daß die Vorschrift bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nur noch die Bedeutung einer bloßen Kontrollmaßnahme hat.

Machen Parteien eine verbotene Leistung bewußt zum Gegenstand eines Verpflichtungsgeschäftes, so ist dieses, wenn das Erfüllungsgeschäft nichtig ist, grundsätzlich wegen seines Inhalts ebenfalls nichtig.

Hat ein Verkäufer, obwohl ihm ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben, um ihm das Eigentum daran zu verschaffen, steht das Eigentum aber einem Dritten zu, der Ansprüche aus dem Eigentum gegen den Käufer geltend gemacht hat, so ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet und kann sich nicht darauf berufen, daß er zur Übertragung des Eigentums nicht verpflichtet gewesen ist.

In dem Rechtsstreit
...
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. April 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der R.gesellschaft mbH., jetzt in Liquidation, in B. (im folgenden als Firma R. bezeichnet) waren nach Kriegsende aus ihren Lagern in Niederbayern größere Mengen Kupfer gestohlen worden.

2

Im Oktober 1948 verkaufte und lieferte die Beklagte, die einen Schrott- und Metallgroßhandel betreibt, 30.299 kg Elektrolytkupfer an die Klägerin zum Preise von 51.200 DM. Dieses Kupfer stammte aus den der Firma R. gestohlenen Mengen, Außerdem erwarb die Klägerin noch über eine Firma Q. in N. Kupfer, das der Firma R. gestohlen worden war. Die Klägerin hat beide Mengen Kupfer verarbeitet.

3

Die Firma R. hat als Eigentümerin des Kupfers vor dem Landgericht Nürnberg-Fürthmgegen die Klägerin Ersatzansprüche geltend gemacht. In jenem Verfahren hat die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; die Beklagte ist dem Verfahren aber nicht beigetreten. Durch Vergleich vom 9. März 1956 hat sich die Klägerin zur Erstattung von 43.000 DM verpflichtet. Diesen Betrag hat sie an die Firma R. bezahlt. Der Klägerin sind ferner Kosten in Höhe von angeblich 5.000 DM entstanden. Der Gesamtbetrag von 48.000 DM verteilt sich auf die etwa gleich großen Lieferungen der Beklagten und der Firma Q. je zur Hälfte.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, da die Beklagte ihr nicht das Eigentum an dem gekauften Kupfer verschafft habe. Die Beklagte hält sich zum Ersatz nicht für verpflichtet. Sie ist der Auffassung, der Kaufvertrag und die auf Übertragung des Eigentums gerichteten Willenserklärungen seien wegen Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften nichtig, da, wie unstreitig ist, den Lieferungen nicht ein für den Handel mit Kupfer nach der Anordnung über die Bewirtschaftung von Nichteisenmetallen vom 24. März 1948 erforderlicher Metallbelegschein zugrunde gelegen habe.

5

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge von dem auf 24.000 DM berechneten Schaden einen Teilbetrag von 5.000 DM und, nachdem ihre Klage vom Landgericht abgewiesen worden war, im zweiten Rechtszuge mit der Berufung einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

6

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Revision ist fristgerecht begründet worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 19. Juni 1959 entschieden, daß zur Verhandlung und Entscheidung der Bundesgerichtshof zuständig ist. Mit der Zustellung dieses Beschlusses begann nach § 7 EGZPO der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung von neuem, und zwar auch, wenn bei Zustellung des Zuständigkeitsbeschlusses die Begründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sein sollte (BGHZ 24, 36).

9

II.

1.

Das Berufungsgericht glaubt, es dahingestellt lassen zu können, ob bei einer Lieferung von Nichteisenmetallen (im folgenden NE-Metallen) ohne Bezugsberechtigung das der Erfüllung des Kaufvertrages dienende Geschäft nichtig ist, da im vorliegenden Fall ohnehin nach§ 935 BGB Eigentum an den gestohlenen Metallen nicht auf die Klägerin habe übertragen werden können. Es hält jedenfalls den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag für gültig. Aus der Wirksamkeit des Kaufvertrages folgert es, daß die Klägerin nach§ 440 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen könne.

10

2.

Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.

11

a)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag sei wirksam, begegnet bei dem bisherigen Stand des Verfahrens rechtlichen Bedenken.

12

Maßgebend für den Handel mit Elektrolytkupfer war zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages die Anordnung über die Bewirtschaftung von NE-Metallen vom 24. März 1948 (VfWMBl 1948, 124) - im folgenden AO NEM I/48 -. Sie war auf Grund der ersten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 18. Dezember 1947 (WiGBl 1948, 7) erlassen worden, nach deren § 2 NE-Metalle der Bewirtschaftung unterlagen, die im einzelnen durch Anordnungen des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geregelt wurde. Die AO NEM I/48 unterwarf in § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 auch das hier in Frage stehende Elektrolytkupfer den Bewirtschaftungsvorschriften. Im § 2 der Anordnung war bestimmt: "Rohmaterial und Abfallmaterial dürfen nur gegen Vorlage eines Metallbelegscheins geliefert und bezogen werden. Der Lieferung und dem Bezüge im Sinne dieser Anordnung ist jeder Wechsel des Eigentums und des mittelbaren oder unmittelbaren Besitzes sowie jeder Ortswechsel gleichgestellt." Hinsichtlich der genannten Metallbelegscheine verhielt es sich wie folgt: Die AO NEM I/48 sah in § 7 vor, daß die behördlichen Kontingentsverwalter zur Deckung bestimmten Bedarfes über ihre Kontingente an NE-Metallen durch Ausstellung und Übertragung von Metallbezugsrechten verfügten. Nach § 10 Nr. 1 Satz 2 der AO gewährten Metallbezugsrechte einen Anspruch auf Ausstellung eines Metalldeckungsseheines, dessen es nach § 3 zum Verbrauch und zur Verarbeitung des Metalles bedurfte. In § 10 war sodann bestimmt, daß Verbraucher und Verarbeiter von Rohmaterial und Abfallmaterial die Berechtigung zum Bezug, zum Verbrauch oder zur Verarbeitung durch diese Metalldeckungsscheine erhielten, die der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausstellte. Der Empfänger eines solchen Metalldeckungsscheines stellte seinerseits nach § 11 zum Bezug von Roh- oder Abfallmaterial die erwähnten Metallbelegscheine aus. Zuwiderhandlungen gegen die AO NEM I/48 wurden nach den §§ 8-31 des Bewirtschaftungsnotgesetzes bestraft.

13

Lieferung und Bezug von Elektrolytkupfer, mithin jedes der Erfüllung eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes dienende Verfügungsgeschäft, ohne Vorlage eines Metallbelegscheines war also verboten und unter Strafe gestellt. Ein solches Geschäft, war nach§ 134 BGB auch grundsätzlich nichtig. Zwar führt nicht jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit, sondern nur dann, wenn sich aus dem Verbotsgesetz nicht ein anderes ergibt. Darüber, ob für den Fall der Verletzung die Nichtigkeit eintritt, ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu entscheiden; insbesondere führt der Verstoß gegen Strafvorschriften regelmäßig zur Nichtigkeit, wenn die Strafdrohung sich gegen die rechtliche Wirkung des Geschäfts, nicht nur gegen die tatsächliche Vornahme, richtet und die durch das Geschäft beabsichtigte Veränderung in den Privatrechtsverhältnissen verhindern will. Daher macht grundsätzlich ein von beiden Parteien begangener Verstoß gegen Bewirtschaftungsvorschriften nach deren Zweck das Ausführungsgeschäft nichtig (BGH Urteil v. 30. Mai 1951 - II ZR 10/51 - LM BGB § 134 Nr. 3 -; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 134 Anm. 19; Palandt, BGB 19. Aufl. § 134 Anm. 3 a). Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, beide Vertragsparteien hätten bei Vertragsschluß und Lieferung bewußt von der Beibringung eines Metallbelegscheines Abstand genommen. Es führt aus, unbestritten sei, daß bei der Lieferung und dem Bezug des Kupfers die Parteien keinen Metallbelegschein vorgelegt und auch bei dem Abschluß des Vertrages von der Vorlage abgesehen hätten.

14

Das kann nur in dem Sinne verstanden werden, daß die Parteien sich bewußt über die Vorschrift des § 2 AO NEM I/48 hinweggesetzt haben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den hierzu von der Beklagten angebotenen Beweis nicht erhoben, geht daher ins Leere. Im übrigen ist das Vorbringen der Beklagten in diesem Punkt unklar. Sie behauptet, der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin H. habe von ihr eine "Metallbescheinigung" verlangt. Als diese nicht habe vorgelegt werden können, sei der Kauf ohne eine solche zustande gekommen. Nach den angeführten Bestimmungen der §§ 10 und 11 AO NEM I/48 erhielt aber der Verbraucher und Verarbeiter Metalldeckungsscheine, auf Grund deren er zum Bezug des Metalls Metallbelegscheine auszustellen hatte. Die Vorlegungspflicht traf also die Klägerin. Daß der Verstoß gegen die Vorschrift des § 2 AO NEM I/48 darin bestanden haftete daß die Klägerin Metallbelegscheine nicht vorgelegt hat, nimmt ersichtlich auch das Berufungsgericht an.

15

Nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt müßte davon ausgegangen werden, daß das auf Eigentumsübertragung gerichtete dingliche Rechtsgeschäft nichtig ist. Eine abschließende Entscheidung läßt sich jedoch noch nicht treffen. Nicht jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnung über die Bewirtschaftung von NE-Metallen vom 24. März 1948 bildet eine strafbare Handlung. Zuwiderhandlungen konnten nach §§ 17 ff des Bewirtschaftungsnotgesetzes auch als bloße Ordnungswidrigkeiten mit Ordnungsstrafe geahndet werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bestand. Die Anordnung erfaßte also auch Tatbestände, die objektiv so gelagert waren, daß - mit den Worten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des später erlassenen Wirtschaftsstrafgesetzes - die Tat ihrem Umfang oder ihrer Auswirkung nach nicht geeignet war, die Ziele der Wirtschaftsordnung erheblich zu beeinträchtigen. In Fällen solcher Art braucht der Verstoß gegen eine Wirtschaftsvorschrift nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht notwendig die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich zu ziehen, das Gegenstand der Zuwiderhandlung ist. Der Gesetzeszweck kann sich ausnahmsweise in einer Ordnungsfunktion erschöpfen, indem er durch Ordnungsstrafen künftigen Zuwiderhandlungen zu begegnen sucht, ohne sich gegen den Bestand des ordnungswidrig geschlossenen Geschäfts zu richten. Sinn und Zweck eines in wirtschaftlichen Notzeiten geschaffenen Gesetzes können sich mit der Änderung der wirtschaftlichen Lage auch wandeln. Eine Zuwiderhandlung, die in der Zeit des Warenmangels vor der Währungsreform die Bedarfsdeckung gefährdet hätte und deshalb in ihrer privatrechtlichen Auswirkung nicht hätte hingenommen werden dürfen, konnte nach der Währungsreform bei steigendem Warenangebot für die Versorgung ohne wesentlichen Einfluß sein, so daß die sie verbietende Bewirtschaftungsvorschrift nur noch die Bedeutung einer bloßen Kontrollmaßnahme hatte. So hat die Klägerin den Sachverhalt dargestellt. Sie behauptet unter Verweisung auf die Bekundung des sachverständigen Zeugen Schmeling, des früheren stellvertretenden Leiters der Fachstelle NE-Metalle in Frankfurt, die Vorschriften der AO NEM I/48 seien im Oktober 1948 praktisch jedenfalls dann nicht mehr angewendet worden, wenn es sich um gehortetes, nicht von der Verwaltung für Wirtschaft erfaßtes Metall gehandelt habe. Die Beklagte, die allein habe wissen können, ob das Metall, das sie zu liefern beabsichtigt habe, erfaßt oder nicht erfaßt gewesen sei, habe von ihr keine Belegscheine für das Elektrolytkupfer angefordert. Hätte die Beklagte Belegscheine angefordert, so hätte sie, die Klägerin, solche übergeben, da sie Belegscheine zur Verfügung gehabt habe oder solche mindestens jederzeit in reichlichem Maße hätte erhalten können. Die ganze Frage habe sich überhaupt nicht gestellt, da die praktische Handhabung über die Vorlage von Belegscheinen schon hinweggeschritten gewesen sei. Der Zeuge Schmeling hat u.a. bekundet, die Verwaltung für Wirtschaft habe nach einen seiner Erinnerung in den Fällen keine Maßnahmen gegen belegscheinfreien Bezug von NE-Metallen ergriffen, in denen ein solcher Bezug aus besonderen Gründen erfolgt sei; insbesondere seien die Strafvorschriften der AO NEM I/48 in solchen Fällen nicht mehr angewendet worden. Die Klägerin hat danach einen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß der Sinn der Anordnung, der ihr im Oktober 1948 von den obersten Wirtschaftsstellen beigelegt wurde, nicht mehr darauf gerichtet war, dem Bezug von NE-Metallen ohne Metallbelegschein schlechthin mit zivilrechtlicher Nichtigkeit zu begegnen. Wenn es zutrifft, daß der Klägerin, wie sie offenbar sagen will, vom Direktor der Verwaltung für Wirtschaft Metalldeckungsscheine ausgestellt waren, so wäre im übrigen der Klägerin eine Erlaubnis zum Bezug von Elektrolytkupfer erteilt gewesen. Es hätte ein von der Bewirtschaftungsstelle mißbilligter Erwerb von Metall überhaupt nicht stattgefunden. Die Klägerin hätte lediglich verabsäumt, der Beklagten einen von ihr auszustellenden Metallbelegschein vorzulegen, möglicherweise weil die Beklagte, die das Elektrolytkupfer ihrerseits ohne Bezugsberechtigung erworben hatte, einen solchen Metallbelegschein nicht verlangt hat. Daß deswegen allein der an sich genehmigte Erwerb nichtig sei, läßt sich aus Zweck und Sinn der AO NEM I/48 nicht entnehmen.

16

Der Auffassung, daß es auf die Frage der Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes deshalb nicht ankomme, da auch bei dessen Nichtigkeit das Verpflichtungsgeschäft wirksam abgeschlossen sei, kann dagegen nicht beigetreten werden. Richtig ist zwar, daß ein allgemeines Veräußerung verbot für NE-Metalle nicht bestanden hat und sie auch, wie das Berufungsgericht zutreffend animmt, nicht grundsätzlich beschlagnahmt gewesen sind, so daß eine Anwendung des § 3 der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940 (RGBl I 351) entfällt. Daraus folgt indessen nicht, daß trotz Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäftes ohne weiteres jedes Verpflichtungsgeschäft wirksam wäre. Machen Parteien bewußt eine verbotene Leistung zum Gegenstände ihres Vertrages, so ist das verpflichtende Rechtsgeschäft wegen seines verbotenen Inhalts ebenfalls verboten und dann nichtig, wenn das Erfüllungsgeschäft nichtig ist (RG LZ 1931, 1060) Nr. 2; Palandt, BGB 19. Aufl. § 134 Anm. 2 c). Außerdem wäre ein auf eine nichtige Leistung gerichteter Vertrag, weil die Leistung aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann, und deshalb unmöglich ist, nach § 306 BGB nichtig. Schließlich könnte der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Der Bundesgerichtshof hat bei einer Zuwiderhandlung gegen Bewirtschaftungsvorschriften einen Sittenverstoß unter dem Gesichtspunkt als gegeben angesehen, daß die vertraglich ausbedungene Leistung nach dem Willen beider Teile mit Hilfe von Verstößen gegen Gesetze habe erbracht werden sollen, die im Interesse der Gemeinschaft geschaffen worden seien (Urteil vom 29. April 1953 - VI ZR 207/52 - LM BGB § 138 (Ca) Nr. 1). Aus allen diesen Gründen bedarf es zur Entscheidung, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, der Aufklärung der Umstände, die dazu geführt haben, daß die Klägerin Metallbelegscheine nicht ausgestellt und vorgelegt hat. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob die Parteien von der Vorstellung beherrscht gewesen sind, ein verbotenes Geschäft abzuschließen, und dies Inhalt der Abreden gewesen ist oder ob sie sich darüber einig gewesen sind der Klägerin ständen Bedarfsdeckungsscheine in ausreichendem Maße zur Verfüfung, um Metallbelegscheine auszustellen, sie aber davon als einer bloßen Förmlichkeit abgesehen haben, etwa mit dem stillschweigenden Vorbehalt, daß die Ausstellung nachgeholt werden solle, wenn das zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages notwendig werden sollte.

17

b)

Die Revision meint ferner, wenn die Lieferung und der Bezug von Elektrolyt-Kupfer ohne Belegschein gesetzlich verboten und strafbar gewesen sei, so daß die Klägerin dieses Metall überhaupt nicht hätte entgegennehmen dürfen, so könne sie sich nicht darüber beschweren und Rechte daraus herleiten, daß die verbotswidrig entgegengenommene Leistung Rechtsmängel aufgewiesen habe.

18

Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Beklagte war allerdings auch bei Wirksamkeit des Kaufvertrages zur Erfüllung solange nicht verpflichtet, als die Klägerin ihr nicht die entsprechenden Metallbelegscheine vorlegte. Bis dahin hätte sie nach§ 320 BGB ihre Leistung verweigern können. Sie hat aber teilweise ihre Verkäuferverpflichtungen erfüllt, indem sie der Klägerin das verkaufte Metall übergab. Ein Grundsatz, daß, wer nicht zu erfüllen braucht, aber trotzdem leistet, nicht verpflichtet sei, die erbrachte Leistung vertragsgemäß zu bewirken, kann nicht anerkannt werden. Das Reichsgericht geht zwar davon aus, daß die Verpflichtung zur Beseitigung etwaiger Rechte Dritter gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums zu erfüllen sei, und hat aus diesem Grundgedanken heraus angenommen, bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt brauche die Verpflichtung des Verkäufers zur Befreiung der Sache von etwaigen Rechten Dritter erst im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges, also erst nach Zahlung des Kaufpreises, erfüllt zu werden (RGZ 83, 214). Auch wenn das zuträfe, würde daraus noch nicht folgen, daß bei einer Sachlage wie der vorliegenden der Käufer deshalb Ansprüche nicht geltend machen könne, weil er, auch wenn die Kaufsache Eigentum des Verkäufers gewesen wäre, nicht ohne Vorlegung der Metallbelegscheine die Übertragung des Eigentums hätte verlangen können, die Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Nichterfüllung also nicht gegeben seien. Der Grundsatz, daß Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst verlangt werden könne, wenn der Anspruch auf Eigentumsverschaffung fällig sei, darf nicht verallgemeinert werden. Es sind Fälle denkbar, in denen der Käufer berechtigt ist, schon vor dem Zeitpunkt, in dem er den Erwerb des Eigentums verlangen kann, Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen. So hebt BGB RGRK (11. Aufl., § 455 Anm. 3) mit Recht hervor, daß anders als im Urteil RGZ 85, 214 zu entscheiden wäre, wenn das fragliche Recht des Dritten schon vor der geschuldeten Eigentumsübertragung die Benutzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer hindern würde. Ebenso wie ein Vorbehaltskäufer es sich auch vor Zahlung des Kaufpreises nicht gefallen zu lassen braucht, daß ein Dritter ihm die gekaufte Sache entzieht, braucht auch die Klägerin es im Verhältnis zur Beklagten nicht hinzunehmen, daß sie den Eigentumsansprüchen der Firma R. ausgesetzt und gezwungen werde, dieser den Wert des Kupfers ohne Möglichkeit des Rückgriffes zu erstatten. Die Beklagte kann sich umso weniger darauf berufen, daß sie zur Übertragung des Eigentums nicht verpflichtet gewesen sei, als durch ihr Verhalten der Zweck, der mit dem Kaufvertrag erstrebt wurde, erreicht worden ist. Die Beklagte hat der Klägerin in Erfüllung des Kaufvertrages den Besitz an dem Kupfer verschafft und die. Klägerin bewußt in die Lage versetzt, das Metall zu verarbeiten. Damit erlangte die Klägerin das Eigentum an den gefertigten Waren, in denen auch das verkaufte Kupfer enthalten ist. Rechtlich liegt in der bloßen Zweckerreichung zwar noch nicht die Erfüllung des Vertrages; der tatsächliche Zustand kommt der Erfüllung aber gleich, da die Klägerin als. Eigentümerin des Fabrikats nicht anders dasteht, als wenn die Beklagte ihr das Eigentum an dem zur Herstellung dienenden Kupfer verschafft und sie als Eigentümerin das Material verarbeitet hätte. Hat die Beklagte aber das ihrige getan, um wirtschaftlich einen der Erfüllung gleichen Zustand herbeizuführen, so muß sie auch für Rechtsmängel einstehen, für die sie, wenn es zur Erfüllung gekommen wäre, gehaftet hätte.

19

III.

Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, daß der Kaufvertrag nichtig ist, so wird es zu prüfen haben, ob etwa ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist. Unter dem Gesichtspunkt, ob ein solcher, Anspruch deshalb entfällt, weil auch der Klägerin bei der Leistung der Kaufpreiszahlung ein Verstoß gegen ein gesetzliches. Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt (§ 817 Abs. 1 Satz 2 BGB), würde es ebenfalls einer Würdigung der gesamten Umstände, unter denen der Kaufvertrag zustande gekommen ist, bedürfen.

20

IV.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.

Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner