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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1953, Az.: VI ZR 207/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1953
Aktenzeichen
VI ZR 207/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 13.04.1951

Fundstelle

  • DB 1953, 530 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

des Speisewirts Fritz D.H. B. in B., B.weg ...,

Prozessgegner

1. Karl Heinrich August J. in B. R.strasse ...,

2. Werner Heinrich J. in B., S.-Ring ...,

Amtlicher Leitsatz

Sollte die vertragliche Leistung nach dem Willen des Vertragschliessenden unter Verstoss gegen die Bewirtschaftungsvorschriften erbracht werden, so ist der Vertrag nach §138 BGB nichtig.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. April 1951 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Mutter der Kläger, Frau Anna J. war Eigentümerin des im Kriege schwer beschädigten Hauses B.weg ... in B.. Sie vermietete das Erd- und das zweite Obergeschoss sowie die Kellerräume des Hauses an den Beklagten. Das erste Obergeschoss wollte sie selbst beziehen. Der Beklagte übernahm in dem Vertrag die Verpflichtung, das Haus instandzusetzen. Ziffer II Abs. 2 des Vertrages enthält folgende Bestimmung:

"Frau J. trägt die Kosten für die Instandsetzung. Sie belaufen sich nach der Schätzung des Bauunternehmers Albert D. auf etwa 8.000 bis 10.000 RM. Die Instandsetzung wird Herr B. im Wege der Selbsthilfe durchführen. Soweit das nicht möglich ist, soll der Bauunternehmer Albert D. mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden."

2

Im Frühjahr 1946 begann der Beklagte mit den Vorarbeiten und der Beschaffung des Baumaterials für den Wiederaufbau. Er erhielt zunächst von Frau J. 5.000 RM, über die er im Oktober 1946 abrechnete. Diese Abrechnung hat der Ehemann J. geprüft, ohne Beanstandungen zu erheben, über weitere 5.000 RM, die der Beklagte erhielt, rechnete er im Juni 1947 ab, nachdem das Erdgeschoss fertiggestellt war. Nach dieser Abrechnung waren bis zu diesem Zeitpunkt 13.304,37 RM verbraucht, so dass der Beklagte nach seiner Berechnung noch 3.304 RM zu fordern hatte. Die Mutter der Kläger liess dem Beklagten mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. D. vom 5. Juli 1947 mitteilen, dass sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechte und sich nicht mehr an ihn gebunden halte; sie erkenne die Abrechnung nicht an. Ferner forderte sie den Beklagten auf, das Grundstück zu räumen. Der Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

3

Die Mutter der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Räumung des Grundstücks und zur Zahlung von 228,80 DM zu verurteilen.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt,

5

festzustellen, dass der notarielle Vertrag vom 1. Februar 1946 noch gültig ist.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

7

Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der von der Mutter der Kläger eingelegten Berufung erstrebt. Die Kläger haben nach dem Tode ihrer im Verlauf des Revisionsrechtszuges verstorbenen Mutter als deren Rechtsnachfolger den Rechtsstreit aufgenommen. Sie beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Das Berufungsgericht führt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend aus, dass weder eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB), noch eine Irrtumsanfechtung (§118 BGB) begründet sei; weil es für beide an dem Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen fehle. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet. Ob die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Mutter der Kläger sei mit Recht vom Vertrag zurückgetreten, weil der Beklagte sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, kann für die Entscheidung über die Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dahingestellt bleiben, denn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Gültigkeit des Vertrages stellt sich schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten als unberechtigt dar.

10

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe 7.000 RM für die Verpflegung der beim Bau tätigen Handwerker ausgegeben; die hierzu erforderlichen Lebensmittel habe er mit Einverständnis der Mutter der Kläger in der Umgebung von B. zu Schwarzmarktpreisen gekauft. Diese sei auch mit der illegalen Beschaffung von Baumaterial einverstanden gewesen; sie habe die beiden Beträge von je 5.000 RM zur Beschaffung von Lebensmitteln für die Handwerkerverpflegung und zur Beschaffung von Holz auf dem schwarzen Markt gegeben; er habe das Risiko einer Bestrafung wegen Verletzung von Bewirtschaftungsvorschriften auf sich genommen und nur dadurch den jetzigen Stand der Instandsetzung erreicht.

11

Wird dieses Vorbringen des Beklagten zur Begründung des erhobenen Anspruchs als richtig unterstellt, so ergibt sich, dass der zwischen Frau J. und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag nach §138 BGB nichtig und die Widerklage daher nicht schlüssig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt, ist ein Vertrag dann sittenwidrig, wenn er nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten zuwiderläuft (RGZ 120, 144 [148] und BGB RGRK 10. Aufl. §138 Anm. 1). Der Sittenverstoss kann nicht nur in dem Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner, sondern auch in dem Verhalten gegenüber der Allgemeinheit, besonders in einem Verstoss gegen die Belange der Gemeinschaft liegen. So hat das Reichsgericht die planmässige Umgehung eines Gesetzes dann als sittenwidrig und deshalb nichtig bezeichnet, wenn das Gesetz lebenswichtige Belange der Gemeinschaft gegen eigennützige Angriffe der Einzelnen zu wahren bestimmt ist (RGZ 123, 211 und RG HRR 1935 Nr. 923). Das Gleiche muss gelten, wenn die vertragliche Leistung einer Partei nach dem Willen beider Teile mit Hilfe von Verstössen gegen Gesetze erbracht werden soll, die im Interesse der Gemeinschaft geschaffen sind. Nach den Behauptungen des Beklagten wollten beide Vertragspartner gegen die Bewirtschaftungsvorschriften verstossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoss gegen §1 der Kriegswirtschaftsverordnung (= KWVO) vom 4. September 1939 (RGBl I, 1609) in der Fassung vom 25. März 1942 (RGBl I, 147) vorliegt. Jedenfalls würden die Vertragspartner dem Verbot des §2 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung (VRStVO) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl I, 734) zuwidergehandelt haben. Nach dieser Bestimmung war es auch denen, die nicht in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs handelten, verboten, bezugsbeschränkte Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung zu beziehen. Diese Verordnung ist zwar mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl S. 193) ausser Kraft getreten (vgl. §102 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes). Sie war aber auf die Vorgänge aus den hier in Betracht kommenden Jahren 1946 und 1947 anzuwenden. Da Baumaterial und Lebensmittel damals zwangsbewirtschaftet und bezugsscheinpflichtig waren, hat der Beklagte dadurch gegen das erwähnte Verbot verstossen, dass er, wie er selbst vorträgt, diese Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung bezogen hat. Die Mutter der Kläger hat nach dem Vorbringen des Beklagten von den Verstössen des Beklagten gegen die erwähnte Vorschrift der Verbrauchsregelungsstrafverordnung nicht nur gewusst, sondern sie hat sie sogar gefördert, indem sie die zur Beschaffung der Erzeugnisse erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergibt sich mithin, dass eine vertragliche Leistung, nämlich die Instandsetzung des Hauses nach dem Willen beider Parteien mit Hilfe von Verstössen gegen die Bewirtschaftungsvorschriften erbracht werden sollte. Der Vertrag ist daher sittenwidrig und somit nichtig. Ob sich die Vertragsteile der Sittenwidrigkeit des Vertrages bewusst waren, ist ohne Bedeutung; es genügt, dass sie sich der Tatumstände bewusst gewesen sind, die dem Vertrag objektiv den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückten (RGZ 161, 229 [233] mit weiteren Nachweisen).

12

Da somit nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt die Feststellung der Gültigkeit des Vertrages nicht getroffen werden kann, ist die Widerklage mit Recht abgewiesen worden. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Kaul