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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1951, Az.: II ZR 10/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1951
Aktenzeichen
II ZR 10/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 06.12.1950

Prozessführer

des Ingenieurs Charles P. R. in N.,

Prozessgegner

die Firma Reinhard A. in T., H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein gegen ein gesetzliches Verbot verstossendes Rechtsgeschäft ist auch dann nichtig, wenn die Parteien zwar die Einholung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung vereinbaren, die von ihnen vorgesehene Genehmigung aber das vereinbarte Geschäft nicht deckt.

  2. 2)

    Die von einer Militärregierung erteilte Kompensationsgenehmigung war auf den räumlichen Wirkungsbereich der Militärregierung beschränkt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6. Dezember 1950 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die eine Grosshandlung für sanitäre Einrichtungen in der französischen Besatzungszone betreibt, vereinbarte im Jahre 1947 mit dem ebenfalls in der französischen Besatzungszone ansässigen Beklagten, dass sie ihm technische Artikel, hauptsächlich Armaturen von Herstellern aus der britischen Besatzungszone im Austausch gegen Tabakwaren liefern wolle. Der Beklagte, der gute Beziehungen zur französischen Militärregierung hatte, sollte deren Genehmigung zur Freigabe und Ausfuhr der Tabakwaren aus der französischen Besatzungszone herbeiführen. Um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei einem Antrag auf Genehmigung von Kompensationen innerhalb der französischen Besatzungszone ergeben konnten, sollte in den der französischen Militärregierung vorzulegenden "pro forma-Rechnungen" die Firma D. in K. als Lieferantin der technischen Artikel aufgeführt werden. Der Beklagte sollte ferner dafür sorgen, dass die für die Hersteller in der britischen Besatzungszone bestimmten Tabakwaren nicht den zuständigen Wirtschaftsämtern der britischen Besatzungszone gemeldet würden, sondern den Herstellern zur freien Verfügung stünden. In der Zeit vom 28. Februar bis 12. Mai 1947 lieferten sich die Parteien dann technische Artikel im Austausch gegen Tabakwaren. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte aus diesen Geschäften noch Tabakwaren im Wert von RM 9.361,35 schulde. Mit der Begründung, dass sie kein Interesse mehr an der Lieferung von Tabakwaren habe, verlangt sie Schadensersatz in Höhe von DM 9.361,35 Der Beklagte meint, dass es sich um nichtige Schwarzmarktgeschäfte gehandelt habe, und behauptet, dass die Klägerin bereits alle vereinbarten Gegenleistungen erhalten habe. Im übrigen bestreitet er die Klageforderung auch der Höhe nach. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

2

Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch dem Grunde nach - unabhängig davon, ob die französische Militärregierung die vorgesehene Kompensationsgenehmigung tatsächlich erteilt hat - schon deshalb nach den §§307-309 BGB für gerechtfertigt, weil die Klägerin die Geschäfte nur für den Fall abgeschlossen habe, dass diese Genehmigung erteilt werde, und weil sie auf Grund der Erklärung des Beklagten habe annehmen können, dass die Genehmigung auch tatsächlich erteilt sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach den §§308, 309 BGB gegen die Rechtsgültigkeit der von den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Durchführung von Kompensationsgeschäften dann keine Bedenken bestehen würden, wenn die beiderseitigen Leistungen so, wie sie abredegemäss erbracht werden sollten, gegen kein gesetzliches Verbot verstossen hätten (vgl. OHG 3, 55, 275, 393; Lange NJW 49, 201). Das Berufungsgericht nimmt aber rechtsirrig an, dass diese Voraussetzung hier vorgelegen habe, weil die Geschäfte vereinbarungsgemäss nur mit Genehmigung der französischen Militärregierung durchgeführt werden sollten. Die Vereinbarten Geschäfte verstiessen in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Verbote.

4

Da sich die Parteien in Ausübung ihres Gewerbes durch den Tausch von Mangelwaren gegenseitig bevorzugen wollten, stand diesen Geschäften, unabhängig davon, dass es sich um zwangsbewirtschaftete Waren handelte, schon das gesetzliche Verbot des §1 a KWVO entgegen. Von diesem Verbot konnte allerdings die für beide Parteien zuständige französische Militärregierung als die damalige Souveränitätsinhaberin für die französische Besatzungszone eine Ausnahmegenehmigung erteilen (Hess OLG in HESt 1, 147; Schneider Warenverkehrsrecht S. 94; Drost DRZ 49, 81). Erforderlich war hierfür, dass die Geschäfte so, wie sie gemäss den Vereinbarungen der Parteien durchgeführt werden sollten, also als Kompensationen zwischen den Parteien als Kompensationspartnern, genehmigt wurden. Die Einholung einer solchen Genehmigung haben aber beide Parteien von vornherein nicht gewollt. Sie befürchteten, dass die französische Militärregierung die Genehmigung nicht erteilen würde, wenn die Klägerin, die ebenso wie der Beklagte in der französischen Besatzungszone ansässig war, als Kompensationspartner in Erscheinung trat, weil die Erlangung einer Genehmigung für Kompensationen innerhalb der französischen Besatzungszone auf Schwierigkeiten stiess. Deshalb vereinbarten sie, dass in den "pro forma-Rechnungen", die der französischen Militärregierung in dem Genehmigungsverfahren vorgelegt werden sollten, nicht die Klägerin, sondern eine Firma in der britischen Besatzungszone als Lieferantin der technischen Artikel aufgeführt werden sollte. Damit erstrebten sie also eine Erschleichung der Genehmigung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. Da die Genehmigung, die auf diese Weise herbeigeführt werden sollte, die vereinbarten Geschäfte, bei denen ja in Wahrheit nicht die K. Firma, sondern die Klägerin Lieferantin der technischen Artikel sein sollte, nicht deckte, konnte sie für diese Geschäfte auch keine Befreiung der Parteien von dem Verbot des §1 a KWVO bewirken. Der Versuch des Berufungsgerichts, die Abrede der Parteien über die Einholung der Kompensationsgenehmigung damit zu rechtfertigen, dass die technischen Artikel ja tatsächlich aus der britischen Besatzungszone gekommen seien und dass die in den pro forma-Rechnungen als Lieferantin aufgeführte Firma nur als Auslieferungslager der Klägerin gedacht gewesen sei, geht fehl. Für die Erteilung der Kompensationsgenehmigung war natürlich von wesentlicher Bedeutung, wer Lieferant der Austauschware und damit Partner des Kompensationsgeschäftes war. Da die Klägerin, wie sie in dem vom Berufungsgericht angeführten Schriftwechsel der Parteien immer wieder nachdrücklich betonte, die Geschäfte nicht als Vermittler, sondern als Eigenhändler abwickelte, kam bei dem Austauschgeschäft nur sie als Lieferantin der technischen Artikel in Betracht. Deshalb hätte sie auch der Militärregierung gegenüber als solche in Erscheinung treten müssen. Wenn sie dies nicht tat, sondern statt dessen aus den angeführten Gründen eine Kölner Firma als Lieferantin vorschob und damit den wahren Sachverhalt verfälschte, so kann darin, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht eine bedeutungslose Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens, sondern nur der Versuch einer Erschleichung der Genehmigung und damit eine Umgehung des des §1 a KWVO gesehen werden. Dieses Verhalten hat gemäss §134 BGB die Nichtigkeit des Vertrages der Parteien zur Folge, so dass die Klägerin aus ihm auch keine Ansprüche mehr herleiten kann. Da ihr die die Nichtigkeit begründenden Umstände in gleicher Weise wie dem Beklagten bekannt waren, stehen ihr auch keine Ansprüche aus den §§307, 309 BGB zu.

5

Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich auch noch aus folgendem Grunde: Die von den Parteien vereinbarten Lieferungen verstiessen nicht nur als Kompensationsgeschäfte gegen §1 a KWVO, sondern im Hinblick darauf, dass es sich bei den Austauschwaren um zwangsbewirtschaftete Waren handelte, auch gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen. Für die freie Veräusserung und den freien Erwerb dieser Waren konnte allerdings die französische Militärregierung als Souveränitätsinhaberin ebenfalls eine Genehmigung erteilen und dieser Fall war von den Parteien auch ausdrücklich vorgesehen. Eine solche Genehmigung war aber, wie die Revision mit Recht ausführt, auf den räumlichen Wirkungsbereich der französischen Militärregierung begrenzt. Sie konnte also nur im örtlichen Bereich der französischen Besatzungszone Wirkungen äussern (vgl. Schneider a.a.O. S. 95; Hess OLG a.a.O.). Der Wirkungsbereich der von den Parteien vereinbarten Tauschgeschäfte ging jedoch über die französische Besatzungszone hinaus. Nach der Abrede der Parteien sollten die vom Beklagten zu liefernden Tabakwaren an die in der britischen Besatzungszone ansässigen Hersteller der technischen Artikel gehen und diesen zur freien Verfügung stehen. Um sie der Bewirtschaftung durch die Wirtschaftsämter in der britischen Besatzungszone zu entziehen, vereinbarten die Parteien sogar ausdrücklich, dass diese Ämter von dem Bezug der Tabakwaren durch die Herstellerfirma in der britischen Zone keine Kenntnis erhalten sollten. Damit verstiessen die Parteien eindeutig gegen §1 der Verbrauchsregelung-Strafverordnung, der die Lieferung und den Bezug bezugsbeschränkter Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung verbietet und unter Strafe stellt. Hieran änderte auch die Kompensationsgenehmigung der französischen Militärregierung nichts, denn sie konnte die Tabakwaren nur innerhalb ihres Machtbereiches, also in der französischen Zone, nicht auch in einer anderen Besatzungszone, von der Bewirtschaftung freistellen. Dessen waren sich auch die Parteien durchaus bewusst, wie die von ihnen getroffenen Vorkehrungen zur Verheimlichung der Tabaklieferungen vor den Wirtschaftssämtern der britischen Zone zeigen. Da schon dieser, von beiden Parteien bewusst begangene Verstoss gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen ausreicht, um ihren Vertrag auch unter diesem Gesichtspunkt gemäss §134 BGB als nichtig erscheinen zu lassen und der Klage auch die Grundlage aus den §§307, 309 BGB zu entziehen, braucht auf die von der Revision berührte weitere Frage, welche rechtliche Bedeutung die vorgesehene Genehmigung der französischen Militärregierung in Bezug auf die vereinbarte Lieferung der ebenfalls zwangsbewirtschafteten technischen Artikel hat, nicht eingegangen zu werden.

6

Auf die Revision des Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer