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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1971, Az.: I ZR 108/69

Vertragliche Verpflichtung eines Güterfernverkehrsunternehmers, Holz aus dem Walde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzufahren; Wirksamkeit der Verpflichtung, wenn das Frachtgut noch nicht übernommen wurde; Ausmaß der Haftung für die nicht rechtzeitige Durchführung des Auftrages; Zeitpunkt des Zustandekommens des Beförderungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1971
Aktenzeichen
I ZR 108/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.07.1969
LG Detmold

Fundstellen

  • BGHZ 55, 217 - 223
  • MDR 1971, 373 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

HolzkaufmannKarl S., H., B. weg 285,

Prozessgegner

Fuhrunternehmer Helmut R., A. G. weg 5,

Amtlicher Leitsatz

Die vertragliche Verpflichtung eines Güterfernverkehrsunternehmers, Holz aus dem Walde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzufahren, ist wirksam, auch wenn er das Frachtgut noch nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 KVO zur Beförderung übernommen hat; er haftet für die nicht rechtzeitige Durchführung der Abfuhr nach den §§ 429 ff HGB.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juli 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Fuhrunternehmer, der Beklagte Holzhändler. Am 18. April 1967 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger 65,57 fm geschlagene Eichenfurnierstämme, die der Beklagte von den Forstämtern in Koberg und Farchau bei Ratzeburg gekauft hatte, mittels Lastkraftwagen aus dem Walde abfahren und zu der Firma Gebrüder A. in Mastholte über Lippstadt in Westfalen transportieren sollte. Bei dieser Firma wollte der Beklagte die Stämme zu Furnieren verarbeiten lassen.

2

Der Beklagte übergab dem Kläger die die Holzstämme betreffenden Abfuhrscheine und Aufmaßlisten. Die Parteien streiten darüber, ob für die Abfuhr ein Termin vereinbart worden ist.

3

Der Kläger fuhr am 11. Mai 1967 8 Stück Rundhölzer = 23,68 fm ab, jedoch nicht nach Mastholte, sondern gemäß inzwischen von den Parteien getroffener Vereinbarung nach Bad Pyrmont. Für diesen Transport berechnete er einschließlich Wiegegeld und Ladekosten 960,92 DM (Rechnung vom 13. Mai 1967).

4

Mit Schreiben vom 19. Mai 1967 forderte der Beklagte den Kläger auf, die restlichen Stämme bis zum 25. Mai 1967 abzufahren. Dabei wies er auf den Schaden hin, der ihm durch die Abfuhrverzögerung schon entstanden sei, und drohte an, die Hölzer auf Kosten des Klägers abfahren zu lassen, wenn dieser die Frist nicht einhalte. Außerdem gab er die Rechnung vom 13. Mai 1967 mit dem Bemerken zurück, abgerechnet werde erst, wenn der Kläger den Auftrag vollständig ausgeführt habe. Der Kläger machte die weitere Abfuhr davon abhängig, daß der Beklagte die Rechnung bezahle und einen Vorschuß von 1 000 DM leiste. Da der Beklagte hierauf nicht einging, sandte der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 1967 die ihm übergebenen restlichen Abfuhrscheine zurück. Der Beklagte beauftragte mit dem Abtransport der restlichen Stämme eine andere Firma, die diese Transporte in der Zeit vom 25. bis 28. Mai 1967 ausführte.

5

Der Kläger fordert mit der Klage die Bezahlung seiner Rechnung vom 13. Mai 1967 nebst Zinsen.

6

Der Beklagte hat die Höhe der Klageforderung beanstandet und mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet. Einen Teilbetrag dieser Gegenforderung hat er im Wege der Widerklage geltend gemacht.

7

Insoweit hat er - nach Erhöhung in der Berufungsinstanz - beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 15 500 DM nebst 9 % Zinsen von 3 000 DM seit Rechtshängigkeit, von dem Rest seit dem 27. Juni 1969 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung des Schadensersatzanspruchs vorgetragen, am 18. April 1967 sei die Abfuhr der Stämme bis zum 1. Mai 1967 fest vereinbart worden. Die Firma Gebrüder Austermann habe die Stämme Anfang Mai 1967 verarbeiten wollen. Weil der Kläger die Frist nicht eingehalten habe, habe die Verarbeitung erst im Juli/August 1967 erfolgen können. Hierauf sei es zurückzuführen, daß an dem Holz Einläufe entstanden seien und es nur zum Teil habe zu Furnieren verarbeitet werden können sowie die hergestellten Furniere nicht einwandfrei gewesen seien. Der Kläger habe auch telefonische Mahnungen vom 2. und 3. Mai 1967 nicht befolgt und nur diejenigen Stämme abtransportiert, die am Wege gelegen hätten, was von Anfang an seine Absicht gewesen sei. Zahlung habe erst nach Abfuhr der gesamten Menge erfolgen sollen. Den ihm entstandenen Schaden hat der Beklagte zuletzt mit 25 000 DM angegeben.

9

Der Kläger hat vorgetragen, ein Zeitpunkt sei für den Transport nicht vereinbart worden, man habe lediglich die alsbaldige Anlieferung ins Auge gefaßt. Telefonische Mahnungen seien nicht erfolgt. Später sei er zur Verweigerung der Leistung berechtigt gewesen, weil der Beklagte den ersten Transport nicht bezahlt habe. Es fehle ferner an der Ursächlichkeit der Verzögerung für den behaupteten Schaden. Das Holz habe schon vor dem 1. Mai 1967 Einläufe gehabt und sei überhaupt als Furnierholz wenig wert gewesen. Zudem würde es die Firma Gebrüder A. auch ohne die Verzögerung nicht eher als im Sommer 1967 haben einmessern können.

10

Das Landgericht hat der Klage in Höhe des Rechnungsbetrages nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage nur in Höhe von 839,40 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juni 1967 als begründet angesehen und sie im übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

11

Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß die Klage voll abgewiesen und der Widerklage stattgegeben wird. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsurteil wird von der Revision nur insoweit angegriffen, als es das Bestehen einer Schadensersatzforderung des Beklagten verneint hat.

13

II.

Das Berufungsgericht führt aus, im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen komme der Beförderungsvertrag erst zustande, wenn der Unternehmer Gut und Frachtbrief übernommen habe. Das sei im Streitfall nur hinsichtlich der am 11. Mai 1967 abtransportierten 23,68 fm geschehen. Der Beklagte behaupte aber selbst nicht, daß an diesem Holz während des Beförderungsvorganges Einläufe entstanden seien. Dem Kläger falle insoweit auch weder eine Überschreitung der Lieferfrist (§ 31 Abs. 1 a KVO) noch eine schuldhafte, nicht ordnungsgemäße Ausführung des Beförderungsvertrages (§ 31 Abs. 1 c KVO) zur Last.

14

Für das nicht abtransportierte Holz scheide aber ein Schadensersatzanspruch gleichfalls aus. Die Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers sei in den §§ 29 ff KVO abschließend geregelt. Deshalb komme eine Haftung des Klägers aus Werkvertrag, Auftrag oder nach den §§ 429 ff HGB nicht in Betracht. In Frage komme neben der Haftung aus dem Beförderungsvertrag allenfalls noch eine Haftung des Klägers aus einem Wagenstellungsvertrag. Nach der abschließenden Regelung des § 14 KVO begründe jedoch die nicht rechtzeitige Fahrzeuggestellung keine Schadensersatzpflicht des Unternehmers, sondern nur eine hier nicht gegebene Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen. Für eine Haftung aus allgemeinem Vertragsrecht, wie etwa aus Verzug, sei daneben kein Raum.

15

III.

Die Revision greift diese Ausführungen mit Erfolg an.

16

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Parteien am 18. April 1967 darüber geeinigt, daß der Kläger die im Walde liegenden Eichenfurnierstämme des Beklagten mittels Lastkraftwagen abfahren sollte. Es wurde auch eine Vereinbarung über das Beförderungsentgelt getroffen. Ferner übergab der Beklagte dem Kläger die diese Holzstämme betreffenden Abfuhrscheine und Aufmaßlisten. Die unter den Parteien streitige Frage, ob sich der Kläger am 18. April 1967 außerdem verpflichtet hat, den Abtransport der Stämme bis zum 1. Mai 1967 durchzuführen und ob es auf die Nichteinhaltung dieser Frist zurückzuführen ist, daß die vom Beklagten behaupteten Einlaufschäden entstanden sind, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Für die Revisionsinstanz ist daher die Sachdarstellung des Beklagten insoweit als richtig zu unterstellen, also davon auszugehen, daß die genannte Frist vereinbart wurde und dem Beklagten durch die Verzögerung des Abtransports ein Schaden entstanden ist.

17

2.

Die Kraftverkehrsordnung ist für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen allgemeinverbindlich. Sie gilt heute gemäß § 106 Abs. 2 GüKG als aufgrund des § 20 a GÜKG erlassen. Es trifft ferner zu, daß die Beförderungsbedingungen der Kraftverkehrsordnung unabdingbar sind. Letzteres ergibt sich aus § 22 Abs. 2 GüKG (vgl. dazu BGH LM Nr. 23 zu KraftverkehrsO). Das Berufungsgericht verkennt Jedoch die Bedeutung dieser Sonderregelung, wenn es annimmt, der Kläger habe sich in der Besprechung der Parteien vom 18. April 1967 nicht rechtswirksam verpflichten können, die Beförderung bis zum 1. Mai 1967 oder, was gemäß § 428 Abs. 1 HGB ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, innerhalb einer nach dem Ortagebrauch bestehenden oder einer den Umständen nach angemessenen Frist zu bewirken, und brauche nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Landfrachtgeschäfts (§§ 429 ff HGB) für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden einzustehen.

18

a)

Die Beförderung von Gütern im gewerblichen Güterfernverkehr ist Frachtführertätigkeit im Sinne der §§ 425 ff HGB. Auf diese Bestimmungen über das allgemeine Landfrachtgeschäft ist zurückzugreifen, soweit die Kraftverkehrsordnung eine Regelung nicht enthält. Daneben können andere Vorschriften des Handelsrechts und die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Anwendung kommen (Guelde, KVO § 1 Anm. 2, § 29 Vorbem.; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, KVO Vorbem. zu § 29; Baumbach/Duden, HGB 19. Aufl., Anh. I § 452 Anm. 1 zu § 1 GUKG und Anm. zu § 26 GüKG).

19

b)

Die Regelung der vertraglichen Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers in den Bestimmungen der §§ 29 ff KVO gilt nur für die Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Auslieferung (§ 29 KVO). Kommt es nicht zur Übernahme des Gutes durch den Unternehmer und damit auch nicht zum Abschluß eines Beförderungsvertrages im Sinne der Kraftverkehrsordnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1), dann ist für die Anwendung der §§ 29 ff KVO kein Raum. Daraus folgt andererseits aber nicht, daß für die Zeit bis zur Übernahme des Gutes zur Beförderung durch den Unternehmer - von der Sonderregelung über den Wagenstellungsvertrag in § 14 KVO abgesehen - vertragliche Bindungen des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber nicht bestehen könnten.

20

c)

Die Haftungsregelung der §§ 29 ff KVO für die Zeit nach der Übernahme des Gutes durch den Unternehmer ist zudem nicht in dem Sinne ausschließlich, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (VersR 1963, 1120 [BGH 03.10.1963 - II ZR 70/61]; DB 1968, 1988 [BGH 10.01.1968 - Ib ZR 136/66]), auch bei einer nach § 26 KVO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GüKG gesetzwidrigen Lieferzeitverkürzung könne dem Unternehmer unter Umständen vorgeworfen werden, er habe es schuldhaft unterlassen, den Absender rechtzeitig über die Unmöglichkeit der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten zu benachrichtigen, wenn für ihn oder seine Erfüllungsgehilfen die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei Nichteinhaltung des in Aussicht genommenen Lieferzeitpunktes erkennbar war. Diese Pflicht ist aus dem allgemeinen Grundsatz abgeleitet worden, daß es zur Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Frachtführers gehöre, Schaden abzuwenden, der dem Beförderungsgut drohe.

21

In einem anderen Falle (BGH LM Nr. 5 GüKG) ist ausgeführt worden, daß sich der Unternehmer, ohne daß § 22 GüKG im Wege stehe, rechtswirksam verpflichten könne, das Frachtgut nur nach den Weisungen eines Dritten auszuliefern, und daß er diesem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn er diese nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässige, nicht auf eine Umgehung der Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes hinauslaufende Verpflichtung nicht erfülle.

22

Ferner wird beispielsweise allgemein angenommen, der Güterkraftverkehrsunternehmer hafte dem Absender aus einem dann bestehenden Vorvertrag nach den §§ 276, 278 BGB, wenn er die Ausfüllung des Frachtbriefes übernehme und dabei schuldhaft von den Angaben des Absenders abweiche oder die einzelnen Eintragungen nicht an der richtigen Stelle vornehme (Guelde a.a.O. § 13 Anm. 5; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien KVO zu § 13; Muth/Lehmann KVO zu § 13; gl. A. zum Eisenbahngüterverkehr Finger, EVO 4. Aufl. § 57 Anm. 12).

23

d)

Für den Eisenbahnfrachtverkehr, der ähnlichen besonderen Haftungsvorschriften unterliegt wie der Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen und der gerade durch das Güterkraftverkehrsgesetz und die darauf beruhenden tarifrechtlichen Vorschriften vor einem uneingeschränkten Wettbewerb des Straßengüterverkehrs geschützt werden soll (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien GüKG zu § 22), ist ebenfalls anerkannt, daß die Vorschriften des Handelsrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Landfrachtvertrag, und des bürgerlichen Rechts ergänzend heranzuziehen sind (Finger a.a.O. § 1 Anm. 1 d; vgl. ferner insbesondere Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. § 428 Anm. 2, 15, § 453 Anm. 16, 19, 22). Im gesamtwirtschaftlichen Interesse unterliegt die Eisenbahn außerdem einer besonderen Beförderungs und Abschlußpflicht (§ 453 Abs. 1 HGB, §§ 3, 53 EVO). Sie hat die zur Beförderung angenommenen Güter alsbald und in der Reihenfolge ihrer Annahme zu befördern (§ 453 Abs. 2 und 3 HGB). Güter, deren Beförderung nicht alsbald erfolgen kann, hat sie in einstweilige Verwahrung zu nehmen (§ 453 Abs. 2 HGB, § 64 EVO). Ihre Haftung aus der einstweiligen Verwahrung richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Sie hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen (§ 453 Abs. 4 HOB, § 82 Abs. 5 EVO). Auch in bezug auf die Erfüllung der übrigen sich aus § 453 HGB ergebenden Pflichten, einschließlich der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung, haftet sie gemäß Abs. 4 der genannten Vorschrift für jedes Verschulden, ohne daß eine Beschränkung der Haftung nach Art und Höhe besteht (Düringer/Hachenburg a.a.O. § 453 Anm. 22). Im Falle der Wagengestellung nach § 63 Abs. 4 EVO, dem § 14 KVO nachgebildet ist, hat die Eisenbahn die vertragliche Pflicht, dem Absender gegenüber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beobachten. Verletzt sie diese Pflicht, haftet sie nach allgemeinen Grundsätzen, wie für den Fall entschieden worden ist, daß ein auf dem Bahngelände stehender Möbelwagen des Absenders beim Verladen durch anprallende Waggons beschädigt wurde (RGZ 109, 150, 151 f).

24

3.

Ein Wagenstellungsvertrag im Sinne von § 14 KVO liegt im Streitfall nicht vor, weil sich der Kläger am 18. April 1967 nicht nur zur Wagengestellung, sondern bereits zur Beförderungsleistung, wozu auch das Verladen der Stämme mit Hilfe von Spezialeinrichtungen gehörte, verpflichtet hat. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es ferner keineswegs zwingend, daß § 14 KVO die Rechtsbeziehungen der Parteien bis zum Abschluß eines Beförderungsvertrages im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 KVO abschließend regele und eine dem § 425 HOB entsprechende formlose Vereinbarung nicht zulasse. Der Hinweis auf die Unabdingbarkeit der Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 2 GüKG) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil die Wagengestellung der eigentlichen Beförderung vorausgeht und § 14 KVO nur eine genau umrissene Einzelmaßnahme regelt, dadurch aber nicht andere Maßnahmen und Tätigkeiten einer vertraglichen Abrede entzogen werden.

25

4.

Nach alledem ist nicht einzusehen, weshalb sich ein Güterfernverkehrsunternehmer nicht schon vor der Übernahme des Gutes zur Beförderung und vor der Ausstellung eines Frachtbriefs sollte wirksam verpflichten können, die Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Die gegenteilige Auffassung würde, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu unerträglichen Ergebnissen führen und auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Straßenverkehrsgewerbes liegen.

26

5.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KVO der Beförderungsvertrag erst abgeschlossen sei, sobald der Unternehmer Gut und Frachtbrief übernommen habe. Anders als für den Bereich des Eisenbahnfrachtverkehrs (§ 61 Abs. 1 Satz 1 EVO) folgt hieraus nicht, daß die nach § 10 KVO zwingend vorgeschriebene Ausstellung eines Frachtbriefs eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Frachtvertrages im Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen ist. Vielmehr stellt § 15 Abs. 3 KVO klar, daß der Frachtbrief nur Beweiszwecken dient. Zudem ergibt sich aus § 22 Abs. 3 GüKG, daß der Frachtvertrag auch dann als abgeschlossen gilt, wenn die Ausstellung eines Frachtbriefs unterblieben ist (BGH IM Nr. 5 GüKG; BGH vom 23.6.1955 - II ZR 384/53; Baumbach/Luden a.a.O. Anhang II § 452 zu § 15 KVO; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien GüKG § 28 Anm. 3, KVO zu § 15 und zu § 29; a. A. Guelde a.a.O. § 15 Vorbem.).

27

Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 KVO außerdem auf die Übernahme des Gutes durch den Unternehmer abstellt, so ist diese Regelung dahin auszulegen, daß von diesem Zeitpunkt an ein Beförderungsvertrag im Sinne der Kraftverkehrsordnung abgeschlossen ist und nunmehr - von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung - die Sonderregelung über die vertragliche Haftung des Unternehmers nach den §§ 29 ff B Platz greift.

28

6.

Steht somit auch § 15 Abs. 1 Satz 1 KVO der Auffassung nicht entgegen, daß sich der Fuhrunternehmer ohne Übernahme des Gutes zur Beförderung und ohne Ausstellung eines Prachtbriefs wirksam verpflichten kann, eine Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen, dann ist für die Frage seiner Haftung bei Verletzung dieser Verpflichtung auf die §§ 428, 429 ff HGB zurückzugreifen. Dies folgt daraus, daß, wie ausgeführt, die Beförderung von Gütern im gewerblichen Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen Frachtführertätigkeit im Sinne der §§ 425 ff HGB ist und diese Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind, wenn, wie es hier zutrifft, eine Sonderregelung fehlt.

29

7.

Das angefochtene Urteil kann daher, weil es die Frage der Haftung des Klägers für den hier behaupteten Verzögerungsschaden des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt des § 14 und der §§ 29 ff KVO prüft, keinen Bestand haben.

30

IV.

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich der Kläger zum Abtransport der Eichenfurnierstämme des Beklagten bis zum 1. Mai 1967 verpflichtet hat und ob es auf die Nichteinhaltung dieser Frist zurückzuführen ist, daß dem Beklagten, wie behauptet wird, ein Schaden entstanden ist. Sollte sich ergeben, daß keine bestimmte Frist ausbedungen wurde, dann kann es gemäß § 428 Abs. 1 KVO auf den Ortsgebrauch oder auch darauf ankommen, welche Frist den Umständen nach angemessen war.

31

Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Krüger-Nieland,
Alff,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm