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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1963, Az.: II ZR 70/61

Vereinbarung einer Lieferzeit; Vereinbarung einer bestimmten Lieferstunde; Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen; Vereinbarung einer Lieferzeit im Güterfernverkehr; Entstehung eines Schadens an Beförderungsgut; Vereinbarung einer gesetzeswidrigen Lieferfristverkürzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1963
Aktenzeichen
II ZR 70/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 02.12.1960

Fundstelle

  • VersR 1963, 1120-1122 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Dezember 1960 wird auf Konten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die ursprüngliche, inzwischen liquidierte Klägerin, die O.- und G. GmbH in K., die mit der Beklagten in laufenden Geschäftsbeziehungen gestanden hat, hat während des Prozesses ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Diese hat als Hauptpartei mit Zustimmung der Beklagten den Prozeß übernommen.

2

Für die Dauer der Erbsensaison 1958 hatte der Geschäftsführer der früheren Klägerin (künftig als Klägerin bezeichnet) die Beklagte, ein Spedition- und Güterfernverkehrs-Unternehmen, gebeten, ihn zu benachrichtigen, wenn sie freien Frachtraum zur Verfügung hätte. Am 10. August 1958 bot der Inhaber der Beklagten telefonisch der Klägerin einen Transport nach Braunschweig für den 11. August mit der Maßgabe an, daß die Ablieferung in Braunschweig bis spätestens zum 12. August, 7.00 Uhr, erfolgen müßte. Am 11. August 1958 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem die Beklagte sich verpflichtete, für die Klägerin 178 Ztr. Erbsen von Georgenthal b. Kiel nach Braunschweig zu transportieren. Über den Lieferzeitpunkt enthält der Frachtbrief folgende Bestimmung:

"Am 12.8. um 6.00 Uhr soll die Ladung dem Empfänger zur Entladung bereitgestellt werden."

3

Die Abrede war getroffen worden, weil der Klägerin ebenfalls nur an einer Lieferung bis spätestens zum 12. August, 7.00 Uhr, gelegen war, da ihre Abnehmerin, eine Konservenfabrik in Braunschweig, die Erbsen als letzte Partie der Saison verarbeiten und ihren Betrieb danach auf die Verarbeitung von Bohnen umstellen wollte.

4

Die Parteien hatten ferner vereinbart, daß die Erbsen am 11. August gegen 16.00 Uhr abholbereit sein sollten. Gegen 19.00 Uhr waren sie vollständig auf einem Anhänger der Beklagten verladen, der um etwa 22.00 Uhr abgeholt wurde. Da die Fahrer des Lastzuges bis zum 12. August, 4.00 Uhr, eine Schlafpause einlegten, was die Beklagte in erster Instanz zugestanden hatte, kamen sie erst nach 11.00 Uhr, jedenfalls noch vor 12 Uhr, in Braunschweig an. Die Erbsen hatten sich inzwischen, zumal sie sich bereits beim Pflücken in einem fortgeschrittenen Reifezustand befunden hatten, stark erwärmt. Ihr Wert hatte sich dadurch um 30 % gemindert. Die Konservenfabrik lehnte die Annahme der Erbsen ab. Eine anderweitige Verwendung war nicht möglich. Die Erbsen verdarben.

5

Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit der Klage einen Teilbetrag von 1.100 DM des ihr entstandenen Schadens mit der Begründung, die Beklagte habe die vereinbarte Lieferfrist überschritten; bei etwaiger Nichtigkeit der getroffenen Lieferfristvereinbarung hätte die Beklagte auf die Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung hinweisen, zum mindesten sie aber verständigen müssen, als vorauszusehen gewesen sei, daß die Lieferzeit nicht eingeholten werden wurde; auch hatten die Kraftfahrer der Beklagten ihr, der Klägerin, Eigentum grob fahrlässig verletzt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Vereinbarung der Parteien über die Lieferzeit (12. August vormittags 6 Uhr) sei nichtig. Gemäß § 26 Abs. 1 KVO in Verbindung mit der (auf der VOPR 75/50 beruhenden) Nr. 21 des Teils I des Reichskraftwagentarifs (RKT) dürfe die Lieferzeit äußerstenfalls um 50 % verkürzt werden. Die Vorschrift der Nr. 21 sei rechtswirksam. Bei einer Entfernung von 294 Tarifkilometern habe die normale Lieferzeit 24 Stunden betragen. Da schon nach dem Vortrag der Klägerin die Erbsen um 19 Uhr verladen gewesen seien, habe die Lieferzeit um 24 Uhr begonnen (§ 26 Abs. 1 KVO). Die auf höchstens 12 Stunden verkürzte Lieferzeit sei daher erst am 12. August um 12 Uhr abgelaufen und von der Beklagten eingehalten worden. Auch die Vereinbarung einer bestimmten Lieferstunde sei nach Nr. 21 a.a.O. unzulässig. Eine haftungsbegründende Überschreitung der Lieferfrist (§ 31 Abs. 1 a KVO) sei daher nicht gegeben.

8

Die Revision hält die im Frachtvertrag getroffene Vereinbarung über die Lieferzeit für zulässig. Sie meint, das auf der VOPR 75/50 beruhende Verbot einer mehr als 50 %igen Lieferfristverkürzung sei rechtsunwirksam, da weder das Preisgesetz, auf das die VOPR 75/50 gestützt sei, noch § 106 Abs. 2 GüKG eine gesetzliche Grundlage für das Verbot hergebe. Die Verordnung habe am 11. August 1958 auch nicht mehr gegolten und sei vom Verkehr nicht mehr beachtet worden.

9

Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Am 11. August 1958 hat zwar die VOPR 75/50 nicht mehr gegolten. Wohl aber galt an diesen Tage die VOTS Nr. 1/58 vom 19. Januar 1958 über Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1958), die u.a. auf Grund des § 21 Abs. 1 GüKG erlassen worden und am 1. Februar 1958 in Kraft getreten ist. Durch diese Verordnung waren in ihrer Anlage 1 die Vorschriften für die Frachtberechnung neu gefaßt worden. Nr. 22 Abs. 2 dieser Vorschriften verbietet ebenfalls eine vertragliche Verkürzung um mehr als 50 % sowie die Vereinbarung einer bestimmten Ablieferungsstunde. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung bestehen keine Bedenken; die Verordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in der Ermächtigung des § 21 Abs. 1 GüKG. Daß sie von den am Beförderungsvertrag Beteiligten beachtet werden muß, bedarf keiner Ausführung. Die Vereinbarung der Lieferfrist und Ablieferungsstunde ist daher nichtig, ohne daß durch die tarifwidrige Abrede die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages berührt wurde (§ 22 Abs. 2 und 3 GüKG). Da die Beklagte die Lieferzeit, soweit sie nach dem Gesetz zulässigerweise abgekürzt werden konnte, eingehalten hat, entfällt die Anspruchsgrundlage wegen Überschreitung der Lieferfrist (§ 31 Abs. 1 a KVO).

10

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte brauche nicht dafür einzustehen, daß sie bei Abschluß des Vertrages die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit der Lieferfristverkürzung und der Vereinbarung einer bestimmten Ablieferungsstunde hingewiesen habe. Die Klägerin sei ein kaufmännisches Unternehmen, das in enger Berührung mit dem Boförderungsgewerbe stehe und in erheblichem Umfange Frachtverträge abschließe. Auf Grund ihrer gewerblichen Betätigung hätte sie Erkundigungen über die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Beförderungsbedingungen einziehen müssen.

11

Entgegen der Meinung der Revision ist § 307 BGB nicht verletzt. Zwar handelt es sich bei der Vereinbarung der gesetzeswidrigen Lieferfristverkürzung um den in § 309 BGB geregelten Fall, da es rechtlich unmöglich war, die Lieferzeit in der vorgesehenen Weise zu verkürzen, wobei unerheblich ist, daß an ihre Stelle nach dem Gesetz eine andere Lieferzeit getreten ist. An sich ist daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 307 Abs. 1 S. 1 gegeben, da die Beklagte wissen mußte, daß die Vereinbarung gegen das Gesetz verstieß. Die Schadensersatzpflicht ist aber deshalb ausgeschlossen, weil auch die Klägerin dies hätte wissen müssen (§ 307 Abs. 1 S. 2; vgl. RGZ 105, 410). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die kaufmännische Sorgfaltspflicht der Klägerin, die einen Gemüsegroßhandel betrieben hat, nicht überspannt, wenn es ihr eine Erkundigungspflicht in der angegebenen Richtung auferlegt. Eine Anwendung des § 254 BGB ist durch die Vorschrift des § 307 Abs. 1 ausgeschlossen.

12

III.

Die Klägerin hatte vorgetragen: Die Fahrer der Beklagten hätten aus dem Frachtbrief die Lieferzeit ersehen. Ein telefonischer Anruf bei der Klägerin hätte genügt, um diese zu veranlassen, die Erbsen nicht nach Braunschweig, sondern nach einem näher gelegenen Ort, nämlich Lübeck, umzudirigieren. Wenn die Fahrer eine Ruhepause hätten einlegen wollen, hätten sie der Klägerin mitteilen müssen, daß sie den im Frachtbrief verzeichneten Termin nicht einhalten könnten.

13

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Verursachung des Schadens komme auch nicht nach § 29 KVO in Frage. Zwar hafte der Unternehmer bei innerem Verderb des Frachtgutes trotz des in § 34 k KVO enthaltenen Haftungsausschlusses dann, wenn der Schaden auf seinem schuldhaften Verhalten beruhe (BGH NJW 1960, 1617 [BGH 12.05.1960 - II ZR 124/58]). Der Beklagten könne aber nicht vorgeworfen werden, sie habe schuldhafterweise unterlassen, die Klägerin rechtzeitig von der Unmöglichkeit der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist zu benachrichtigen, weil eine rechtswirksame Abrede über die Lieferfristverkürzung nicht bestanden habe.

14

Inwiefern das Berufungsgericht § 286 ZPO verletzt haben soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist aber auch jedenfalls im Ergebnis richtig. Mit der Klage wird der an dem Beförderungsgut entstandene Schaden geltend gemacht. Die Klägerin führt den Schaden darauf zurück, daß das Gut zu lange unterwegs war. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen sich der Unternehmer trotz Einhaltung der unabdingbaren gesetzlichen Lieferfrist einer positiven Vertragsverletzung wegen Unterlassung der Benachrichtigung des Absenders schuldig machen kann. Insofern könnten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken begegnen, wenn es nur auf die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Lieferfristverkürzung abstellt. Hätte z.B. die Klägerin die Führer der Beklagten darauf hingewiesen, daß die Gefahr bestehe, das Beförderungsgut würde verderben, wenn es länger als bis 6 Uhr morgens unterwegs wäre, so könnte sich daraus u.U., eine Pflicht der Fahrer als der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zur rechtzeitigen Benachrichtigung der Klägerin ergeben, wenn sich nach Annahme des Gutes zur Beförderung herausstellte, daß entgegen der rein tatsächlichen Annahme beider Parteien, das Gut werde bis 6 Uhr morgens abgeliefert werden, das Gut bis zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger nicht zugeführt werden konnte. Denn zur Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Frachtführers gehört es, Schäden, die dem Beförderungsgut drohen, abzuwenden; es taucht dann die Frage auf, ob nicht der Frachtführer, obwohl er berechtigt ist, die gesetzliche Lieferfrist einzuhalten, den Absender wegen des dem Beförderungsgut drohenden Schadens benachrichtigen muß, daß der tatsächlich in Aussicht genommene Ablieferungszeitpunkt nicht eingehalten werden kann. So liegt aber hier der Fall nicht. Der Lieferzeitvermerk auf dem Frachtbrief läßt nicht erkennen, daß bei Nichteinhaltung des in Aussicht genommenen Lieferzeitpunktes an dem Beförderungsgut ein Schaden entstehen könnte. Die schuldhafte Verletzung einer Benachrichtigungspflicht kommt daher nicht in Frage.

15

IV.

Für eine Haftung aus unerlaubter Handlung fehlt es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, an einem entsprechenden Vortrag der Klägerin in tatsächlicher Richtung.

16

V.

Nach alldem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze