Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1991, Az.: I ARZ 748/90
Prozeßkostenhilfeverfahren; Sachliche Unzuständigkeit; Verweisung; Bindung des nachfoglenden Gerichts; Klageverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1991
- Aktenzeichen
- I ARZ 748/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1992, 190
- NJW-RR 1992, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1991, 549 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird im Prozeßkostenhilfeverfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen, so bindet diese Verweisung das neue Gericht nicht für das folgende Klageverfahren.
2. Ein anders lautender Vorlagebeschluß des Bundesarbeitsgericht hat sich erledigt, da das Gericht nicht mehr an seiner bisherigen Auffassung festhält.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Bezahlung für von ihm in der Tanzschule des Beklagten erteilten Tanzunterricht und Erstattung von Aufwendungen.
Mit der Behauptung, die Parteien hätten sich auf ein ihm zustehendes Nettohonorar von 60,-- DM pro Stunde Tanzunterricht geeinigt, hat der Kläger beim Amtsgericht Köln um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Zahlungsklage über 4.785,90 DM nachgesucht.
Auf einen gerichtsseits angeregten Antrag des Klägers, die Sache an das Arbeitsgericht zu verweisen, hat das Amtsgericht nach Anhörung des Beklagten durch Beschluß entsprechend entschieden.
Das Arbeitsgericht hat die begehrte Prozeßkostenhilfe gewährt. Nach Klageerhebung hat es auf in mündlicher Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit durch Beschluß an das Amtsgericht Köln verwiesen. Es hat das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG verneint. An den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts im Prozeßkostenhilfeverfahren hat es sich nicht für gebunden gehalten, da die in einem solchen Verfahren ausgesprochene Verweisung für das nachfolgende Klageverfahren nicht bindend sei.
Das Amtsgericht Köln, das in dieser Verfahrensweise des Arbeitsgerichts eine nach § 281 Abs. 2 ZPO unzulässige Rückverweisung erblickt, hat die Prozeßakten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt.
II. Zuständig zur Entscheidung über die Vorlage ist der Bundesgerichtshof als dasjenige oberste Bundesgericht, das zuerst um diese Entscheidung angegangen worden ist (BGHZ 44, 14, 15 [BGH 07.05.1965 - Ib ARZ 207/64]; BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53; BAG, Beschl. v. 29.9.1981 - 5 AR 141/81, AP 1982 § 281 ZPO 1977 Nr. 1 m.w.N.; st. Rspr.).
Auch die weiteren Verfahrensvoraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den vorlegenden Senat nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Beide Gerichte, Amtsgericht und Arbeitsgericht, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich im Sinne dieser Bestimmung rechtskräftig für unzuständig erklärt. Für das Arbeitsgericht Köln folgt dies aus dessen unanfechtbarem Verweisungsbeschluß (vgl. § 48 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. = § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.), für das Amtsgericht Köln aus dessen im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Verweisungsbeschluß in Verbindung mit der seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Vorlage an den Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 71, 15, 17; 102, 338, 340).
III. Das Verfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat zur Entscheidung über die Vorlagefrage vorzulegen (§§ 2, 11 RsprEinhG).
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hängt vorliegend von der Rechtsfrage ab, ob die im Prozeßkostenhilfeverfahren vom Amtsgericht Köln wegen sachlicher Unzuständigkeit ausgesprochene Verweisung für das Hauptsacheverfahren bindend ist.
Wäre sie nicht bindend, wäre das Amtsgericht Köln kraft des in diesem Falle bindenden Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Köln als zuständig für die weitere Sachbearbeitung zu bestimmen, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob das Amtsgericht oder das Arbeitsgericht nach den sonstigen Vorschriften sachlich zuständig wäre (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. = § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO n.F.).
Wäre sie dagegen bindend, müßte das Arbeitsgericht Köln als das zuständige Gericht bestimmt werden, da dessen Verweisungsbeschluß mangels Zulässigkeit einer Rückverweisung in diesem Falle keine Bindungswirkung zukäme.
2. Die danach für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidungserhebliche Frage, ob die im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgesprochene Verweisung auch für das nachfolgende Hauptsacheverfahren Bindungswirkung entfaltet, beabsichtigt der vorlegende Senat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren IVb- (jetzigen XII.) Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - zu verneinen. Er möchte daher das Amtsgericht Köln als das zuständige Gericht bestimmen, sieht sich darin aber durch die Rechtsprechung des 2. und 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts gehindert, die entschieden haben, daß eine Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit auch für das nachfolgende Klageverfahren bindend ist (BAG, Urt. v. 16.11.1959 - 2 AZR 616/57, AP 1960 § 276 ZPO Nr. 13; Beschl. v. 29.9.1981 - 5 AR 141/81, aaO).
IV. Die Vorlagefrage ist nach Auffassung des vorlegenden Senats zu verneinen. Die Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren wegen - hier sachlicher - Unzuständigkeit hindert das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht, nach Rechtshängigkeit der Klage die Frage seiner Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden, gegebenenfalls das Verfahren an das - im Prozeßkostenhilfeverfahren - zuerst angegangene Gericht zurückzuverweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 281 ZPO auch im Prozeßkostenhilfeverfahren (entsprechend) anzuwenden.
Unterschiedlich beurteilt wird jedoch die Vorlagefrage. Der frühere IVb-Senat des Bundesgerichtshofs hat wiederholt ausgesprochen, daß ein im Prozeßkostenhilfeverfahren wegen - örtlicher - Unzuständigkeit ergangener Verweisungsbeschluß nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet, mangels Rechtshängigkeit der Klage jedoch nicht für das nachfolgende Hauptsacheverfahren(Beschl. v. 4.2.1987 - IVb ARZ 54/86, FamRZ 1987, 924 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6 - Unzuständigerklärung 1;Beschl. v. 4.11.1987 - IVb ARZ 42/87 - nicht veröffentlicht;Beschl. v. 3.2.1988 - IVb ARZ 53/87 - nicht veröffentlicht;Beschl. v. 23.11.1988 - IVb ARZ 42/88, BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 - Prozeßkostenhilfeverfahren 1). Diese Ansicht wird überwiegend auch sonst in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten (BayObLG NJW 1964, 1573, 1574; OLG Hamburg NJW 1973, 812, 813 [OLG Hamburg 20.11.1972 - 5 Lw 4/72]; OLG Frankfurt FamRZ 1989, 75, 77; OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 123, 124; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 39 II 2 a; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 281 Rdn. 6; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 276 Anm. A II a 3, 4; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 281 Anm. 1 A; Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 114 Rdn. 33 und Zöller/ Stephan, S 281 Rdn. 17; AK-ZPO-Deppe-Hilgenberg, § 281 Rdn. 20; Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 281 Anm. 4 a; Zimmermann, ZPO, § 281 Rdn. 3; Lang, MDR 1962, 781; Dunz, NJW 1962, 814; Pohle in Anm. zu BAG, Urt. v. 16.11.1959 - 2 AZR 616/57, aaO; Grunsky in Anm. zu BAG, Beschl. v. 29.9.1981 - 5 AR 141/81, aaO; Bornkamm, NJW 1989, 2713, 2721 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82] Fn. 150).
Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in den genannten Entscheidungen seines 2. und 5. Senats vom 16. November 1959 und 29. September 1981 ausgesprochen, daß die im Prozeßkostenhilfeverfahren zuständigkeitshalber beschlossene Verweisung die Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird, auch für das Klageverfahren bindend festlegt (gl.A. OLG Hamm JMBlNW 1951, 32; OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 431; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 48 Rdn. 6; Auffarth/ Schönherr, ArbGG, § 48 Anm. 3; Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 83 Rdn. 9; Tipke-Kruse, AO, 13. Aufl., § 70 FGO Rdn. 3). Dafür spreche, so der 2. und 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts, daß es dem Sinn und Zweck des § 281 ZPO zuwiderlaufen würde, eine rechtsuchende Partei unter prozeßverteuernden und -verzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten leiden zu lassen. Zwar gelte § 281 ZPO unmittelbar nur im Falle der Rechtshängigkeit; sinngemäß sei die vorgenannte Erwägung aber auch auf die im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgesprochene Verweisung zu übertragen, wenn nach Verweisung Klage erhoben werde und Rechtshängigkeit eintrete. Daß in diesem Falle die Verweisung schon vor Klageerhebung ausgesprochen werde, sei ein bloß formaler Gesichtspunkt, der zurücktreten müsse. Das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Sachgerechtheit der Entscheidung des verweisenden Gerichts würde nachhaltig erschüttert, wenn er mit seinem Begehren zwischen verschiedenen Gerichten hin- und hergeschickt werden könnte. Aus der Ausgestaltung des Prozeßkostenhilfeverfahrens ergäben sich gegen eine Bindung des Prozeßgerichts an die im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgesprochene Verweisung keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei zwar die Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren nicht für alle Fälle sichergestellt. Jedoch sei die Zuständigkeitsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren ebenso umfassend und sorgfältig zu prüfen wie im nachfolgenden Rechtsstreit. Im übrigen komme es auf das Vorbringen des Antragsgegners regelmäßig auch nicht an. Aus dessen Vorbringen könne sich allenfalls ergeben, daß zuständigkeitsbedingende Umstände zwischen den Parteien streitig seien. In einem solchen Fall werde aber der Antragsgegner schon deshalb Prozeßkostenhilfe erhalten, damit er im nachfolgenden Klageverfahren seine Sachdarstellung beweisen könne. Verweisungsbeschlüsse beruhten daher - ebenso wie Beschlüsse, die die Prozeßkostenhilfe versagten - nicht auf der Einlassung des Gegners, sondern allein auf der des Antragstellers.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht zur Anwendbarkeit des § 281 ZPO bestehende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses für das Prozeßkostenhilfeverfahren kann auf das nachfolgende Streitverfahren nicht erstreckt werden.
1. Die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren vermag diejenige im Hauptsacheverfahren nicht zu ersetzen oder zu erübrigen. Nach der Regelung des Gesetzes wird diese Frage nicht schon in jenem Verfahren so erschöpfend und abschließend geprüft, daß die Erstreckung der für das Prozeßkostenhilfeverfahren geltenden Bindungswirkung auf das Hauptsacheverfahren sachlich gerechtfertigt wäre.
Nach den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO ist das Prozeßkostenhilfeverfahren ein dem Bereich der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes, nicht streitiges summarisches Kostenverfahren ohne notwendige mündliche Verhandlung und Anwaltszwang. In ihm stehen sich - abgesehen von der Beteiligung des Antragsgegners in den Grenzen des § 118 Abs. 1 ZPO - nur Gericht und Antragsteller gegenüber (BGHZ 89, 65, 66) [BGH 15.11.1983 - VI ZR 100/83]. Dieser hat seinen Vortrag regelmäßig lediglich glaubhaft zu machen, und für die positive Bescheidung seines Antrags genügt bereits hinreichende Erfolgsaussicht.
Dieser gegenüber dem Klageverfahren nur eingeschränkte Prüfungsmaßstab, der im Prozeßkostenhilfeverfahren auch hinsichtlich der Prüfung der Zuständigkeitsfrage gilt, steht einer Übertragung des Bindungsgrundsatzes des § 281 Abs. 2 ZPO auf das Klageverfahren in Fällen wie hier entgegen. Andernfalls hätte der Gegner des die Prozeßkostenhilfe beantragenden Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen angesichts der Regelungen der §§ 10, 11, 512 a, 549 Abs. 2 ZPO, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in keiner Instanz ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zur Zuständigkeitsfrage so umfassend zu vertreten und geprüft zu sehen, wie es im Streitverfahren möglich ist. Eine solche Beschränkung des Rechtsschutzes kann nicht hingenommen werden. Mit den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG stünde sie nicht in Einklang (vgl. Grunsky in Anm. zu BAG, Beschl. v. 29.9.1981 - 5 AR 141/81, aaO). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Erstattung der dem Gegner durch dessen Anhörung entstandenen Kosten nicht stattfindet, und zwar auch dann nicht, wenn der Antragsteller im Rechtsstreit unterliegt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dies führt häufig dazu, daß der Antragsgegner im Prozeßkostenhilfeverfahren davon absieht, einen Anwalt hinzuzuziehen, ohne den er aber die Bedeutung einer etwa zu entscheidenden Zuständigkeitsfrage vielfach nicht erkennen kann.
2. Den genannten Gegebenheiten des Prozeßkostenhilfeverfahrens, das regelmäßig nur zu einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage führt, entspricht es, daß die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine die Prozeßkostenhilfe gewährende oder ablehnende Entscheidung nicht festgelegt wird. Dieses Gericht ist nicht darin beschränkt, die Zuständigkeitsfrage im Streitverfahren erneut zu prüfen und anders zu entscheiden als im Prozeßkostenhilfeverfahren. Damit aber stünde es nicht in Einklang, einer im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgesprochenen Verweisung für das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht Bindungswirkung zukommen zu lassen, die für das verweisende Gericht hinsichtlich einer von ihm selber anläßlich der Gewährung oder Ablehnung von Prozeßkostenhilfe getroffenen Zuständigkeitsentscheidung nicht bestehen würde.
3. Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßökonomie vermag, so sehr er grundsätzlich auch Beachtung verdient und für Sinn und Zweck der Regelung des § 281 ZPO maßgebend ist, eine Ausdehnung der Bindungswirkung der im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgesprochenen Verweisung auf das nachfolgende Klageverfahren nicht zu rechtfertigen. Eine andere Beurteilung würde bedeuten, daß eine Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände in der Zeit zwischen Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren und Rechtshängigkeit im Streitverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte, obwohl das Streitverfahren im Zeitpunkt der Verweisung überhaupt noch nicht anhängig ist. Auch dies entspräche nicht der gesetzlichen Regelung, nach der die Zuständigkeit des Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände erst ab Rechtshängigkeit nicht mehr berührt wird (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Eine lediglich formale, vernachlässigbare Betrachtungsweise liegt in der Berücksichtigung dessen nicht. Die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 ZPO und die ihr zugrundeliegenden Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßökonomie haben ihre Bedeutung für das (Prozeßkostenhilfe-) Verfahren, in dem die Verweisung beschlossen wird. Ein weitergehendes, allgemein gültiges, verfahrensübergreifendes Prinzip der Prozeßwirtschaftlichkeit und -beschleunigung kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.1962 - III ZR 117/62, NJW 1962, 1819; Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53 - zum Wegfall der Bindungswirkung nach Klageänderung). Dementsprechend hat der frühere IVb-Senat des Bundesgerichtshofs in den oben zitierten Entscheidungen betont, daß eine Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren mangels Rechtshängigkeit nur für dieses Verfahren gilt und ferner, daß eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO lediglich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe betrifft und der negative Kompetenzkonflikt damit allein für das Prozeßkostenhilfeverfahren und nicht auch für das Hauptsacheverfahren entschieden wird, hinsichtlich dessen Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist.
4. Auch der Vertrauensschutz, auf den der Rechtsuchende Anspruch hat, rechtfertigt eine verfahrensübergreifende Bindungswirkung der im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgesprochenen Verweisung nicht. Eine von der Sachlage her gebotene (Rück-)Verweisung nach Klageerhebung an das im Prozeßkostenhilfeverfahren zunächst angegangene Gericht erschüttert das Vertrauen der Prozeßparteien in die Sachkunde und Zuverlässigkeit der Gerichte oder der Rechtspflege insgesamt nicht. Es mag zwar unbefriedigend für die Parteien sein, wenn die Zuständigkeitsfrage von den Gerichten im Prozeßkostenhilfeverfahren und im nachfolgenden Rechtsstreit unterschiedlich beurteilt wird. Jedoch liegt darin, worauf Grunsky (aaO) zutreffend hingewiesen hat, ein Problem, das sich nach den Verfahrensordnungen häufiger stellt und nicht am Sonderfall der Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren gelöst werden kann. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Bejahung einer verfahrensübergreifenden Bindungswirkung des im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Verweisungsbeschlusses zu einer Nichtbeachtung von Änderungen der die Zuständigkeit betreffenden Umstände vor Klageerhebung führen würde, was in zahlreichen Fällen - z.B. bei Änderung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts oder des Streitwerts eine tatsächliche Schlechterstellung der Verfahrensbeteiligten, auch der armen Partei, zur Folge hätte.